Generalsanierung der Dreifachturnhalle am Gymnasium Neustadt a.d.Waldnaab – Trennvorhanganlagen Referenznummer der Bekanntmachung: 2022005940
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Bauauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Neustadt a. d. Waldnaab
NUTS-Code: DE237 Neustadt a. d. Waldnaab
Postleitzahl: 92660
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.neustadt.de
Abschnitt II: Gegenstand
Generalsanierung der Dreifachturnhalle am Gymnasium Neustadt a.d.Waldnaab – Trennvorhanganlagen
Der Landkreis Neustadt a.d.Waldnaab beabsichtigt im Rahmen der Generalsanierung der Dreifachturnhalle am Gymnasium in Neustadt a.d.Waldnaab die Vergabe der Lieferung und des Einbaus von Trennvorhanganlagen
Eine detaillierte Beschreibung zum Auftragsumfang ist der Leistungsbeschreibung bzw. dem Leistungsverzeichnis zu entnehmen.
Bildstraße 20, 92660 Neustadt a.d.Waldnaab
Montage von Trennvorhanganlagen im Rahmen der Generalsanierung einer 3-fach Turnhalle
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Generalsanierung der Dreifachturnhalle am Gymnasium Neustadt a.d.Waldnaab – Trennvorhanganlagen
Ort: Edersleben
NUTS-Code: DEE0A Mansfeld-Südharz
Postleitzahl: 06528
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Ansbach
Postleitzahl: 91511
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Es wird darauf hingewiesen, dass ein Vergabenachprüfungsverfahren gem. § 160 Abs.1 GWB durch die
Vergabekammer nur auf Antrag eingeleitet wird.
Wir weisen ferner darauf hin, dass ein Nachprüfungsantrag gem. § 160 Abs. 3 GWB unzulässig ist, soweit
1.der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § GWB § 134 Absatz GWB § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2.Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3.Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4.mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen,
vergangen sind.