Fahrradleasing-Leistungen für Beschäftigte im öffentlichen Dienst im Landkreis Ansbach Referenznummer der Bekanntmachung: 2022_0019_SG12
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Ansbach
NUTS-Code: DE251 Ansbach, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 91522
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.deutsche-evergabe.de
Abschnitt II: Gegenstand
Fahrradleasing-Leistungen für Beschäftigte im öffentlichen Dienst im Landkreis Ansbach
Der Landkreis Ansbach strebt den Abschluss einer Rahmenvereinbarung über die Nutzung eines Dienstradleasings an. Durch den Abschluss des Tarifvertrages zur Entgeltumwandlung zum Zwecke des Leasings von Fahrrädern im kommunalen öffentlichen Dienst (TV-Fahrradleasing) hat der Arbeitgeber die Möglichkeit solche Vereinbarungen abzuschließen.
in den Vergabeunterlagen aufgeführt
Der Landkreis Ansbach strebt den Abschluss einer Rahmenvereinbarung über die Nutzung eines Dienstradleasings für seine Beschäftigten im Rahmen der Entgeltumwandlung an. Als zukunftsorientierter Arbeitgeber möchte der Landkreis Ansbach die Möglichkeit des Fahrradleasings anbieten, um somit einen Anteil zu Nachhaltigkeit, Umweltschutz und Mitarbeiterzufriedenheit beizutragen. Die Rahmenvereinbarung soll zum Zweck der Überlassung an Beschäftigte zur dienstlichen und privaten Nutzung einschließlich Versicherungs-, Beratungs- und Serviceleistungen abgeschlossen werden.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Ort: Karlsruhe
NUTS-Code: DE122 Karlsruhe, Stadtkreis
Postleitzahl: 76227
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Ansbach
Postleitzahl: 91511
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Das deutsche Vergaberecht regelt die Frist für die Einlegung von Rechtsbehelfen in § 160 Abs. 3 GWB.
Dort heißt es:
"Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt."