Erbringung öffentlicher Personenverkehrsdienste im Stadtgebiet Bad Kissingen
Vorinformation für öffentliche Dienstleistungsaufträge
Abschnitt I: Zuständige Behörde
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bad Kissingen
NUTS-Code: DE265 Bad Kissingen
Postleitzahl: 97688
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.badkissingen.de
Abschnitt II: Gegenstand
Erbringung öffentlicher Personenverkehrsdienste im Stadtgebiet Bad Kissingen
Stadt Bad Kissingen
Mit dieser Vorinformation wird die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages durch die Stadt Bad Kissingen für die Personenbeförderung im Linienverkehr (Busverkehrsleistungen sowie Anrufsammel-Taxi) angekündigt. Die qualitativen und quantitativen Anforderungen an das Verkehrsangebot ergeben sich aus den gem. § 8a Abs. 2 i.V.m. § 13 Abs. 2a PBefG verbindlichen Qualitätsvorgaben und Fahrplänen, welche unter https://www.badkissingen.de/stadt/politik-und-rathaus/ausschreibungen/oeffentliche-ausschreibungen eingesehen werden können. Zudem ist der Nahverkehrsplan des Landkreises Bad Kissingen maßgeblich, soweit dieser Aussagen zum Stadtverkehr Bad Kissingen enthält. Der Nahverkehrsplan ist vertraglich anzuerkennen und kann unter https://www.landkreis-badkissingen.de/buerger--politik/buergerservice/fachbereiche-und-abteilungen/mobilitaet--verkehr/oeffentlicher-personennahverkehr/aktuelle-informationen/m_28580 abgerufen werden. Für die gegenständlichen Linienverkehre ist ausschließlich der Tarif des Verbundes Kissingen Mobil einschließlich Tarifbestimmungen und Beförderungsbedingungen anzuwenden. Informationen sind unter https://www.mobil-kg.de/bus/fahrplaene-und-tarife/tarife/ einseh- und herunterladbar. Während der Laufzeit des Auftrags können sich Änderungen des Inhalts, Umfangs, der definierten Qualität und der sonstigen Bedienstandards ergeben, z. B. infolge der Einführung neuer Verkehrsformen (z. B. On-
Demand-Verkehre), aufgrund einer veränderten Verkehrsnachfrage, in Folge sich ändernder finanzieller Rahmenbedingungen oder aufgrund des Fortschreibens des Nahverkehrsplans.
Es handelt sich um folgende Buslinien:
Linie 1: Münchner Straße – Richard-Wagner-Straße – Steubenstraße – Münchner Straße
Linie 2: Münchner Straße – Rosenhof/Campingplatz – Terrassenschwimmbad oder Eissporthallte – Münchner Straße
Linie 3: Münchner Straße – Klinik Bavaria – Wendelinus – Kapellenstraße – Münchner Straße
Linie 4: Münchner Straße – Seehof, Dr.-Georg-Heimstraße – Rosen-/Schönbornstraße – Münchner Straße
Linie 5: Münchner Straße – Bahnhof – St.-Elisab.-Krankenhaus – Reiterswiesen – Hotel Sonnenhügel – St.-Elisab.-Krankenhaus – Münchner Straße
Linie 6: Münchner Straße – Salinenstraße – Hausen – Kleinbrach – Salinenstraße – Münchner Straße
Linie 7: Münchner Straße – Bahnhof- Arnshausen – Bahnhof – Münchner Straße
Linie 8: Münchner Straße – KissSalis Therme – Berufsschule – Garitz/Seeplatz – Münchner Straße
Linie 10: Münchner Straße – Hennebergsiedlung – Wendrlinus – Winkels- Parkfriedhof – Münchner Straße
Linien 1-8, 10 und 11 (Anrufsammel-Taxi)
Linie 11 (Anrufsammel-Taxi): Berliner Platz – Altenberg – Poppenroth – Albertshausen – Altenberg – Berliner Platz
Es ergibt sich eine Linienverkehrsleistung zwischen ca. 324.000 und 328.000 km Nutzwagen-km pro Jahr. Beabsichtigt ist eine Vergabe des Netzes als Gesamtleistung; die Vergabe von Teilleistungen wird
ausgeschlossen.
Es ist beabsichtigt, die Verkehrsleistungen zum 1. Januar 2024 mit einer Laufzeit bis zum 31. Dezember 2033 zu vergeben.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die Stadt Bad Kissingen ist aufgrund öffentlich-rechtlicher Vereinbarung ermächtigt, die o.g. Verkehrsleistungen im eigenen Namen als zuständige Behörde i. S. v. Art. 2 lit. b) VO (EG) Nr. 1370/2007 für den öffentlichen Personennahverkehr in ihrem Stadtgebiet auszuschreiben und einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag über diese Linien zu erteilen. Die Stadt hat mit Stadtratsbeschluss vom 28.09.2022 die Vereinbarung angenommen, der Landkreis mit Kreistagsbeschluss vom 12.12.2022. Die Verordnung gem. Art. 9 Abs. 1 wurde am 23.12.2022 im Amtsblatt des Landkreises veröffentlicht.
Die Stadt Bad Kissingen beabsichtigt die Direktvergabe der o.g. Verkehre an ihr eigenes Verkehrsunternehmen. Gemäß § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG ist der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr spätestens 3 Monate nach der Vorabbekanntmachung zu stellen, wenn die zuständige Behörde die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages nach Artikel 5 Absatz 2 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 oder nach dem Vierten Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen beabsichtigt. Gemäß § 12 Abs. 6 Satz 2 PBefG kann die Genehmigungsbehörde im Einvernehmen mit dem Aufgabenträger verspätete Anträge zulassen. Gemäß § 12 Abs. 6 Satz 3 PBefG gilt das Einvernehmen des Aufgabenträgers nach Satz 2 als erteilt,
wenn der von dem Aufgabenträger beauftragte Verkehr den im Rahmen der Vorabbekanntmachung gesetzten Anforderungen nach § 8a Abs. 2 Satz 3 bis 5 nicht entspricht. Von diesem öffentlichen Dienstleistungsauftrag umfasst werden Personenbeförderungsleistungen gem. § 42 PBefG auf den o. g. Linien. Zum Schutz der Personenverkehrsdienste, die Gegenstand des öffentlichen Dienstleistungsauftrags werden sollen, werden dem Betreiber ausschließliche Rechte im Sinne von Artikel 2 lit. f) der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 und § 8a Abs. 8 PBefG gewährt. Die ausschließlichen Rechte gelten linienbezogen für die in dieser Vorabbekanntmachung genannten Verkehrsleistungen. Die Grenzen der ausschließlichen Rechte ergeben sich aus § 8a Abs. 8 S. 3 u. 4 PBefG, § 13 Abs. 2 PBefG und aus dem öffentlichen Dienstleistungsauftrag der Stadt Bad Kissingen.