Einführung ersetzendes Scannen im ZBFS Referenznummer der Bekanntmachung: 2022000789
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Nürnberg
NUTS-Code: DE254 Nürnberg, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 90429
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: +49 9119280
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.auftraege.bayern.de
Adresse des Beschafferprofils: http://www.zbfs.bayern.de/behoerde/vergabe/
Abschnitt II: Gegenstand
Einführung ersetzendes Scannen im ZBFS
Zur weiterführenden Digitalisierung plant das Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) die Beschaffung einer Scaninfrastruktur, um sowohl Eingangspost als auch Alt-Akten TR-RESISCAN-konform (ersetzendes Scannen) in eigen Regie zu verarbeiten.
Geplant ist die Anschaffung von zwei zentralen Scaneinrichtungen für die Digitalisierung der Eingangspost und mehrere dezentraler Scaneinrichtungen für die Digitalisierung des Alt-Akten Bestands eines Fachbereichs.
Hierzu wird ein wettbewerblicher Dialog mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb durchgeführt, um mit den zuvor ausgewählten Bewerbern Lösungen für dieses Projekt zu erarbeiten. Weitere Details können den Teilnahmeunterlagen, insbes. dem Vergabekonzept entnommen werden.
Bayreuth
Im Rahmen der weiteren Digitalisierung von Verwaltungsvorgängen plant das Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) die Beschaffung von Scanstraßen und
Scannern innerhalb des ZBFS für die Digitalisierung von Eingangspost und Altakten in Form von ersetzendem Scannen nach BSI „TR-03138 Ersetzendes Scannen“
(TR-RESISCAN).
Zur Beschaffung der nötigen Hardware, Software und Dienstleistungen wird die Vergabeart Wettbewerblicher Dialog (§ 18 Vergabeverordnung – „VgV“) gewählt.
Das Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) ist eine zentrale Landesbehörde des Freistaates Bayern mit Sitz in Bayreuth und Regionalstellen in allen
Regierungsbezirken. Die Behörde hat in Summe knapp über 2000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Die Kernaufgaben des ZBFS fallen in die Bereiche:
Liste mit 4 Einträgen
- Familienleistungen mit Elterngeld, Familiengeld und dem Landesjugendamt
- Schwerbehindertenrecht mit der Feststellung und Unterstützung von schwerbehinderten Mitbürgerinnen und Mitbürgern
- Förderaufgaben – z. B. im Rahmen des Europäischen Sozialfonds, der Behinderten- und Altenhilfe und des Freiwilligen Sozialen Jahres
- Fachaufsicht über den Maßregelvollzug und die öffentlich-rechtliche Unterbringung in Bayern
Listenende
Für Details siehe auch
https://www.zbfs.bayern.de/behoerde/aufgaben/index.php
Die Digitalisierung aller Geschäftsprozesse im ZBFS macht die Übertragung von herkömmlichen Schriftstücken in Papierform und Papierakten in elektronische
Dokumente erforderlich. Dabei entstehen eine Reihe von rechtlichen, organisatorischen und verwaltungspraktischen Fragen, die alle Fachbereiche des ZBFS
mehr oder weniger stark betreffen. Wesentlich und für das ZBFS maßgeblich für die Informations- und Rechtssicherheit ist dabei die Einhaltung der TR-RESISCAN.
Als Unterprojekt des Steuerungskreises (ersetzendes) Scannen im ZBFS wird zur Beschaffung der zwei geplanten Scanstraßen für die Standorte Schwaben/Oberpfalz
und dezentraler Altakten-Scanvorrichtungen pro Regionalstelle das Projekt Vergabe (ersetzendes) Scannen im ZBFS initiiert, um die Beschaffung der notwendigen
Hardware, Software, Dienstleistung und Wartung koordinieren zu können.
Jahresumsatz, Anzahl der Mitarbeiter, Anzahl der technischen Mitarbeiter, Qualitätsmanagement, Referenzen (s.a. Eignungsmatrix)
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
* Erklärung gem. §§ 123, 124 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
* Eigenerklärung russische Unternehmen
* Gewerbezentralregister/Wettbewerbsregister (Abfrage Unternehmensdaten für die Anforderung der
Auskunft aus dem GZR/WebReg)
* Bestehen einer Haftpflichtversicherung zu Sach-, Personen- und Vermögensschäden
* Erklärung zur finanziellen Situation
* Durchschnittlicher Jahresumsatz in Euro im Tätigkeitsbereich der ausgeschriebenen Leistung der letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahre
* Anzahl der ständig beschäftigten Mitarbeiter der letzten 3 Jahre im Durchschnitt
* Anzahl der technischen MA im Tätigkeitsbereich der ausgeschriebenen Leistung mit mindestens 5 Jahren Berufserfahrung
* Qualitätsmanagement im Unternehmen -Darstellung über entsprechende Qualifizierung der technischen Mitarbeiter und der Prozesse.
* Referenzen seit 01.01.2019
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Ansbach
Postleitzahl: 91522
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Es gelten die Vorschriften der §§ 155ff. GWB. Insbesondere gilt § 160 GWB mit folgendem Wortlaut:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach
§ 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der
Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber
nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten
Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur
Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.