Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages über Verkehrsleistungen im öffentlichen Straßenpersonennahverkehr gemäß Art. 5 Abs. 4 VO 1370/2007 im Stadtbusverkehr Deggendorf
Vorinformation für öffentliche Dienstleistungsaufträge
Abschnitt I: Zuständige Behörde
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Deggendorf
NUTS-Code: DE224 Deggendorf
Postleitzahl: 94469
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.deggendorf.de
Abschnitt II: Gegenstand
Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages über Verkehrsleistungen im öffentlichen Straßenpersonennahverkehr gemäß Art. 5 Abs. 4 VO 1370/2007 im Stadtbusverkehr Deggendorf
Stadt Deggendorf
Die Stadt Deggendorf ist „abgeleiteter“ Aufgabenträger für den allgemeinen ÖPNV nach Art. 9 Bay ÖPNVG. Sie ist gemäß Art. 8 Abs. 2 Bay ÖPNVG zuständige Behörde für die Vereinbarung oder Auferlegung
gemeinwirtschaftlicher Verkehrsleistungen i.S.v. Art. 2 lit. b und c Verordnung (EG) Nr. 1370/2007. Sie
beabsichtigt eine Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages für die Erbringung von öffentlichen
Personennahverkehrsleistungen nach § 8a Abs. 3 PBefG i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007
des Europäischen Parlaments und des Rates.
Die Stadt Deggendorf als zuständige Behörde kommt mit dieser Information ihrer Veröffentlichungspflicht nach
Art. 7 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 sowie nach § 8a Abs. 2 Personenbeförderungsgesetz nach.
Die von dem beabsichtigten öDA erfassten Verkehrsleistungen sind Anforderungen für Fahrplan,
Beförderungsentgelt und Standards gemäß § 8a Abs. 2 Satz 3 PBefG. Diese Anforderungen dienen der
Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung nach § 8 Abs. 3 PBefG. Sie ergeben sich aus einem
ergänzenden Dokument nach § 8a Abs. 2 S. 5 a.E. PBefG, das wesentliche Anforderungen im Sinne von § 13
Abs. 2a S. 3 bis 5 PBefG enthält. Dieses kann bei der unter Ziffer I.1) genannten Stelle erfragt werden.
In der Summe beläuft sich die zu vergebende Verkehrsleistung nach derzeitigem Stand auf knapp 250.000-
Fahrplankilometer im Jahr. Die konkreten Fahrpläne sind zugänglich als Anlage zu dem Ergänzungsdokument . Dieses kann bei der unter
Ziffer I.1) genannten Stelle erfragt werden.
Die Vergabe der beschriebenen Verkehrsleistungen ist jeweils als Gesamtleistung nach § 8a Abs. 2 S. 4 PBefG
beabsichtigt. Eigenwirtschaftliche Anträge, die sich nur auf Teilleistungen beziehen, sind gemäß § 13 Abs. 2a S.
2 PBefG zu versagen.
Die Laufwege der Linien sowie deren Bezeichnung können vor und während der Laufzeit durch die Stadt
Deggendorf als zuständige Behörde geändert werden. Dazu sind übliche Zu- und Abbestellregelungen
vorzusehen . Mit diesen wird sichergestellt, dass das Leistungsangebot auf zukünftige Entwicklungen und
veränderter Rahmenbedingungen (z.B. zur Sicherstellung der Schülerbeförderung, zur Verbesserung von
Anschlüssen Bus-Bahn bzw. Bus-Bus und zur Erschließung neuer Baugebiete) hin angepasst werden kann.
Dies kann auch zusätzliche Fahrten oder Verstärkerfahrten beinhalten. Änderungen vor Vergabe werden durch
eine Berichtung nach Art. 7 Abs.2 UAbs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 veröffentlicht.
(Art und Menge der Dienstleistungen oder Angabe von Bedürfnissen und Anforderungen).
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Hinweispflicht nach § 8a Abs. 2 S. 2 2. HS a.E. PBefG
Gemäß § 8 a Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 12 Abs. 6 S. 1 PBefG ist ein Antrag auf die Erteilung einer Genehmigung
für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr für die Gesamtleistung spätestens
drei Monate nach dieser Vorabbekanntmachung bei der Regierung von Niederbayern als der für den
öffentlichen Personennahverkehr in der Stadt Deggendorf zuständige Genehmigungsbehörden zu stellen.
Regierung von Niederbayern,
Sachgebiet 23 (Schienen- und Straßenverkehr),
Postfach 84023 Landshut.
Mit dem beabsichtigten öffentlichen Dienstleistungsauftrag sind insbesondere die im Ergänzungsdokument
(siehe Link unter Ziffer II.1.3) dargestellten wesentlichen Anforderungen im Sinne von § 13 Abs. 2a S. 3 bis 5 PBefG, § 8 a Abs. 2 Satz 3 PBefG und die Definition des Vergabegegenstandes als Gesamtleistung nach § 13 Abs. 2a S. 2 PBefG, § 8 a Abs. 2 Satz 4 PBefG verbunden.
Diese Veröffentlichung begründet der Auftraggeber keine rechtliche Bindung. Bei etwaigen Änderungen veröffentlicht er nach Art. 7 Abs. 2 Satz 3 VO (EG) 1370/2007 so rasch wie möglich eine Berichtigung.