Rahmenvertrag Umzüge JMU 2023 Referenznummer der Bekanntmachung: 2022000790
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Würzburg
NUTS-Code: DE263 Würzburg, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 97070
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.uni-wuerzburg.de
Abschnitt II: Gegenstand
Rahmenvertrag Umzüge JMU 2023
Im Rahmen des vorliegenden Vergabeverfahrens vergibt der Freistaat Bayern (Auftraggeber) – hier vertreten durch die Julius-Maximilians-Universität Würzburg – den Abschluss eines Rahmenvertrags über Umzugsdienstleistungen an der Julius-Maximilians-Universität Würzburg gemäß dem Leistungsverzeichnis des Verfahrens
Im Rahmen des vorliegenden Vergabeverfahrens vergibt der Freistaat Bayern (Auftraggeber) – hier vertreten durch die Julius-Maximilians-Universität Würzburg – den Abschluss eines Rahmenvertrags über Umzugsdienstleistungen an der Julius-Maximilians-Universität Würzburg gemäß dem Leistungsverzeichnis des Verfahrens.
Es sind 2 Verlängerungen jeweils um 12 Monate möglich.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Auflistung und kurze Beschreibung der Bedingungen:
- Erklärung Nichtvorliegen von Ausschlussgründen (§123 GWB)
- Erklärung Nichtvorliegen von Ausschlussgründen (§ 124 GWB)
- Erklärung zur Selbstreinigung (§ 125 GWB) – falls zutreffend
- Handelsregisterauszug (nicht älter als 6 Monate)
Möglicherweise geforderte Mindeststandards:
- Gesamtumsatz bezogen auf die Leistungsart, die Gegenstand der Vergabe ist, für die letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahre (§ 122 Abs. 2 Nr. 2 GWB i.V.m. § 45 Abs. 4 Nr. 4 VgV)
- Erklärung zur Betriebshaftpflichtversicherung (§ 122 Abs. 2 Nr. 2 GWB i.V.m. § 45 Abs. 1 Nr. 3 VgV)
- Erklärung Nicht-Vorliegen einer Insolvenz
Auflistung und kurze Beschreibung der Eignungskriterien:
- Nennung Referenzen für gleichwertige Leistungen der ausgeschriebenen Leistungen
- Erklärung zum Unterauftragnehmer (§ 122 Abs. 2 Nr. 2 GWB i.V.m.§ 46 Abs. 3 Nr. 10 VgV).
- Verpflichtungserklärung zum Unterauftragnehmer (§ 36 Abs. 1 VgV) – Die namentliche Nennung der Subunternehmer, deren Fähigkeiten sich der Bieter im Auftragsfall bedienen wird, hat bereits im Angebot zu erfolgen. Ist die Benennung noch nicht bzw. nur teilweise möglich, ist hierauf entsprechend hinzuweisen. Die namentliche Benennung muss aber spätestens vor Zuschlagserteilung vorliegen, da das Angebot ansonsten nicht berücksichtigt werden kann.
- Erklärung zum Angebot einer Bietergemeinschaft (§ 43 Abs. 2 u. 3 VgV) – falls zutreffend. Bietergemeinschaften haften dem Auftraggeber gesamtschuldnerisch mit bevollmächtigten Vertreter.
- Eigenerklärung russische Unternehmen
- Erklärung des Bieters, den Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie Sozialbeiträgen nachzukommen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Ansbach
Postleitzahl: 91522
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens ist unzulässig, soweit nicht nachMaßgabe des § 160 Abs. 3 GWB Verstöße gegen Vergabevorschriften innerhalb der in § 160 Abs. 3 Nrn. 1 – 3 GWB genannten Fristen gerügt worden sind.
Rügen sind an folgende Adresse zu richten:
Julius-Maximilians-Universität Würzburg
Referat 3.3 Einkauf
Sanderring 2
97070 Würzburg.
Die Julius-Maximilians-Universität Würzburg wird schriftlich mitteilen, ob einer Rügeabgeholfen wird.
Wird einer Rüge nicht abgeholfen, so ist ein Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung der Julius-Maximilians-Universität Würzburg, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen,vergangen sind.
Der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens ist schriftlich bei derVergabekammer (s. Nr. 9) einzureichen und unverzüglich zu begründen.
Sofortige Beschwerde (§ 171 GWB):
Gegen Entscheidungen der Vergabekammer ist die sofortige Beschwerde zulässig (§ 171 Abs.1 GWB). Die sofortige Beschwerde ist auch zulässig, wenn die Vergabekammer über einen Nachprüfungsantrag nicht innerhalb der Frist des § 167 Abs. 1 GWB entschieden hat (§ 167Abs. 2 GWB). Die sofortige Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen, die mit der Zustellung der Entscheidung, im Fall des § 167 Abs. 2 GWB mit dem Ablauf der Frist beginnt, schriftlich bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die sofortige Beschwerde ist zugleich mitihrer Einlegung zu begründen. Für die sofortige Beschwerde ist das Oberlandesgericht München – Vergabesenat zuständig, der darüber entscheidet.
Auf die Präklusionsvorschrift des § 160 Abs. 3 GWB wird hingewiesen.