Ingenieurleistungen - Technische Ausrüstung Elektroplanung (ELT) - für die Leistungsphasen (LPH) 5 bis 9 - stufenweise - für den Neubau des Gebäudeabschnittes BA 2b "Theatersaal" Referenznummer der Bekanntmachung: Waldorfschule_Südwest_MSW017.0002
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 81476
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]2
Fax: [gelöscht]9
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.waldorfschule-msw.de
Abschnitt II: Gegenstand
Ingenieurleistungen - Technische Ausrüstung Elektroplanung (ELT) - für die Leistungsphasen (LPH) 5 bis 9 - stufenweise - für den Neubau des Gebäudeabschnittes BA 2b "Theatersaal"
Ingenieurleistungen - Technische Ausrüstung - Anlagengruppe 4, 5, 6 und 8 - Elektroplanung (ELT) - für die Leistungsphasen (LPH) 5 bis 9 - stufenweise - für den Neubau des Gebäudeabschnittes BA 2b "Theatersaal" der Waldorfschule München Südwest
Freie Waldorfschule München Südwest e.V. Züricher Straße 9 81476 München
Der Auftraggeber beabsichtigt die Beschaffung von Fachplanungsleistungen im Sinne von Teil 4, Abschnitt 2 HOAI - Technische Ausrüstung Anlagengruppe 4, 5, 6 und 8 - Elektroplanung (ELT) - für die Leistungsphasen (LPH) 5 bis 9 - stufenweise - für den Neubau des Gebäudeabschnittes BA 2b "Theatersaal" der Waldorfschule München Südwest.
Der Umfang der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Anlage 906 "Fachplanervertrag", aus der Anlage 802 "Leistungsbeschreibung (Aufgabenbeschreibung)" und der Anlage 801 "Leistungs- und Vergütungskatalog".
Der Auftraggeber stellt den Bietern zudem Unterlagen zu den nachfolgenden Themen zur Verfügung:
- Anlage 820_01_LB01_BA2-180712-0EG-100-ELT-00-P_geschwärzt
- Anlage 820_02_LB02_BA2-180712-1OG-100-ELT-00-P_geschwärzt
- Anlage 820_03_LB03_BA2-180712-2OG-100-ELT-00-P_geschwärzt
- Anlage 820_04_LB04_BA2-180712-DAA-100-ELT-00-P_geschwärzt
- Anlage 820_05_LB05_Leuchtenliste_BA2-b_geschwärzt
- Anlage 820_06_LB06_180611_Kostenberechnung ELT_BA2-b_geschwärzt
- Anlage 820_07_LB07_Erläuterungsbericht_TGAE_BA2-b_geschwärzt
- Anlage 820_08_LB02_FreieWaldorfschuleBlauesHausAußenAbend
- Anlage 820_09_LB05b_180704_BA2b-Theatersaal_Innenraum_geschwärzt
- Anlage 820_10_LB08_Brandschutz I_Bescheinigung_Brandschutzkonzept_BA2-2018-11-28_geschwärzt
- Anlage 830_BA2b_Kostenberechnung mit Baupreisindex
- Anlage 840_01_LB05a_1530_baugenehmg-BA-2-Ansichten-plan-4_reduziert_geschwärzt
- Anlage 840_02_LB05a_1530_baugenehmg-BA-2-Außenanlagen-1-500
- Anlage 840_03_LB05a_1530_baugenehmg-BA-2-Dachaufsicht-plan-5_reduziert_geschwärzt
- Anlage 840_04_LB05a_1530_baugenehmg-BA-2-EG-plan-1_reduziert_geschwärzt (1)
- Anlage 840_05_LB05a_1530_baugenehmg-BA-2-OG-1-plan-2_reduziert_geschwärzt
- Anlage 840_06_LB05a_1530_baugenehmg-BA-2-OG-2-plan-3_reduziert_geschwärzt
- Anlage 840_07_LB05a_1530_baugenehmigung-BA-2-amtlageplan
- Anlage 840_08_LB05a_1530_baugenehmigung-BA-2-text_geschwärzt
- Anlage 840_09_LB05a_1530_baugenehmigung-BA-2-textanlagen-1_geschwärzt
- Anlage 840_10_LB05a_1530_baugenehmigung-BA-2-textanlagen-2_geschwärzt
- Anlage 840_11_LB05a_1530_baugenehmigung-BA-2-textanlagen-3_geschwärzt
Stufenweise Beauftragung
Die Ingenieurleistungen werden stufenweise nach
- Grundleistungen;
- fest definierten Besonderen Leistungen
und
- (optionalen) weiteren Besonderen Leistungen
beauftragt.
Fest definierte Besondere Leistungen im Sinne der HOAI werden entsprechend des Vertragsentwurfs im Wesentlichen nach Aufwand vergütet.
Die Angaben unter "Beschreibung der Verlängerungen" gelten entsprechend für die gegenständlichen "Angaben zu Optionen".
1. Unklarheiten
Der Auftragnehmer hat die Vertragsbestandteile mit der Sachkunde eines erfahrenen Unternehmens sorgfältig auf Widersprüche, Lücken, Fehler, Unstimmigkeiten und Unklarheiten zu prüfen und den Auftraggeber auf solche unverzüglich schriftlich hinzuweisen. Dabei stimmen die Vertragsparteien überein, dass diese Verpflichtung auch bereits im Stadium der Vertragsanbahnung gegolten hat.
2. Eignungsleihe
Beabsichtigt der interessierte Wirtschaftsteilnehmer im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche, finanzielle, technische oder berufliche Leistungsfähigkeit oder Fachkunde die Kapazitäten anderer Unternehmen (eignungsverleihender Unterauftragnehmer) in Anspruch zu nehmen, muss der interessierte Wirtschaftsteilnehmer in seinem Teilnahmeantrag (bei einem offenen Verfahren in seinem Angebot) Art und Umfang der Inanspruchnahme angeben, diese anderen Unternehmen (eignungsverleihender Unterauftragnehmer) benennen und nachweisen, dass ihm die für den Auftrag erforderlichen Mittel dieser Unternehmen tatsächlich zur Verfügung stehen werden, indem er beispielsweise eine entsprechende vergaberechtliche Verpflichtungserklärung [Anlage 214] dieser anderen Unternehmen (eignungsverleihender Unterauftragnehmer) im Sinne des § 47 VgV vorlegt.
Zum gleichen Zeitpunkt hat der interessierte Wirtschaftsteilnehmer die in diesem Vergabeleitfaden geforderten Unterlagen (Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen und sonstige Nachweise) zum Beleg der Erfüllung der entsprechenden Eignungskriterien, hinsichtlich derer die Inanspruchnahme der Kapazitäten der anderen Unternehmen (eignungsverleihender Unterauftragnehmer) erfolgt, für diese anderen Unternehmen, sowie für das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen bezüglich dieser anderen Unternehmen vorzulegen.
Ein interessierter Wirtschaftsteilnehmer kann im Hinblick auf Nachweise für die erforderliche berufliche Leistungsfähigkeit wie Ausbildungs- und Befähigungsnachweise nach § 46 Abs. 3 Nr. 6 VgV oder die einschlägige berufliche Erfahrung die Kapazitäten anderer Unternehmen (eignungsverleihender Unterauftragnehmer) nur dann in Anspruch nehmen, wenn diese die Leistung erbringen, für die diese Kapazitäten benötigt werden.
Nimmt ein interessierter Wirtschaftsteilnehmer die Kapazitäten eines anderen Unternehmens (eignungsverleihender Unterauftragnehmer ) im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit in Anspruch, so ist dies nur zulässig, soweit mit dem Teilnahmeantrag (bei einem offenen Verfahren mit dem Angebot) eine gemeinsame Haftung des interessierten Wirtschaftsteilnehmers und des anderen Unternehmens für die Auftragsausführung entsprechend dem Umfang der Eignungsleihe erklärt wird.
Der interessierte Wirtschaftsteilnehmer, der sich die Eignung leiht, hat die Anlage 204 "Eignungsleihe" auszufüllen und als Bestandteil des Teilnahmeantrags (bei einem offenen Verfahren mit dem Angebot) einzureichen.
3. Keine Abweichung von der VOB/B
Zum 01.01.2018 sind die Regelungen zum neuen Bauvertragsrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 650 a-v BGB) in Kraft getreten. Das Regelwerk der VOB/B ist - auch unter Geltung des neuen Bauvertragsrechts - nach den Vorschriften des BGB weiterhin privilegiert.
Dies bedeutet, dass die Regelungen der VOB/B wirksam bleiben, auch wenn einzelne Paragrafen der VOB/B vom gesetzlichen Leitbild des BGB erheblich abweichen. Diese Privilegierung greift allerdings nur dann, wenn die VOB/B von den Parteien "als Ganzes" in den Vertrag einbezogen wird. Nach der hierzu ergangenen Rechtsprechung führt jegliche Abweichung von den Regelungen der VOB/B - unabhängig von ihrem Gewicht - zu einem Verlust der Privilegierung. Die VOB/B ist dann also nicht mehr "als Ganzes" einbezogen, was in der Folge zur Unwirksamkeit einzelner Klauseln im betreffenden Bauvertrag führen kann.
Zur Sicherstellung der Privilegierung der VOB/B in den Bauverträgen ist deshalb bereits bei der Erstellung der Leistungsverzeichnisse auf die VOB/B-Konformität auch in der Leistungsbeschreibung zu achten. Außerdem ist bei der Aufnahme von Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen sowie bei Hinweisen zur Leistungsbeschreibung oder der Verwendung von Freitexten bei der Leistungsbeschreibung darauf zu achten, dass keine VOB/B-widrigen (und damit privilegierungsschädlichen) Klauseln aufgenommen werden.
Als VOB/B-widrig gelten insbesondere:
- Regelungen, die den Regelungen der VOB/B widersprechen
- Ergänzungen von Regelungen, die bereits in der VOB/B enthalten sind, es sei denn die VOB/B sieht eine Ergänzung oder Auslegung ausdrücklich vor.
Selbst, wenn die VOB/B keine Regelungen trifft, können Ergänzungen VOB/B-widrig sein.
Hiernach ist der Auftragnehmer verpflichtet, VOB/B-widrige Bauvertragsgestaltungen im Rahmen der von ihm zu erbringenden Leistungen zu vermeiden und zu überprüfen, dass die anderen Planer (Architekten/Ingenieure) nicht hiergegen verstoßen. Um die Privilegierung der VOB/B nicht zu gefährden, hat der Auftragnehmer die oben dargestellten Anforderungen, insbesondere an die Ausgestaltung der Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen und an die Erstellung der Leistungsverzeichnisse, durchgehend zu beachten.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Interessierte Wirtschaftsteilnehmer haben folgende Erklärungen mit ihrem Teilnahmeantrag (bei einem offenen Verfahren mit ihrem Angebot) abzugeben:
1. Bewerber- / Bietergemeinschaften
Im Falle der Bildung einer Bewerber- / Bietergemeinschaft, hat diese mit dem Teilnahmeantrag (bei einem offenen Verfahren mit dem Angebot) eine von allen Mitgliedern unterzeichnete Erklärung abzugeben,
- in der alle Mitglieder aufgeführt sind und der für das Vergabeverfahren und die Durchführung des Vertrages bevollmächtigte Vertreter bezeichnet ist,
- dass der bevollmächtigte Vertreter die Mitglieder gegenüber dem Auftraggeber rechtsverbindlich vertritt,
- in der die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft aus allen Mitgliedern im Auftragsfall erklärt ist, und
- dass alle Mitglieder der Bewerber- / Bietergemeinschaft und (im Auftragsfall) der Arbeitsgemeinschaft als Gesamtschuldner haften.
Die rechtlichen Anforderungen an die Bildung von Bewerber- / Bietergemeinschaften sind einzuhalten. Außerdem hat die Bewerber- / Bietergemeinschaft die Rechtsform anzugeben, die sie für die Erfüllung des Auftrages annehmen wird.
