Sanierung Quartier am Neuen Rathaus (QUAM) - Tragwerksplanung Referenznummer der Bekanntmachung: 6A-232-057/2021
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bamberg
NUTS-Code: DE241 Bamberg, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 96049
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.stadt.bamberg.de
Abschnitt II: Gegenstand
Sanierung Quartier am Neuen Rathaus (QUAM) - Tragwerksplanung
Das Projekt „Quartier am Neuen Rathaus“ besteht aus dem geschlossenen Gebäudeensemble zwischen Maxplatz und Vorderer Graben.
in den Vergabeunterlagen aufgeführt
Ziel der Generalsanierung ist die Instandsetzung der Gebäudehülle und Gebäudestatik, einschließlich energetischer Verbesserungen, die Instandsetzung der Raumschalen, die Modernisierung der Sanitäranlagen sowie die Neuinstallation der Gebäudetechnik, einschließlich digitaler Medien und moderner Gebäudeleittechnik. Daneben sind die Gebäude auf Brandschutzanforderungen zu prüfen und die Barrierefreiheit, soweit möglich, herzustellen. Die Nutzungen sollen weitestgehend beibehalten werden, die Innenhöfe bedürfen einer Aufwertung und Neugestaltung. Das bestehende Raumkonzept der Verwaltungseinheit Maxplatz ist bezüglich der Bürgerfreundlichkeit zu überprüfen und ggf. zu optimieren. Das Ensemble befindet sich im Herzen der Bamberger Innenstadt. Besonderes Augenmerk ist auf die Baulogistik und Öffentlichkeitsarbeit zu legen. Auch ist es notwendig, die Nutzung der Gewerbeeinheiten möglichst kurzzeitig zu unterbrechen und den Betrieb aufrecht zu erhalten.Ferner ist die Sanierung der Verwaltungseinheit, möglichst abschnittsweise, ggf. unter Aufrechterhaltung des Verwaltungsbetriebes, abzuwickeln.Teile der Fassade der Liegenschaft Maxplatz 3 sind bereits teilsaniert (Instandsetzung der Natursteinbauteile und Fassadenputze sowie Fenstertausch bzw. restauratorische Instandsetzung). Die Qualität ist entsprechend fortzusetzen.Geplante Bauzeit: 2024 bis 2028. Bei der Maßnahme handelt es sich um ein hochrangiges Förderprojekt. Anforderung an das Projekt ist eine Nachhaltigkeit in Anlehnung an das Zertifikat Silber nach BNB (Bewertungssystem Nachhaltiges Bauen). Entsprechende Voruntersuchungen, Konzeptionierungen und Planungen sind durchzuführen. Planungsbeginn 2022, Abrechnung Mitte 2029Vsl. Vertragslaufzeit: April 2022 bis Ende 2029
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Ort: Würzburg
NUTS-Code: DE263 Würzburg, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 97074
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Ansbach
Postleitzahl: 91511
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
— Nach § 135(2) GWB endet die Frist, mit der die Unwirksamkeit eines Vertrages mit einem Nachprüfungsverfahren geltend gemacht werden kann, 30 Kalendertage ab Kenntnis des Verstoßes, der zur Unwirksamkeit des Vertrages führt, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss oder im Falle der Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union 30 Kalendertage nach dieser Veröffentlichung.
— Das deutsche Vergaberecht regelt die Frist für die Einlegung von Rechtsbehelfen in § 160(3) GWB. Dort heißt es: „Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.".