Entsorgung von Speiseabfällen (RBS) Referenznummer der Bekanntmachung: VGSt7-2022-0059
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 80992
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://vergabe.muenchen.de/
Adresse des Beschafferprofils: https://vergabe.muenchen.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Entsorgung von Speiseabfällen (RBS)
Abholung und ordnungsgemäße Verwertung von Speiseabfällen öffentlicher Schulen, städtischer Tagesheime, Heilpädagogischer Tagestätten sowie Kindertageseinrichtungen in München, inkl. Bereitstellung von Müllgroßbehältern ab 16.05.2023 bis 15.05.2026
Falls für beide Lose insgesamt nur ein wertbares Angebot von nur einem Bieter vorliegt, kann dieser ausnahmsweise für beide Lose den Zuschlag erhalten.
Münchener Stadtbezirke: 4, 7, 9, 10, 11, 12, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25.
Von öffentlichen Schulen, städtischen Tagesheimen, Heilpädagogischen Tagesstätten und städtischen Kindertageseinrichtungen müssen Speiseabfälle einer ordnungsgemäßen Verwertung zugeführt werden.
Durch die Bereitstellung von abschließbaren Müllgroßbehältern (MGB) mit einem Fassungsvermögen von 120 Litern und 240 Litern soll die Abholung, der Transport und die ordnungsgemäße Entsorgung der Speisereste vom Auftragnehmer (AN) durch einen Behältertausch der befüllten MGB erfolgen. Alternativ kann der AN abschließbare MGB mit einem Fassungsvermögen von 120 Litern und 240 Litern
sowie entsprechende Hygienesäcke bereitstellen. Die darin befindlichen Speiseabfälle sind abzuholen, zu transportieren und einer ordnungsgemäßen Verwertung zuzuführen.
Münchener Stadtbezirke: 1, 2, 3, 5, 6, 8, 13, 14, 15, 16, 17, 18.
Von öffentlichen Schulen, städtischen Tagesheimen, Heilpädagogischen Tagesstätten und städtischen Kindertageseinrichtungen müssen Speiseabfälle einer ordnungsgemäßen Verwertung zugeführt werden.
Durch die Bereitstellung von abschließbaren Müllgroßbehältern (MGB) mit einem Fassungsvermögen von 120 Litern und 240 Litern soll die Abholung, der Transport und die ordnungsgemäße Entsorgung der Speisereste vom Auftragnehmer (AN) durch einen Behältertausch der befüllten MGB erfolgen. Alternativ kann der AN abschließbare MGB mit einem Fassungsvermögen von 120 Litern und 240 Litern
sowie entsprechende Hygienesäcke bereitstellen. Die darin befindlichen Speiseabfälle sind abzuholen, zu transportieren und einer ordnungsgemäßen Verwertung zuzuführen.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
1) Aktuelles Überwachungszertifikat als Entsorgungsfachbetrieb mit Anlagen gemäß § 56 KrWG für das
Einsammeln, Befördern, Lagern und Behandeln und Verwerten von Speiseabfällen (AVV-Nr.: 20 01 08).
2) Für Betriebe, die im Zertifizierungsverfahren sind, ist eine Bestätigung des Zertifizierungsinstituts vorzulegen oder ein gleichwertiger Nachweis, dass der Bieter die Anforderungen der Entsorgungsfachbetriebeverordnung vom 10.09.1996 (EfbV) erfüllt mit nachfolgenden Erfordernissen:
- Festlegung der Verantwortungs-, Entscheidungs- und Mitwirkungsbefugnisse (§ 3 Abs.2 EfbV);
- Angabe der verantwortlichen Person(en) und ausreichende Personalstärke (§ 4 EfbV);
- Führung eines Betriebstagebuches (§ 5 EfbV); Ausreichender Versicherungsschutz (§ 6 EfbV);
- Zuverlässigkeit des Betriebsinhabers (§ 8 EfbV);
- Zuverlässigkeit der für die Leitung und Beaufsichtigung verantwortlichen Personen (§ 9 EfbV);
- Einarbeitungsplan für das sonstige Personal (§ 10 EfbV)
3) Lückenlose Darstellung des Stoffstromes und des Behandlungsverfahrens (inkl. Logistik, Behandlungswege, ggf. Umschlag, Technik, am Prozess beteiligte Partner und deren Rolle etc.).
4) Eigenerklärung, dass eine Transportgenehmigung/Registrierung Transport gemäß § 7 TierNebV vorliegt.
5) Eigenerklärung zum Russland-Sanktionspaket der EU in ausgefüllter und unterschriebener Form.
Abschnitt IV: Verfahren
entfällt
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Ende 2025
Ort: München
Postleitzahl: 80534
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.regierung.oberbayern.bayern.de/ueber_uns/zentralezustaendigkeiten/vergabekammer-suedbayern/
Um eine Korrektur des Vergabeverfahrens zu erreichen, kann ein Nachprüfungsverfahren bei der Vergabekammer geführt werden, solange durch den Auftraggeber ein wirksamer Zuschlag nicht erteilt ist. Ein Vertrag (Zuschlag) kann erst abgeschlossen werden, nachdem der Auftraggeber die unterlegenen Bewerber/Bieter über den beabsichtigten Zuschlag gem. § 134 GWB informiert hat und 15 Kalendertage bzw. bei Versendung der Information per Fax oder auf elektronischem Weg 10 Kalendertage vergangen sind.
Es wird darauf hingewiesen, dass bei Beanstandungen im Hinblick auf das hiesige Vergabeverfahren die Bewerber/Bieter Verstöße gegen Vergabevorschriften, die sie erkannt haben, gegenüber dem Auftraggeber innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen zu rügen haben und weiterhin Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung und/oder erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, von den Bewerbern/Bietern spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Abgabe der Teilnahmeanträge (Teilnahmefrist) oder Angebote (Angebotsfrist) gegenüber dem Auftraggeber zu rügen sind (vgl. § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 GWB), damit die Bewerber/Bieter für den Fall, dass der Rüge nicht abgeholfen wird, ein Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer anstreben können.
Sofern der Auftraggeber einer Rüge in seinem Antwortschreiben nicht abhilft, kann der betreffende Bewerber/Bieter nur innerhalb von längstens 15 Kalendertagen nach Eingang des Antwortschreibens des Auftraggebers diesbezüglich ein Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer einleiten (vgl. § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB).