Rahmenvereinbarung über das Leasing von Fahrrädern Referenznummer der Bekanntmachung: ZVS_D_07_10.22
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Rosenheim
NUTS-Code: DE213 Rosenheim, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 83022
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.landkreis-rosenheim.de/
Adresse des Beschafferprofils: https://www.landkreis-rosenheim.de/aktuelles/#tab-ausschreibungen
Abschnitt II: Gegenstand
Rahmenvereinbarung über das Leasing von Fahrrädern
Der Landkreis Rosenheim möchte mit dem Auftragnehmer eine Rahmenvereinbarung über das Leasing von Fahrrädern für seine tariflich Beschäftigten abschließen.
Wittelsbacherstraße 53, 83022 Rosenheim
Rahmenvereinbarung über das Leasing von Fahrrädern auf Basis des TV-Fahrradleasings mit einer Laufzeit von 48 Monaten
Den bestellberechtigten Mitarbeitenden (derzeit 758 Beschäftigte) wird auf Wunsch ein Fahrrad mit leasingfähigem Zubehör zur dienstlichen und privaten Nutzung überlassen. Die Finanzierung erfolgt durch eine Entgeltumwandlung. Zudem müssen weitere Leistungspakete, wie zum Beispiel eine Versicherung, ein Störfallmanagement und eine Mobilitätsgarantie angeboten werden.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Rahmenvereinbarung über das Leasing von Fahrrädern
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
NUTS-Code: DE122 Karlsruhe, Stadtkreis
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.kazenmaier.de/
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
Postleitzahl: 80538
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.regierung.oberbayern.bayern.de/aufgaben/88224/88227/leistung/leistung_49673/index.html
Der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens ist gem. § 160 GWB unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und ggü. dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Ein Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens zum Zwecke der Aufhebung des Zuschlags ist außerdem unzulässig, wenn ein wirksamer Zuschlag erteilt wurde (§ 168 Abs. 2 GWB)