Lieferung von Ökostrom
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Unterschleißheim
NUTS-Code: DE21H München, Landkreis
Postleitzahl: 85716
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.unterschleissheim.de
Abschnitt II: Gegenstand
Lieferung von Ökostrom
Lieferung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien für das Jahr 2023
Stadtgebiet Unterschleißheim
Lieferung von Ökostrom für die Abnahmestellen der Stadt Unterschleißheim
Abschnitt IV: Verfahren
- Dringende Gründe im Zusammenhang mit für den öffentlichen Auftraggeber unvorhersehbaren Ereignissen, die den strengen Bedingungen der Richtlinie genügen
Für die Vergabemaßnahme lagen die Voraussetzungen des § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV vor. Es lagen äußerst dringliche, zwingende Gründe im Zusammenhang mit Ereignissen vor, die der betreffende öffentliche Auftraggeber nicht voraussehen konnte, und die es nicht zulassen, die Mindestfristen einzuhalten, die für das offene und das nicht offene Verfahren sowie für das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb vorgeschrieben sind. Nach Auffassung des Bundeswirtschaftsministeriums und des Bayerischen Innenministeriums liegen solche unvorhersehbaren äußerst dringenden Gründe insbesondere bei Energiebeschaffungen vor, die im Zusammenhang mit der besonderen, durch den Ukrainekrieg begründeten Herausforderungen stehen (Schreiben BMWK vom 13.04.2022 – Az. IB6 – 206 – 000#010; Schreiben des Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration vom 03.11.2022 Az. B3-1512-33-24). Die Stadt hatte bereits ein offenes Verfahren im Rahmen einer Bündelausschreibung durchgeführt. In diesem konnte jedoch mangels Angeboten kein Zuschlag erteilt werden. Die Mindestfrist für die Durchführung eines beschleunigten erneuten Offenen Verfahrens beträgt 15 Tage (vgl. § 15 Abs. 3 VgV). Hinzu kommt, dass vor Zuschlagserteilung die 10-tägige Wartefrist nach § 134 Abs. 2 GWB einzuhalten ist. Auch ein beschleunigtes Offenes Verfahren hat daher mit Vorbereitung und Auswertung eine Dauer von rund einem Monat. Das hätte bedeutet, dass voraussichtlich erst Mitte Dezember ein Ausschreibungsergebnis vorgelegen hätte. Die danach verbleibende Zeit für eine Reaktion, wenn wieder keine Angebote eingangen wären, erscheint als deutlich zu kurz. Hinzu kommt, dass nach einer erfolgten Markterkundung in der derzeitigen Marktsituation Angebote für Stromlieferungen nur mit äußerst kurzen Bindefristen (maximal zwei Stunden bzw. noch kürzer) abgegeben werden. Daher war zu befürchten, dass in einem Offenen Verfahren mit einer Bindefrist, die mindestens die Vorinformationsfrist von 10 Tagen umfasst hätte, wiederum keine oder nur Angebote mit erheblichen Risikozuschlägen eingereicht worden wären. Es bestand damit die Gefahr, dass die Versorgung der Stadt mit elektrischer Energie ab dem Jahr 2023 nicht mehr gewährleistet gewesen wäre.
Die Umstände zur Begründung der äußersten Dringlichkeit sind der Stadt Unterschleißheim nicht zuzurechnen.Sie sind durch die außergewöhnliche Marktsituation bedingt, welche mit der Ukrainekriegs-bedingten Energiekrise zusammenhängt.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Lieferung von Ökostrom
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Oberhaching
NUTS-Code: DE21H München, Landkreis
Postleitzahl: 82041
Land: Deutschland
Internet-Adresse: https://www.gemeindewerke-oberhaching.de/
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Ort: München
Postleitzahl: 80534
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.regierung.oberbayern.bayern.de/ueber_uns/zentralezustaendigkeiten/vergabekammer-suedbayern/index.html
Nach § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB ist der Nachprüfungsantrag unzulässig, wenn/soweit:
— der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften bereits im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen und in der Regel vor Anrufung der Vergabekammer gerügt hat. Der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB
bleibt davon unberührt,
— der Antragsteller Vergabeverstöße, die bereits aufgrund der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar waren, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe bzw. zur Abgabe der Teilnahmeanträge gerügt hat,
— mehr als 15 Kalendertage nach Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Ein Nachprüfungsantrag ist weiter in der Regel unzulässig, sofern der Antrag erst nach Zuschlagserteilung zugestellt wird. Die Nachtragsvereinbarung ist bereits abgeschlossen worden. Ein wirksam geschlossener Vertrag kann grundsätzlich nicht mehr aufgehoben werden (vgl. § 168 Abs. 2 S. 1 GWB). Allerdings kann nach § 135 Abs. 1 GWB in einem Nachprüfungsverfahren die Unwirksamkeit der Nachtragsvereinbarung festgestellt werden. Insoweit gelten nach § 135 Abs. 2 GWB jedoch bestimmte Fristen. Diese Bestimmung lautet: „Die Unwirksamkeit (...) kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Ort: München
Postleitzahl: 80534
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.regierung.oberbayern.bayern.de/ueber_uns/zentralezustaendigkeiten/vergabekammer-suedbayern/index.html