Trinkwasseruntersuchung und Beprobung von Trinkwasseranlagen nach der Trinkwasserverordnung Referenznummer der Bekanntmachung: H60a233522
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 81671
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://my.vergabe.bayern.de
Adresse des Beschafferprofils: https://my.vergabe.bayern.de
Abschnitt II: Gegenstand
Trinkwasseruntersuchung und Beprobung von Trinkwasseranlagen nach der Trinkwasserverordnung
Beprobung von Trinkwasser-Installationen und der dazugehörigen Wasseruntersuchungen im Labor im Sinne der Trinkwasserverordnung TrinkwV in der jeweils gültigen Fassung für die Dauer von zwei Jahren.
Das LV umfasst die Organisation und Durchführung von Trinkwasseruntersuchungen in ca. 1.500 Gebäuden der Landeshauptstadt München. Diese sind im Sinne der TrinkwV orientierend zu untersuchen. Notwendige Nachuntersuchungen ergeben sich aus den sich aus den Ergebnissen der Beprobung.
Hinweis:
Insbesondere aufgrund der Auswirkungen des russischen Angriffskrieges auf die Ukraine hat die Landeshauptstadt München zur kurzfristig notwendigen Reduzierung des Energieverbrauches beschlossen, die Warmwasserversorgung in ihren Verwaltungsgebäuden ab sofort und bis auf Weiteres auf das zwingend notwendige Maß zu begrenzen.
Ein Ende dieser Maßnahme ist nicht absehbar.
Die Ansätze in den betroffenen Positionen sind auf eine Normalnutzung der Warmwasseranlagen in den Verwaltungsgebäuden ausgerichtet. Es ist derzeit nicht absehbar und abhängig von den weiteren politischen Entwicklungen, in welchem Umfang diese Ansätze abgerufen werden.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Ort: 07749 Jena
NUTS-Code: DE Deutschland
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
Postleitzahl: 80538
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Der Nachprüfungsantrag ist nach § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, spätestens bis zum Ablauf der Frist zu Bewerbung oder zur Angebotsabgabe. Der Nachprüfungsantrag ist ebenfalls unzulässig, wenn mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.