Die Bewerber- / Bietergemeinschaft hat für diese Erklärung die Anlage 202 "Bewerber- / Bietergemeinschaft" zu verwenden und diese Anlage als Bestandteil ihres Teilnahmeantrags (bei einem offenen Verfahren ihres Angebots) ausgefüllt einzureichen.
2. Ausschlussgründe
2.1. Zwingende Ausschlussgründe des § 123 Abs. 1 bis 3 GWB
Eigenerklärung (gem. § 123 Abs. 1-3 GWB), dass keine Person, deren Verhalten dem Unternehmen des interessierten Wirtschaftsteilnehmers zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt, oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) rechtskräftig festgesetzt worden ist, jeweils wegen einer Straftat nach:
- § 129 des Strafgesetzbuchs (StGB) (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a StGB (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b StGB (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland),
- § 89c StGB (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 StGB zu begehen,
- § 261 StGB (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte),
- § 263 StGB (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,
- § 264 StGB (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,
- § 299 StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr),
- § 108e StGB (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern),
- den §§ 333 und 334 StGB (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a StGB (Ausländische und internationale Bedienstete),
- Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) oder
- den §§ 232 und 233 StGB (Menschenhandel) oder § 233a StGB (Förderung des Menschenhandels).
2.2. Zahlung von Steuern, Abgaben sowie der Beiträge zur Sozialversicherung
Eigenerklärung, dass der interessierte Wirtschaftsteilnehmer seiner Verpflichtung zur Zahlung von Steuern, Abgaben sowie der Beiträge zur Sozialversicherung nachgekommen ist (§ 123 Abs. 4 GWB).
2.3. Fakultative Ausschlussgründe des § 124 GWB
Eigenerklärung (gemäß § 124 GWB), dass
- weder das Unternehmen des interessierten Wirtschaftsteilnehmers noch eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, bei der Ausführung öffentlicher Aufträge gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat,
- das Unternehmen des interessierten Wirtschaftsteilnehmers nicht zahlungsunfähig ist/sind, über das Vermögen des Unternehmens kein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse nicht abgelehnt worden ist, und sich das Unternehmen nicht im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat,
- weder das Unternehmen noch eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, im Rahmen der beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird,
- weder das Unternehmen noch eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, eine Vereinbarung mit anderen Unternehmen getroffen hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken,
- das Unternehmen nicht eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat.
Falls eine oder mehrere der oben aufgeführten Ausschlussgründe grundsätzlich erfüllt sind, hat das Unternehmen diejenigen Ausschlussgründe konkret zu benennen und außerdem Gründe darzulegen (wie beispielsweise Darlegung einer abgegebenen Verpflichtung zur Nachzahlung der Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen oder Darlegung von Selbstreinigungsmaßnahmen gemäß § 125 GWB), warum er dennoch als geeignet anzusehen ist.
Der interessierte Wirtschaftsteilnehmer, jedes Mitglied der Bewerber- / Bietergemeinschaft und jeder eignungsverleihende Unterauftragnehmer hat eine entsprechende Eigenerklärung gemäß den vorstehenden Ziffern 2.1, 2.2 und 2.3 abzugeben und für diese Erklärung die Anlage 201 "Ausschlussgründe" zu verwenden. Der interessierte Wirtschaftsteilnehmer hat diese Anlage ausgefüllt als Bestandteil seines Teilnahmeantrags einzureichen (bei einem offenen Verfahren der Bieter mit dem Angebot).
Vor der Zuschlagserteilung überprüft der öffentliche Auftraggeber, ob Gründe für den Ausschluss des Unterauftragnehmers vorliegen (§ 36 Abs. 5 Satz 1 VgV). Dem interessierten Wirtschaftsteilnehmer wird es freigestellt, bereits bei Abgabe seines Teilnahmeantrags (bei einem offenen Verfahren bei Abgabe seines Angebots) die Erklärung der Anlage 201 "Ausschlussgründe" für den Unterauftragnehmer einzureichen. Die Einreichung der Anlage 201 "Ausschlussgründe" für den Unterauftragnehmer bei Abgabe des Teilnahmeantrags (bei einem offenen Verfahren bei Abgabe des Angebots) ist keine verbindliche Vorgabe.
1. Berufs- / Betriebshaftpflichtversicherung
Nachweis (Versicherungsbestätigung oder -schein des Versicherungsunternehmens) über eine bestehende Berufs- / Betriebshaftpflichtversicherung des Bieters
a. mit einer Deckungssumme von jeweils mindestens
- [Betrag gelöscht] EUR für Personenschäden
- [Betrag gelöscht] EUR für sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden);
b. wobei die Maximierung der Ersatzleistung mindestens das Zweifache der jeweiligen Deckungssumme pro Versicherungsjahr betragen muss,
bei einem in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen Versicherungsunternehmens.
Im Falle von geringeren Versicherungssummen und / oder einer geringeren Maximierung der Ersatzleistung als vorstehend genannt [oder falls der interessierte Wirtschaftsteilnehmer nicht sicher ist, ob die aktuelle Versicherungsbestätigung oder der aktuelle Versicherungsschein die Anforderungen erfüllt], ist eine Bestätigung des Versicherungsunternehmens (zugelassenen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) einzureichen, aus der hervorgeht, dass im Auftragsfall die Versicherung an die vorstehenden Anforderungen angepasst werden, so dass die vorstehenden Anforderungen im Auftragsfall erfüllt werden.
Die Mindestanforderungen an die Versicherung müssen während der gesamten Vertragslaufzeit aufrechterhalten werden.
Die vorstehenden Anforderungen unter a. und b. sind Mindestanforderungen an die Berufs- / Betriebshaftpflichtversicherung.
Bei Bewerber-/Bietergemeinschaften ist ein entsprechender Nachweis oder eine entsprechende Versicherungsbestätigung des Versicherungsunternehmens für jedes Mitglied der Bewerber-/Bietergemeinschaft einzureichen.
Bei eignungsverleihenden Unterauftragnehmern ist ein entsprechender Nachweis oder eine entsprechende Versicherungsbestätigung des Versicherungsunternehmens für jeden eignungsverleihenden Unterauftragnehmer einzureichen.
1. Die vorstehenden Anforderungen sind Mindestanforderungen an die Berufs- / Betriebshaftpflichtversicherung.
Der interessierte Wirtschaftsteilnehmer, jedes Mitglied der Bewerber-/ Bietergemeinschaft und jeder eignungsverleihende Unterauftragnehmer hat für diese Erklärung jeweils die Anlage 205 "Haftpflichtversicherung" zu verwenden. Der interessierte Wirtschaftsteilnehmer hat diese Anlage ausgefüllt als Bestandteil seines Teilnahmeantrags (bei einem offenen Verfahren mit dem Angebot) ausgefüllt einzureichen.
1. Unternehmensbezogene Referenzen
Der interessierte Wirtschaftsteilnehmer hat mindestens zwei (2) geeignete Referenzprojekte über früher ausgeführte Leistungen [Technische Ausrüstung - Elektroplanung] im Referenzzeitraum vom 01.01.2012 bis zum Ablauf der Angebotsfrist in dem hier gegenständlichen Vergabeverfahren anzugeben in Form einer Liste der erbrachten wesentlichen Dienstleistungen, jeweils mit Angabe
- des Namens des Referenznehmers (Name des Unternehmens, das die Leistungen ausgeführt hat);
- der Projektbezeichnung (Technische Ausrüstung - Elektroplanung) einschließlich einer Beschreibung, welche Leistungen [Grundleistungen und ggf. Besondere Leistungen] durch den Referenznehmer ausgeführt worden sind;
- der Rolle des Referenznehmers in dem Referenzprojekt (ausführender Auftragnehmer; ausführender Unterauftragnehmer; ausführendes Mitglied der Arbeitsgemeinschaft);
- des Auftragswerts (vereinnahmtes Honorar (netto) des Unternehmens jeweils in dem angegebenen unternehmensbezogenen Referenzprojekt für Leistungen der Technischen Ausrüstung - Elektroplanung - LPH 5 bis LPH 8 (oder bis LPH 9) in Höhe von mindestens 70.000,- EUR (netto));
- des Erbringungszeitraums (Beginn der LPH 5 nicht vor dem 01.01.2012; Abschluss der LPH 8 spätestens zum Ablauf der Angebotsfrist in dem hier gegenständlichen Vergabeverfahren) jeweils unter Angabe eines Datums (TT.MM.JJJJ));
- des öffentlichen oder privaten Empfängers (Name des Auftraggebers).
Um einen ausreichenden Wettbewerb sicherzustellen, wird darauf hingewiesen, dass auch einschlägige Dienstleistungen berücksichtigt werden, die mehr als drei Jahre zurückliegen (vgl. § 46 Abs. 3 Nr. 1 Hs.2 VgV).
Die Referenzprojekte sind - was den Erbringungszeitraum anbelangt - nur dann geeignet, wenn mit der LPH 5 nicht vor dem 01.01.2012 begonnen worden ist und die LPH 8 spätestens zum Ablauf der Angebotsfrist in dem hier gegenständlichen Vergabeverfahren abgeschlossen worden ist mit einem vereinnahmten Honorar für die Leistungen der Technischen Ausrüstung - Elektroplanung - LPH 5 bis LPH 8 (oder bis LPH 9) von mindestens 70.000,- EUR (netto) je unternehmensbezogenen Referenzprojekt [Mindestanforderungen].
Kann ein Bieter nicht mindestens zwei (2) Referenzprojekte angeben, die diese Mindestanforderungen erfüllen, führt das zum Ausschluss des Angebots.
Bei Bewerber-/Bietergemeinschaften sind in Summe mindestens zwei (2) Referenzprojekte anzugeben; außerdem muss klar erkennbar sein, welche Leistungen in welchem Referenzprojekt welches Mitglied der Bewerber-/Bietergemeinschaft erbracht hat. Ausschließlich diejenigen Referenzprojekte der Mitglieder der Bewerber-/Bietergemeinschaften, die die Mindestanforderungen erfüllen, werden der Bewerber-/Bietergemeinschaft zugerechnet.
3. Hinweis
Eine Übermittlung fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen eines Bieters kann ausweislich § 124 Abs. 1 Nr. 9 lit. c) des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) zum Ausschluss von Vergabeverfahren durch öffentliche Auftraggeber führen.
1. Unternehmensbezogene Referenzen
Die vorstehenden Anforderungen sind Mindestanforderungen an die Referenzprojekte.
Der interessierte Wirtschaftsteilnehmer, jedes Mitglied der Bewerber-/ Bietergemeinschaft und jeder eignungsverleihende Unterauftragnehmer hat für diese Erklärung jeweils die Anlage 206 "Referenzprojekte" zu verwenden. Der interessierte Wirtschaftsteilnehmer hat diese Anlage ausgefüllt als Bestandteil seines Teilnahmeantrags (bei einem offenen Verfahren mit dem Angebot) ausgefüllt einzureichen.
1. Vertrag
Über die auftragsgegenständlichen Leistungen wird ein Fachplanervertrag [Anlage 906] geschlossen.
2. Datenschutz
2.1 Zwecke und Rechtsgrundlage der Verarbeitung personenbezogener Daten
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt zur Durchführung von Vergabeverfahren, insbesondere
- zum Bereitstellen von Vergabeunterlagen;
- zur Beantwortung von Bieterfragen;
- zur Abfrage und Überprüfung des Vorliegens von Ausschlussgründen;
- zur Abfrage und Überprüfung der Eignung, Fachkunde und Leistungsfähigkeit;
- zum Erfüllen vergaberechtlicher Transparenzverpflichtungen;
- zur Aufnahme und Pflege der Bieterkartei (Fachabteilung);
- zu Dokumentationszwecken;
- zur Durchführung in der Vertrags- bzw. Bestellabwicklung;
- zu Kommunikationszwecken.
Die Datenerhebung ist notwendig zur Durchführung des Vergabeverfahrens sowie für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses. Ihre Daten werden auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. b und lit. c DSGVO erhoben.
2.2 Empfänger oder Kategorien von Empfängern von personenbezogenen Daten
Ihre personenbezogenen Daten werden - soweit dies erforderlich ist - weitergegeben an
- das Bundesamt für Justiz zur Einholung von Gewerbezentralregister-Auskünften gem. § 150a Gewerbeordnung
- Referenzgeber zur Überprüfung von Referenzen
- beauftragte externe Dienstleister (z. B. Projektsteuerer, Planungs- bzw. Ingenieurbüros, Ausschreibungsdienstleister, u. ä.)
- Teilnehmer von Vergabeverfahren zur Information über die Vergabeentscheidung im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtungen
- die Fachabteilung zur Prüfung der eingegangenen Angebote und Erteilung des Zuschlags
- an die zuständige Nachprüfungsstelle, Vergabekammer bzw. Rechtsanwälte/ Gerichte im Falle von Rechtsstreitigkeiten
Es ist nicht geplant, Ihre personenbezogenen Daten an ein Drittland/eine internationale Organisation zu übermitteln.
3. Unterauftragnehmer / Nachunternehmer
Der Bieter / die Bietergemeinschaft hat bei Angebotsabgabe die Teile des Auftrags, die er / sie im Wege der Unterauftragsvergabe an Dritte zu vergeben beabsichtigt, zu benennen. Der Bieter / die Bietergemeinschaft hat in diesem Fall die Anlage 303 "Unterauftragsvergabe" vollständig auszufüllen und als Bestandteil des Angebots einzureichen.
Vor Zuschlagserteilung kann der öffentliche Auftraggeber von den Bietern /den Bietergemeinschaften, deren Angebote in die engere Wahl kommen, verlangen, die Unterauftragnehmer zu benennen und nachzuweisen, dass ihnen die erforderlichen Mittel dieser Unterauftragnehmer zur Verfügung stehen (vgl. § 36 Abs. 1 Satz 2 VgV).
4. Erklärung Bezug Russland
Entsprechend der Verordnung (EU) 2022/576 dürfen öffentliche Aufträge und Konzessionen nach dem 9. April 2022 nicht an Personen oder Unternehmen vergeben werden, die einen Bezug zu Russland im Sinne der Vorschrift aufweisen. Dies umfasst sowohl unmittelbar als Bieter oder Auftragnehmer auftretende Personen oder Unternehmen als auch mittelbar, mit mehr als zehn Prozent, gemessen am Auftragswert, beteiligte Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Eignungsverleiher.
Der Bieter und jedes Mitglied der Bietergemeinschaft hat für diese Eigenerklärung die Anlage 327 "Erklärung_Bezug_Russland" zu verwenden. Der Bieter hat diese Anlage ausgefüllt sowie händisch unterschrieben als Bestandteil seines Angebots einzureichen.
Abschnitt IV: Verfahren
Die Leistungen der Technischen Ausrüstung - Elektroplanung - werden dringend benötigt.
Auf der Vergabeplattform (DTVP)
Bieter dürfen bei der Öffnung der Angebote nicht anwesend sein (§ 55 Abs. 2 Satz 2 VgV).
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXP4Y1A6C6J
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
Postleitzahl: 80538
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.regierung.oberbayern.bayern.de/ueber_uns/zentralezustaendigkeiten/vergabekammer-suedbayern/index.html
Gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit
- der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
- mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
§ 160 Abs. 3 Satz 1 GWB gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Gemäß § 134 Abs. 1 GWB haben öffentliche Auftraggeber die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
Gemäß § 134 Abs. 2 GWB darf ein Vertrag erst zehn (10) Kalendertage nach Absendung (per Telefax, E-Mail oder elektronisch über die Vergabeplattform) der Information nach 134 Abs. 1 GWB geschlossen werden. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.