S0299 -Gebäude-Unterhaltsreinigung Liegenschaft Neuburg Referenznummer der Bekanntmachung: 6002409779-BwDLZ Ingolstadt
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Ingolstadt
NUTS-Code: DE211 Ingolstadt, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 85053
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]01
Fax: [gelöscht]24
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.evergabe-online.de/
Abschnitt II: Gegenstand
S0299 -Gebäude-Unterhaltsreinigung Liegenschaft Neuburg
Abschluss einer Rahmenvereinbarung für die Gebäude_Untererhalts-/Sonderreinigung in den Liegenschaften Neuburg (siehe Losaufteilung)
Los 1 Gebäude_Unterhaltsreinigung ohne Sicherheitsüberprüfung
Siehe Verzeichnis der Empfängeranschriften
Abschluss eines Rahmenvertrages über die Gebäudereinigung am Standort Neuburg. Das Vertragsdatum weicht vom Beginndatum der tatsächlichen Reinigung ab. Reinigungsbeginn ist Montag der 03.04.2023
Los 2 Gebäude_Unterhaltsreinigung mit Sicherheitsüberprüfung
Siehe Verzeichnis der Empfängeranschriften
Abschluss eines Rahmenvertrages über die Gebäudereinigung am Standort Neuburg. Das Vertragsdatum weicht vom Beginndatum der tatsächlichen Reinigung ab. Reinigungsbeginn ist Montag der 03.04.2023
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
siehe Checkliste
Abschnitt IV: Verfahren
Die Reinigungsleistung für die Liegenschaft Neuburg muss neu ausgeschrieben werden, nachdem der seit 01.10.2022 bestehende Vertrag von der Firma zum 31.03.2023 gekündigt wurde. Aufgrund der Besonderheiten am Flugplatz Neuburg, hier darf nur sicherheitsüberprüftes Personal die Liegenschaft betreten, sowie die Erfahrung, dass die Überprüfung mind. 6 Monate dauert, muss die Leistung schnellstmöglich vergeben werden. Desweiteren sind Arbeitsschutzrechtliche und Hygienevorgaben z. B. in der Truppenküche gegeben, die eine durchgehende Reinigung verlangen. Auch auf die Gegebenheiten am Flugplatz Neuburg müssen die Firmen mit einer Ortsbesichtigung hingewiesen, der auch mit einem Zeitaufwand verbunden ist. Aus diesem Grund muss die Verkürzung gem. § 15 Abs. 4 um 5 Tage angewandt werden.
entfällt
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die zur Nutzung der e-Vergabe-Plattform einzusetzenden elektronischen Mittel sind die Clients der e-Vergabe-Plattform und die elektronischen Werkzeuge der e-Vergabe-Plattform. Diese werden über die mit "Anwendungen" bezeichneten Menüpunkte auf www.evergabe-online.de zur Verfügung gestellt. Hierzu gehören für Unternehmen der Angebots-Assistenten (AnA) und der Signatur-Client für Bieter (Sig-Client) für elektronische Signaturen sowie das LV-Cockpit (www.lv-cockpit.de).
Die technischen Parameter zur Einreichung von Teilnahmeanträgen, Angeboten und Interessensbestätigungen verwendeten elektronischen Mittel sind durch die Clients der e-Vergabe-Plattform und die elektronischen Werkzeuge der e-Vergabe-Plattform bestimmt. Verwendete Verschlüsselungs- und Zeiterfassungsverfahren sind Bestandteil der Clients der e-Vergabe-Plattform sowie der Plattform selber und der elektronischen Werkzeuge der e-Vergabe-Plattform.
Weitergehende Informationen stehen auf https://www.evergabe-online.info bereit.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
§ 160 GWB Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
§ 134 GWB Informations- und Wartepflicht
https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__134.html
§ 135 Unwirksamkeit