Transport von Rauchgasreinigungsrückständen vom Müllkraftwerk Schwandorf zur Verwertungsanlage Referenznummer der Bekanntmachung: VI / 5
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Schwandorf
NUTS-Code: DE239 Schwandorf
Postleitzahl: 92421
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.deutsche-evergabe.de
Abschnitt II: Gegenstand
Transport von Rauchgasreinigungsrückständen vom Müllkraftwerk Schwandorf zur Verwertungsanlage
Transport von Rauchgasreinigungsrückstände (Abfallschlüsselnummer 19 01 07* und 19 01 05*) vom Müllkraftwerk Schwandorf zur jeweiligen Verwertungsanlage von K+S Minerals und Agriculture GmbH. Die jährliche Transportmenge der pulverförmigen Rückstände beträgt ca. 20.500 t/Jahr. Die tägliche Transportmenge für pulverförmige Rückstände aus dem MKW Schwandorf (Montag bis Freitag) beträgt zwischen 50 t und 100 t. Die Rauchgasreinigungsrückstände werden als Gefahrgut, UN 2811, giftiger organischer fester Stoff, Klasse 6.1, III, klassifiziert. Voraussichtlich werden am Juli 2023 Umbaumaßnahmen an den vorhandenen Verbrennungsöfen des ZMS stattfinden. Während der Umbauphase muss mit einem geringeren Mülldurchsatz gerechnet werden. Es wird geschätzt, dass in diesem Zeitraum ca. 12.600 t bis 18.000 t pro Jahr anfallen. Die jährliche Menge an stückigen Rauchgasreinigungsrückständen aus dem Müllkraftwerk Schwandorf beträgt ca. 50 t / Jahr.
Transport pulverförmige Rückstände
in den Vergabeunterlagen aufgeführt
Die jährliche Menge an pulverförmigen Rauchgasreinigungsrückständen aus dem MKW Schwandorf (Abfallschlüsselnummern 19 01 07*) beträgt rd. 20.500 t/a in Abhängigkeit vom Abfallaufkommen. Die tägliche Transportmenge aus dem MKW Schwandorf (Montag bis Freitag) beträgt zwischen 50 t und 100 t. Voraussichtlich werden ab Juli 2023 die vorhandenen Verbrennungsöfen des ZMS am Standort Schwandorf generalsaniert und umgebaut. Während der Umbauphase muss mit einem geringeren Durchsatz gerechnet werden. Der Anfall der Rauchgasreinigungsrückstände ist daher der Verbrennungsmenge anzupassen. Es fallen in der Umbauphase ca. 12.600 to – 18.000 to pro Jahr an. Die Transporte mittels Silofahrzeug vom MKW Schwandorf, Alustraße 7, 92421 Schwandorf müssen zur Verwertungsanlage der K+S Minerals and Agriculture GmbH, Werk Werra, UTV Unterbreizbach, Schacht II an der B 84, 36414 Unterbreizbach erfolgen.
Transport von stückigen Rückständen
in den Vergabeunterlagen aufgeführt
Die jährliche Menge an stückigen Rauchgasreinigungsrückständen aus dem MKW Schwandorf (Abfallschlüsselnummern 19 01 05*) die in Bigs-Bag auf Spezialpaletten transportiert werden müssen beträgt rd. 50 t/a. Es werden pro Jahr ca. 5 Transporte mittels Planen LKW durchgeführt. Der eingesetzte LKW muss die Voraussetzung einer seitlichen Beladung vorweisen. Die Durchführung des Transportes mittels Schubbodenfahrzeug ist nicht möglich. Die Transporte mittels Planenfahrzeug vom MKW Schwandorf, Alustraße 7, 92421 Schwandorf müssen zur Verwertungsanlage der K+S Minerals and Agriculture GmbH, Werk Werra, UTD Herfa-Neurode, Herfagrund 1, 36266 Heringen erfolgen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Transport pulverförmige Rückstände
Ort: Kulmbach
NUTS-Code: DE24B Kulmbach
Postleitzahl: 95326
Land: Deutschland
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Transport von stückigen Rückständen
Ort: Neunburg vorm Wald
NUTS-Code: DE239 Schwandorf
Postleitzahl: 92431
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Ansbach
Postleitzahl: 91522
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Die Zulässigkeit von Nachprüfungsanträgen ist in § 160 GWB geregelt.
§ 160 GWB lautet auszugsweise:
„(1)
Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
[…]
(3)
Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber dem AG nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem AG gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem AG gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des AGs, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.“
Danach ist ein Nachprüfungsantrag insbesondere unzulässig, soweit ein erkannter Verstoß gegen Vergabevorschriften gegenüber dem AG nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt wird (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB) oder der Nachprüfungsantrag nicht innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung der Vergabestelle, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, gestellt wird (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB).
Die Vergabestelle weist darauf hin, dass das Verfahren vor der Vergabekammer für die unterlegene Partei kostenpflichtig ist.