Erbringung von Apothekenleistungen Referenznummer der Bekanntmachung: 22/190 Kreisklinik Ebersberg gGmbH
Berichtigung
Bekanntmachung über Änderungen oder zusätzliche Angaben
Lieferauftrag
(Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union, 2022/S 218-626939)
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Ebersberg
NUTS-Code: DE218 Ebersberg
Postleitzahl: 85560
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.klinik-ebe.de
Abschnitt II: Gegenstand
Erbringung von Apothekenleistungen
Abschluss eines Rahmenvertrages über die
- Lieferung von Medikamenten und apothekenüblichen Waren sowie Erbringung von apothekerischen Dienstleistungen (Logistik-, Controlling- und Beratungsleistungen)
- Versorgung nach Apothekenversorgungsvertrag gemäß § 14 Apothekengesetz
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Abschnitt VII: Änderungen
Nachweis, dass die Apotheke zur Eigenherstellung von Arzneimitteln (insbesondere Rezepturen)
im apothekenüblichen Umfang nach Maßgabe des § 21 Abs. 2 Nr. 1 AMG - oder entsprechender
Vorschriften eines anderen Mitgliedstaates der europäischen Union oder einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum - berechtigt ist.
Eignungskriterium wird gestrichen.
Zum Nachweis, dass die Apotheke diese Pflichten einhalten kann, ist mit dem Angebot ein
Ausdruck eines Routenplaners mit der Option "schnellste Route" mit dem Standort der Klinik
sowie der Lieferapotheke bzw. der Niederlassung einzureichen, von der die Abfahrt erfolgt.
Die Fahrtzeit darf unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen Rüstzeit von 10 Minuten
nicht mehr als 50 Minuten betragen.
Zum Nachweis, dass die Apotheke diese Pflichten einhalten kann, ist mit dem Angebot anhand aktueller Routenpläne (Ausdrucke nicht älter als 4 Wochen vor Ablauf der Angebotsfrist) nachzuweisen, dass die Fahrtzeit vom Standort der Niederlassung der Apotheke bis zum Krankenhaus
- jeweils einmal zwischen 6 und 10 Uhr sowie zwischen 16 und 19 Uhr nicht länger als 65 Minuten
- einmal zwischen 6 und 22 Uhr nicht länger als 60 Minuten beträgt.
Wird noch angepasst
Wird noch angepasst