Sicherheitsdienst (24/7) Unterkunfts-Dependance Günzburg, Maria-Merian-Str. 4 Referenznummer der Bekanntmachung: 0270.ZV-18-23-04
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 80538
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: +49 8921760
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.auftraege.bayern.de
Abschnitt II: Gegenstand
Sicherheitsdienst (24/7) Unterkunfts-Dependance Günzburg, Maria-Merian-Str. 4
Stationäre Bewachungs- und Sicherheitsdienste in der Unterkunfts-Dependance in Günzburg gemäß den Regelungen der Leistungsbeschreibung
Stationäre Bewachungs- und Sicherheitsdienste in der Unterkunfts-Dependance in Günzburg gemäß den Regelungen der Leistungsbeschreibung
Die weitergehenden Details bezogen auf die Prüfung und Wertung der Angebote lassen sich insbesondere der Anlage "Formblatt Wertungskriterien Freie Verhältniswahl Preis_Leistung." entnehmen; dies gilt gleichsam für die jeweiligen Anforderungen an die konzeptionellen Ausgestaltungen bzw. deren Bewertung. Die jeweiligen Mindestanforderungen an die Konzeptionellen Darstellungen sind besonders zu beachten. Insbesondere gilt, dass nur Angebote gewertet werden, die bei den absoluten Punkten des Kriteriums "Auftragsbezogene Qualitätssicherung" mindestens 10 von 20 Punkten erreicht haben (Ausschlussgrund bei Nichterfüllung).
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Sicherheitsdienst (24/7) Unterkunfts-Dependance Günzburg, Maria-Merian-Str. 4
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Das Vergabeverfahren wurde nach § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung - VgV) aufgehoben, da sich die Grundlage des Vergabeverfahrens wesentlich geändert hat.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
Postleitzahl: 80539
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Der Antrag ist zulässig solange die Vergabestelle noch keinen wirksamen Zuschlag erteilt hat. Ein wirksamer Zuschlag kann erst erteilt werden, nachdem die Vergabestelle die unterlegenen Bieter über die beabsichtigte Zuschlagserteilung mit den nach § 134 GWB erforderlichen Angaben informiert hat und 15 Kalendertage bzw. bei der Versendung der Information per Fax oder auf elektronischem Weg 10 Kalendertage vergangen sind (§§ 134, 135 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, wenn der Antragsteller die geltend gemachten Verstöße gegen Vergabevorschriften bereits vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber der Vergabestelle nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat bzw. wenn der Antragsteller Vergabeverstöße, die bereits aufgrund der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar waren, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe gerügt hat. Ferner ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, wenn mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 GWB).