MPG Adobe 2023 Referenznummer der Bekanntmachung: 42636
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 80799
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.mpdl.mpg.de/
Adresse des Beschafferprofils: www.mpdl.mpg.de/beschaffung.html
Abschnitt II: Gegenstand
MPG Adobe 2023
Rahmenvereinbarung für den Bezug von Adobe-Lizenzen und zugehöriger Softwarepflege für die Max-Planck-Gesellschaft
Am jeweiligen Geschäftssitz des Auftraggebers
Abschluss einer Rahmenvereinbarung mit einem Unternehmen über die Beschaffung von Lizenzen und Softwarepflege für Produkte der Firma Adobe für die Institute und Einrichtungen der Max-Planck-Gesellschaft (MPG) und ihre assoziierten Einrichtungen.
Abruf von Lizenzen über die drei Vertragsmodelle ETLA, VIP, CLP.
Serviceleistungen wie eine Anlaufstelle für Serviceanfragen, Reporting, True-Up, detaillierte Rechnungslegung.
Maximaler Auftragswert der Rahmenvereinbarung: 4,7 Mio. €
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Umsatz im Jahresdurchschnitt 2020-2022 min. 2 Mio. €
Details siehe Vergabeunterlage
- Referenz zu Erfahrung in der Bereitstellung von Lizenzen über Adobe-Konsolen
- Zertifizierung bei Adobe (min. Adobe Gold Reseller Education)
Details siehe Vergabeunterlage
Abschnitt IV: Verfahren
entfällt
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
Postleitzahl: 80538
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist weiterhin unzulässig, wenn der Zuschlag erfolgt ist, bevor die Vergabekammer den Auftraggeber über den Antrag auf Nachprüfung informiert hat (§§ 168 Abs. 2, 169 Abs. 1 GWB). Die Zuschlagserteilung ist möglich 10 Kalendertage nach Absendung der Bieterinformation auf elektronischem Weg (§ 134 Abs. 1 und 2 GWB). Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße innerhalb von 10 Kalendertagen nach Kenntnis bzw., soweit die Vergabeverstöße aus der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar sind, bis zum Ablauf der Angebotsfrist gerügt wurden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 GWB). Des Weiteren wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen.