Übersetzung von Texten in besonders leicht verständliche Sprache (Rahmenvertrag) Referenznummer der Bekanntmachung: 2022ADO000009
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
NUTS-Code: DE2 Bayern
Postleitzahl: 80797
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.stmas.bayern.de
Abschnitt II: Gegenstand
Übersetzung von Texten in besonders leicht verständliche Sprache (Rahmenvertrag)
Die Arbeitsgruppe zur barrierefreien Kommunikation der Staatsregierung hat sich zum Ziel gesetzt, die Ressorts beim Ausbau und der Optimierung ihrer Angebote in Gebärdensprache und besonders leicht verständlicher Sprache zu unterstützen und Synergieeffekte herbei zu führen.
Zur Erreichung dieses Ziels sollen daher u.a. Rahmenverträge abgeschlossen werden, in die alle Ressorts einschließlich der ihnen nachgeordneten Bereiche sowie die Beauftragten der Staatsregierung einbezogen sind. Vorgesehen ist ein Rahmenvertrag, mit dem die Übersetzung von Texten und Formularen und die Erläuterung von Bescheiden u. ä. in besonders leicht verständliche Sprache sowie eine fachliche Beratung zur besonders leicht verständlichen Sprache im Hinblick auf Webseiten beauftragt werden kann.
Die Vorhabensbeschreibung im Einzelnen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung.
Die vom Auftragnehmer durchzuführenden Leistungen umfassen
a) die Übersetzung von Texten (hierunter fallen z.B. auch Infobroschüren, Flyer, Texte von Videos) und Formularen in besonders leicht verständliche Sprache und deren Bebilderung, ihre Überprüfung durch Menschen mit Lernschwierigkeiten sowie die Qualitätssicherung von Websites und Print-Materialien, die aus der Übersetzung hervorgehen;
b) die Erläuterung im Sinne von Art. 13 BayBGG in der Fassung ab 01.01.2023 (https://www.verkuendung-bayern.de/gvbl/2020-388/) insbesondere von Bescheiden, Allgemeinverfügungen, öffentlich-rechtlichen Verträgen und Vordrucken in besonders leicht verständlicher Sprache;
c) die fachliche Beratung und Begleitung bei einer Strukturierung des Bereichs für besonders leicht verständliche Sprache einer Website, ggf. mit einer eigenen Navigation sowie die fachliche Beratung und Begleitung bei Anpassungen des Webdesigns insoweit, dass es eine standardisierte, zielgruppengerechte Darstellung für die übersetzten Texte abbilden kann (nicht gemeint ist die Programmierung des Webdesigns).
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Übersetzung von Texten in besonders leicht verständliche Sprache (Rahmenvertrag)
Ort: Stuttgart
NUTS-Code: DE11 Stuttgart
Postleitzahl: 70173
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
Postleitzahl: 80539
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Auf § 160 GWB wird hingewiesen:
§ 160 Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.