Planungsleistungen für den Neubau eines Hallenbad
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Dachau
NUTS-Code: DE217 Dachau
Postleitzahl: 85221
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.stadtwerke-dachau.de
Abschnitt II: Gegenstand
Planungsleistungen für den Neubau eines Hallenbad
Architekten- und Ingenieurleistungen der Leistungsphasen 5 bis 8 sowie dazugehörige besondere Leistungen zur Fortführung und Realisierung eines steckengebliebenen Bauvorhabens nach Beendigung des Architektenvertrages mit dem vorherigen Architekten.
Leistungen Objektplanung gemäß den Leistungsphasen 5 bis 7 nach § 34 HOAI und zusätzliche besondere Leistungen
Große Kreisstadt Dachau
Gegenstand der Leistungen ist die Fortführung und Realisierung eines steckengebliebenen Bauvorhabens für den Neubau eines Hallenbades mit acht Bahnen, Lehrschwimmbecken (10 x 12,5 m) und Erlebnis-/Wellnessbecken nach auftraggeberseitiger, kündigungsbedingter Beendigung des Architektenvertrages mit dem vorherigen Architekten. Beauftragt werden im Los 1 bestimmte Leistungen der Leistungsphasen 5 bis 7 gemäß § 34 HOAI sowie besondere Leistungen
• Bestandsaufnahme vorliegende Planung / Einarbeitung in das Projekt durch Soll-/Ist-Abgleiche, Sichtung des vorhandenen relevanten Schriftverkehrs, Sichtung vorhandener Gutachten
• Zuarbeit und Zusammenarbeit mit diversen Gutachtern im Zuge der Bestandsaufnahme
• Fachtechnische Unterstützung bei der Aufarbeitung von Differenzen mit ausführenden Firmen
Komplettes Leistungsbild der Leistungsphase 8 nach § 34 HOAI bis zum Abschluss der Baumaßnahme einschließlich dazugehöriger besonderer Leistungen
Große Kreisstadt Dachau
Gegenstand der Leistungen in Los 2 ist die Fortführung und Realisierung eines steckengebliebenen Bauvorhabens für den Neubau eines Hallenbades mit acht Bahnen, Lehrschwimmbecken (10 x 12,5 m) und Erlebnis-/Wellnessbecken nach auftraggeberseitiger, kündigungsbedingter Beendigung des Architektenvertrages mit dem vorherigen Architekten. Beauftragt werden die kompletten Leistungen der Leistungsphase 8 gemäß § 34 HOAI sowie besondere Leistungen:
• Prüfung der Dokumentation bereits abgenommener Gewerke auf Vollständigkeit und Korrektheit
• Nachprüfung bereits geprüfter AZs auf deren Richtigkeit bezogen auf den Baufortschritt
Abschnitt IV: Verfahren
- Dringende Gründe im Zusammenhang mit für den öffentlichen Auftraggeber unvorhersehbaren Ereignissen, die den strengen Bedingungen der Richtlinie genügen
Es lagen äußerst dringende, zwingende Gründe i.S.v. § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV vor, die ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb rechtfertigen. Es besteht ein reales Risiko für das Scheitern des Bauprojektes und damit für die Verfehlung des Gemeinwohlauftrages des Auftraggebers. Je länger der aufgrund der Beendigung des bisherigen Architektenvertrages bedingte Baustopp andauert, desto größer ist das Risiko, dass bauausführende Firmen ihren Vertrag mit den Stadtwerken kündigen. Dadurch wären weitere schwierige Neuausschreibungen notwendig und würden neue Schnittstellenrisiken entstehen, durch die der Neubau des Schwimmbads auf lange, unbestimmte Zeit blockiert werden könnte. Zur Schaffung größtmöglichen Wettbewerbs erfolgte eine freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung unter dem Az. 2022/S 153-437407 .
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Leistungen Objektplanung gemäß den Leistungsphasen 5 bis 7 nach § 34 HOAI und zusätzliche besondere Leistungen
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Velbert
NUTS-Code: DEA1C Mettmann
Land: Deutschland
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Komplettes Leistungsbild der Leistungsphase 8 nach § 34 HOAI bis zum Abschluss der Baumaßnahme einschließlich dazugehöriger besonderer Leistungen
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Velbert
NUTS-Code: DEA1C Mettmann
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Der Auftraggeber hat die vegebenen Leistungen im Wege eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb wegen begründeter äußerster Dringlichkeit (§ 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV) vergeben. Er forderte dazu mehrere Unternehmen unmittelbar zur Abgabe von Erstangeboten auf. Zur Schaffung größtmöglichen Wettbewerbs erfolgte zusätzlich eine freiwillige Auftragsbekanntmachung. Weitere Unternehmen hatten Gelegenheit, sich zu bewerben.
Ort: München
Postleitzahl: 80534
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.regierung.oberbayern.bayern.de/ueber_uns/zentralezustaendigkeiten/vergabekammer-suedbayern/index.html
Nach § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB ist der Nachprüfungsantrag unzulässig, wenn/soweit:
— der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften bereits im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen und in der Regel vor Anrufung der Vergabekammer gerügt hat. Der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB
bleibt davon unberührt,
— der Antragsteller Vergabeverstöße, die bereits aufgrund der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar waren, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe bzw. zur Abgabe der Teilnahmeanträge gerügt hat,
— mehr als 15 Kalendertage nach Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Ein Nachprüfungsantrag ist weiter in der Regel unzulässig, sofern der Antrag erst nach Zuschlagserteilung zugestellt wird. Die Nachtragsvereinbarung ist bereits abgeschlossen worden. Ein wirksam geschlossener Vertrag kann grundsätzlich nicht mehr aufgehoben werden (vgl. § 168 Abs. 2 S. 1 GWB). Allerdings kann nach § 135 Abs. 1 GWB in einem Nachprüfungsverfahren die Unwirksamkeit der Nachtragsvereinbarung festgestellt werden. Insoweit gelten nach § 135 Abs. 2 GWB jedoch bestimmte Fristen. Diese Bestimmung lautet: „Die Unwirksamkeit (...) kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.