2. S-Bahn-Stammstrecke München, VE 15g OLA, Oberleitungsanlage Oberirdisch West, Hauptbaumaßnahme Bauphase 1.2
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 80634
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.deutschebahn.com
Adresse des Beschafferprofils: http://www.deutschebahn.com
Abschnitt II: Gegenstand
2. S-Bahn-Stammstrecke München, VE 15g OLA, Oberleitungsanlage Oberirdisch West, Hauptbaumaßnahme Bauphase 1.2
2. S-Bahn-Stammstrecke München, VE 15g OLA, Oberleitungsanlage Oberirdisch West, Hauptbaumaßnahme Bauphase 1.2
München
2. S-Bahn-Stammstrecke München, VE 15g OLA, Oberleitungsanlage Oberirdisch West, Hauptbaumaßnahme Bauphase 1.2
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
2. S-Bahn-Stammstrecke München, VE 15g OLA, Oberleitungsanlage Oberirdisch West, Hauptbaumaßnahme Bauphase 1.2
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 81373
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Ort: Bonn
Postleitzahl: 52123
Land: Deutschland
Die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Auftragsvergabe in einem Nachprüfungsverfahren ist fristgebunden. Es wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen. Nach § 135 Abs. 2 S. 2 GWB endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Nach Ablauf der Frist kann eine Unwirksamkeit nicht mehr festgestellt werden.
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
München
2. S-Bahn-Stammstrecke München, VE 15g OLA, Oberleitungsanlage Oberirdisch West, Hauptbaumaßnahme Bauphase 1.2
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 81373
Land: Deutschland
NT43 - Ersatzmaßnahmen aufgrund auftraggeberseitiger Sperrpausenabsage:
Die für diese Sperrpausen geplanten Baufreiheitsmaßnahmen an der Oberleitung der Stabbogenbrücke konnten nicht ausgeführt werden. Es ergeben sich zusätzliche Aufwendungen aufgrund der auftraggeberseitig abgesagten Sperrpausen für die Wiederaufnahme der Arbeiten.
NT43 - Aufgrund von betrieblichen Belangen im Fahrplan-Management der DB mussten die Sperrpausen, die für die Ausführung der Bauleistungen des Auftragnehmers ursprünglich eingeplant waren, umgeplant bzw. für die eingeplanten Zeiträume eingekürzt werden. Der kurzfristige Ausfall bzw. die Einkürzung der Sperrpausen war bei Erstellung der Ausschreibungsunterlagen so nicht vorhersehbar und auch nicht geplant. Die betrieblichen Zwänge zur Aufrechterhaltung des Bahnverkehrs hatten Vorrang vor den geplanten Bauleistungen des AN. Das Bau-Soll des Auftragnehmers ändert sich nicht. Der Auftragnehmer muss seine hauptvertraglich geschuldeten Leistungen im gleichen Umfang wie beauftragt ausführen; nur zu einem anderen Zeitraum bzw. mit angepasstem Geräte- und Personaleinsatz (gegenüber der Planung gemäß Terminplan der Vergabe).