Lieferung und Bereitstellung von 2.200 Infusionspumpen für die Intensivstationen und Operationssäle des Klinikums Nürnberg Referenznummer der Bekanntmachung: 000091-01
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Nürnberg
NUTS-Code: DE254 Nürnberg, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 90419
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.klinikum-nuernberg.de
Abschnitt II: Gegenstand
Lieferung und Bereitstellung von 2.200 Infusionspumpen für die Intensivstationen und Operationssäle des Klinikums Nürnberg
Lieferung und Bereitstellung von 2.200 Infusionspumpen für die Intensivstationen und Operationssäle des Klinikums Nürnberg.
Das Verhandlungsverf. ohne Teilnahmewettbewerb ist vorliegend nach §14 Abs.4 Nr.2 lit. b) i.V.m. Abs.6 und Nr.5 VgV legitimiert. Nachfolgende tech. Anforderungen werden d. den AG als zwingend erforderlich erachtet. Der Entscheidung über die Wahl des Vergabeverf. ist eine sorgfältige Prüfung der Sach- u. Rechtslage durch auf das Vergaberecht spez. Fachkräfte vorausgegangen. Die def. Anforderungen sind durch nachvollziehbare objektive u. auftragsbez. Gründe gerechtfertigt. Nur die Infusomaten und Perfusoren, die jeweils nur per Direktvertrieb von der B.Braun GmbH & Co KG erworben werden können, erfüllen diese Anforderungen. Unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus der durchgeführten Markterkundung bestehen insoweit auch keine vernünftigen Alternativen oder Ersatzlösungen. Über die nachfolgend determinierten technischen Voraussetzungen des AG verfügt in der Gesamtheit der Merkmale nur der Hersteller B.Braun GmbH & Co. KG. Die Auswahl unter den in Betracht kommenden Produkten erfolgte auf Basis weiterer Bedarfsanforderungen und Wirtschaftlichkeitsaspekten. Für den AG stellt der Feuchteschutz IP44, sowohl für Perfusoren sowie Infusomaten ein zentrales technisches Merkmal dar, zu dem keine adäquate Alternative oder Ersatzlösung besteht. Die Pumpen anderer Marktteilnehmer weisen lediglich einen Feuchteschutz nach IP33 oder IP22 auf. Das Einfordern eines Feuchteschutzes der Infusionstechnik mit IP44 ist durch den Auftragsgegenstand sachlich gerechtfertigt. Hierfür bestehen nachvollziehbare objektive und auftragsbezogene Gründe. Rund 30% der defekten Pumpen, müssen auf Grund des Eindringens von Flüssigkeiten ausgesondert werden. Dieses Risiko ist mit einem IP44 Feuchteschutz bis auf einen marginalen Teil zu minimieren. Das Vorhalten eines IP44 Feuchteschutzes dient der Aufrechterhaltung der Patientenversorgung durch weniger Schädigung der Infusionstechnik bei Kontakt mit Feuchtigkeit. Somit wird sowohl die Geräte- als auch Patientensicherheit im hohen Maße gewährleistet. Nachweis: Bedienungsanleitungen von B.Braun, hier Space Plus Infusomat – GA S.51 (Anlage [1]), B.Braun Deutschland GmbH & Co. KG. Ausgabe: 1 – 2021-01, Bedienungsanleitungen von B.Braun, hier Space Plus Perfusor – GA S.54 (Anlage [2]). Der IP44 Feuchteschutz ist daher infolge nachvollziehbarer objektiver und auftragsbezogener Gründe sachlich gerechtfertigt und unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus der durchgeführten Markterkundung alternativlos. Für den AG stellt die Kolbenbremse ein zentrales technisches Merkmal dar, zu dem keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung besteht. Die Kolbenbremse ist ein Sicherheitsmechanismus, welcher einen ungewollten „Free Flow“ beim Einlegen/ Wechseln der Spritze verhindert. Der Spritzenkolben wird so lange festgehalten bis die Krallen die Kolbenplatte gefasst hat. Das Vorhalten der Kolbenbremse dient der Patientensicherheit in unerlässlichem Maße. Im Sinne der bestmöglichen Patientenbehandlung ist auf dieses technische Merkmal nicht zu verzichten. Eine Alternative oder Ersatzlösung ist nicht gegeben. Nachweis: Patent-Nr.: EP1329232B1. Die Kolbenbremse ist daher infolge nachvollziehbarer objektiver und auftragsbezogener Gründe sachlich gerechtfertigt und unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus der durchgeführten Markterkundung alternativlos. Für den AG stellt die Genauigkeit der Förderrate ein zentrales technisches Merkmal dar, zu dem keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung besteht. Das Einfordern der Fördergenauigkeit ist durch den Auftragsgegenstand sachlich gerechtfertigt. Hierfür bestehen nachvollziehbare objektive und auftragsbezogene Gründe. Das Vorhalten einer Fördergenauigkeit von +/-2% bei Space Plus Perfusoren und +/-3% bei Space Plus Infusomaten dient der bestmöglichen Patientenversorgung durch exaktes Applizieren von Medikamenten. Hierdurch können strukturelle Prozesse genauestens geplant und die Patientenbehandlung noch detaillierter prozessiert werden. Nachweis: Bedienungsanleitungen von B.Braun
Die genaue Wertangabe nach Abschnitt II.1.7) und Abschnitt V.2.4) sind keine gesetzliche Pflichtangaben, zumal die Angaben insbesondere aus Gründen der Geheimhaltung und Vertraulichkeit sowie mit Blick auf die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht möglich sind.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Lieferung und Bereitstellung von 2.200 Infusionspumpen für die Intensivstationen und Operationssäle des Klinikums Nürnberg.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Melsungen
NUTS-Code: DE735 Schwalm-Eder-Kreis
Postleitzahl: 34212
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Ansbach
Postleitzahl: 91522
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.regierung.mittelfranken.bayern.de
§ 135 GWB regelt: "(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber (1.) gegen § 134 verstoßen hat oder (2.) den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen."
Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Der Antrag ist schriftlich bei der Vergabekammer einzureichen und unverzüglich zu begründen. Er soll ein bestimmtes Begehren enthalten. Ein Antragsteller ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung in der Bundesrepublik Deutschland hat einen Empfangsbevollmächtigten in der Bundesrepublik Deutschland zu benennen. Die Begründung muss die Bezeichnung des Antragsgegners, eine Beschreibung der behaupteten Rechtsverletzung mit Sachverhaltsdarstellung und die Bezeichnung der verfügbaren Beweismittel enthalten sowie darlegen, dass die Rüge gegenüber dem Auftraggeber erfolgt ist; sie soll, soweit bekannt, die sonstigen Beteiligten nennen. Der Antrag ist u.a. dann unzulässig, soweit
(1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat,
(2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
(3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
(4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Vgl. außerdem § 134 GWB.