Wettbewerbliches Auswahlverfahren zum Abschluss eines Kooperationsvertrages mit einem Unternehmen der privaten Kranken-/Pflegeversicherung Referenznummer der Bekanntmachung: 23-002
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Ort: München
NUTS-Code: DE2 Bayern
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.aok.de
Abschnitt II: Gegenstand
Wettbewerbliches Auswahlverfahren zum Abschluss eines Kooperationsvertrages mit einem Unternehmen der privaten Kranken-/Pflegeversicherung
Gegenstand dieses Auswahlverfahrens ist die Auswahl eines Kooperationspartners zur Vermittlung von privaten Zusatzversicherungsverträgen nach § 194 Abs. 1a SGB V und § 47 Abs. 2 SGB XI.
Es handelt sich bei dem Kooperationsvertrag nicht um einen öffentlichen Auftrag im Sinne des 4. Teils des GWB, da es sich nicht um einen entgeltlichen Vertrag über die Beschaffung von Leistungen handelt. Das wettbewerbliche Auswahlverfahren erfolgt in Anlehnung an das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb (§ 17 VgV). Das Formular für das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb sowie die EU-weite Bekanntmachung im EU-Amtsblatt erfolgt ausschließlich zum Zweck, größtmöglichen Wettbewerb und Transparenz zu ermöglichen. Ein Anspruch auf die Einhaltung vergaberechtlicher Vorschriften ist damit nicht verbunden.
Die AOK Bayern - Die Gesundheitskasse (fortfolgend AOK Bayern) ist mit über 4,6 Millionen Versicherten und einem Haushaltsvolumen von ca. 18 Milliarden EUR die größte gesetzliche Krankenkasse im Freistaat Bayern und die viertgrößte im Bundesgebiet. Sie ist geprägt von einer modernen Unternehmens- und Führungsstruktur. Sie beschäftigt derzeit über 10.000 Mitarbeitende.
Die AOK Bayern bietet Leistungen an, die den Bedürfnissen nach notwendigem Kranken- und Pflegeversicherungsschutz umfassend Rechnung tragen. Darüber hinausgehenden Leistungswünschen kann unter anderem durch Kooperationen mit privaten Krankenversicherungsunternehmen Rechnung getragen werden. Gegenstand dieses Auswahlverfahrens ist die Auswahl eines Kooperationspartners zur Vermittlung von privaten Zusatzversicherungsverträgen nach § 194 Abs. 1a SGB V und § 47 Abs. 2 SGB XI. Durch die Zusammenarbeit mit dem Kooperationspartner soll das Tarifportfolio der AOK Bayern erweitert werden. AOK-Versicherte sollen die Möglichkeit erhalten, ihren Kranken- und Pflegeversicherungsschutz individuell zu exklusiven Konditionen zu ergänzen. Die Kooperation erstreckt sich somit auf die Vermittlung von privaten Zusatzversicherungsverträgen ergänzend zum Kranken- und Pflegeversicherungsschutz der AOK Bayern. Der Kooperationspartner wird Vertragspartner der AOK-Versicherten. Inhaltlich erfasst werden insbesondere ambulante Ergänzungsversicherungen (in Tarifkombination und/oder als individuelle Kombinationstarife) als auch stationäre Ergänzungsversicherungen, Auslandsreisekrankenversicherungen, Krankentagegeld sowie Pflegezusatzversicherungen. Zudem ist die Bereitschaft gewünscht, Zusatzversicherungen auch als betriebliche Krankenversicherung anzubieten. Eine erfolgreiche Kooperation bedeutet zudem, dass der Partner die positive Versichertenentwicklung der AOK Bayern unterstützt. Es ist beabsichtigt, die Kooperationsvereinbarung zum 01.01.2024 beginnen zu lassen. Die Kooperation hat eine Laufzeit bis zum 31.12.2026 mit der Option, zweimal um je zwei weitere Jahre zu verlängern.
Ziele der Kooperation im Überblick:
- Bereitstellung und Vermittlung eines innovativen Tarifportfolios, ausgerichtet an den Kundenbedürfnissen (nach Kundensegmenten und Lebensphasen) und der AOK-Produktportfoliostrategie
- Sicherstellung exklusiver AOK-Konditionen mit greifbarem Kundenvorteil (Alleinstellungsmerkmal)
- Preisstabile Tarife
- Prozessorientierte Umsetzung unter der Zielsetzung einer Angebotsvermittlung "aus einer Hand"
- Digitale und lokale Aktivitäten durch den Kooperationspartner zur Mitgliedergewinnung für die AOK Bayern
Unter Berücksichtigung der Anforderungen und Ziele wird ein Kooperationspartner gewünscht, der
- die Kooperation betreffende Entscheidungen abschließend eigenständig und unabhängig von Konzernstrukturen treffen kann,
- eine Kooperationsvereinbarung mitträgt, die eine größtmögliche Flexibilität bei und Bereitschaft zur Absicherung strategischer und operativer AOK-Anforderungen beinhaltet,
- eine AOK-exklusive Kooperationspartnerschaft sicherstellt (z. B. in Bezug auf Geschäftsfeldplanung und -umsetzung),
- eine optimale Schnittstellenbearbeitung zur weitestgehenden Sicherstellung einer Angebotspräsentation und -umsetzung "aus einer Hand" gewährleistet,
- eine prozesssichere Abwicklung des Tarifportfolios sicherstellt,
- Vertriebs-, Schulungs- und Betreuungskonzepte für die AOK-Kundenberatung und den Vertrieb bereitstellt,
- Nachhaltigkeit zum Unternehmensziel erklärt hat und umsetzt.
Vom Kooperationspartner ist zu berücksichtigen, dass die Anforderungen an den Sozialdatenschutz gemäß SGB X bei der Auftragsdurchführung zu berücksichtigen sind.
Eine Bedingung der Kooperation ist die exklusive Zusammenarbeit mit der AOK Bayern während der Vertragslaufzeit (Ausnahme AOK-System, SVLFG).
Es besteht die Option, die Kooperation zweimal um je zwei weitere Jahre zu verlängern.
- Flächendeckendes Agenturnetzwerk sowie elektronische Kontaktmöglichkeiten zur persönlichen und individuellen Beratung im Hinblick auf den Inhalt der Kooperation,
- Erfahrungen mit GKV-Kooperationen mit vergleichbarem Inhalt.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
- Nichtvorliegen von Ausschlussgründen durch Abgabe einer Eigenerklärung zur Eignung (Anlage, abrufbar unter DTVP, ein Link befindet sich in dieser Bekanntmachung)
- Handelsregisterauszug
- Mitgliedschaft im PKV-Verband
- Nachweis einer angemessenen und gültigen Betriebshaftpflichtversicherung
- Nachweis einer angemessenen und gültigen Betriebshaftpflichtversicherung
- Nennung einer oder mehrerer Referenzaufträge, die eine nach Art und Umfang vergleichbare Kooperation mit einer GKV beinhalten
- Darlegung des Agentur-/Vertriebsnetzes sowie elektronischer Kontaktmöglichkeiten zur persönlichen und individuellen Beratung im Hinblick auf den Inhalt der Kooperation einschließlich Gewerbeerlaubnis zur Versicherungsvermittlung
- Erklärung des Einverständnisses zur Exklusivität während der Vertragslaufzeit (Ausnahme: AOK-System, SVLFG)
- Darlegung des Portfolios an Zusatzversicherungen
- Nennung mindestens eines Referenzauftrages, der eine nach Art und Umfang vergleichbare Kooperation mit einer GKV beinhaltet
- Agentur-/Vertriebsnetz sowie elektronische Kontaktmöglichkeiten zur persönlichen und individuellen Beratung im Hinblick auf den Inhalt der Kooperation einschließlich Gewerbeerlaubnis zur Versicherungsvermittlung
- Erklärung des Einverständnisses zur Exklusivität während der Vertragslaufzeit (Ausnahme: AOK-System, SVLFG)
- Darlegung des Portfolios an Zusatzversicherungen, das mindestens die folgenden Versicherungen umfassen muss:
- Bereich Zahnerhalt (z. B. Inlays, Onlays, PZR) und Zahnersatz (z.B. Kronen, Brücken, Prothesen und Implantate), Kieferorthopädie
- Naturheilkunde und alternative Behandlungsmethoden
- Vorsorgeleistungen, Impfungen, Hören und Sehen
- Ergänzende Leistungen bei Krankenhaus-Aufenthalten
- Leistungen bei ambulanter und stationärer Pflege
- Schutz bei Auslandsreisen und längeren Auslandsaufenthalten
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die Frist für die Einreichung von Bieterfragen endet am 16.02.2023. Später eingehende Bieterfragen können nicht mehr bearbeitet werden. Der Grund dafür ist, dass die Fragen sowie Antworten allen Bietern rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden müssen, sodass sie für die Erstellung des Angebotes berücksichtigt werden können.
Es handelt sich bei dem Kooperationsvertrag nicht um einen öffentlichen Auftrag im Sinne des 4. Teils des GWB, da es sich nicht um einen entgeltlichen Vertrag über die Beschaffung von Leistungen handelt. Das wettbewerbliche Auswahlverfahren erfolgt in Anlehnung an das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb (§ 17 VgV). Das Formular für das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb sowie die EU-weite Bekanntmachung im EU-Amtsblatt erfolgt ausschließlich zum Zweck, größtmöglichen Wettbewerb und Transparenz zu ermöglichen. Ein Anspruch auf die Einhaltung vergaberechtlicher Vorschriften ist damit nicht verbunden. Die im folgenden benannte zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren ist zuständig für die Überprüfung, ob es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt. Im Übrigen ist das zuständige Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit zuständig.
Bekanntmachungs-ID: CXP4Y6Y6C82
Ort: Bonn
Land: Deutschland
Für Nachprüfungsverfahren bei der oben benannten zuständigen Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren gelten folgende Fristen:
§ 160 GWB
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1.
der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2.
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3.
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4.
mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.