Beschaffung von zwei Herz-Lungen-Maschinen (HLM) zur Erweiterung der doppelten Redundanz im Zentral-OP (ZOP) für die Herz-Thorax-Chirurgie
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Würzburg
NUTS-Code: DE263 Würzburg, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 97080
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]0
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.ukw.de
Abschnitt II: Gegenstand
Beschaffung von zwei Herz-Lungen-Maschinen (HLM) zur Erweiterung der doppelten Redundanz im Zentral-OP (ZOP) für die Herz-Thorax-Chirurgie
Die HTC hat im Bestand 4 HLMs. 2 von diesen sind Out-of-Service. Um die Patientensicherheit zu gewähren muss Redundanz für mind. 2 OP-Säle gehalten werden.
Die Absicherung der Redundanz für die HTC muss durch gleiche Geräte hergestellt werden. Im Falle eines Ausfalls des Geräts am Patienten, muss sofort getauscht werden. D.h. sofortiger Tausch, während OP und offenem Patienten und alle angebrachten Zuleitungen müssen direkt kompatibel sein, um das Leben des Patienten nicht zu gefährden.
Sollte der Stand der Technik die Geräte (-modelle) bis zum nächsten Out-of-Service weiterhin als Redundanz vorgeben, wären die nächsten Anschaffungen artgleich vorzunehmen, bzw. bei nicht reparablen Vorfällen, die bisher nicht vorhersehbar sind. Dies wäre innerhalb der Vertragslaufzeit erweiterbar.
Abschnitt IV: Verfahren
- Die betreffenden Erzeugnisse werden gemäß den in der Richtlinie genannten Bedingungen ausschließlich für Forschungs-, Versuchs-, Untersuchungs- oder Entwicklungszwecke hergestellt
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Die einzelnen Systemkomponenten der Herz-Lungen-Maschinen (HLM) sind untereinander kompatibel. Sollte bei einer HLM einer der Komponenten aufgrund einer technischen Störung während der Extrakorporalen Zirkulation ausfallen, so besteht eine akute Lebensgefahr für den Patienten. Diese ist ausschließlich dadurch zu beheben, dass die defekte Komponente mit einer baugleichen Komponente ausgetauscht wird.
Aktuell haben wir 4 HLM´s, wovon standardmäßig 3 HLM´s zeitgleich bei verschiedenen Patienten eingesetzt werden und die vierte HLM somit ein Backup System darstellt. Dadurch wird eine maximale Patientensicherheit erreicht. Dies ist bei Nutzung unterschiedlicher HLM´s durch unterschiedliche Anbieter nicht möglich.
Die aktuelle Dokumentation und Datenaufzeichnung ist auf das Fabrikat Stöckert der Firma Sorin eingerichtet. Bei Umstellung muss erst eine neue Software zur Dokumentation und Datenaufzeichnung gekauft werden. Diese Umstellung der Dokumentation muss vollständig erfolgen, da die unterschiedlichen Dokumentationsprogramme untereinander inkompatibel sind (siehe Anhang)!! Außerdem müsste das im Herz-OP eingerichtete Datenübertragungsmanagement (z.B. Vitalparameter vom Anästhesiemonitoring) vollständig auf das neue Datenaufzeichnungssystem umgestellt werden.
Nach einer Umstellung besteht keine Möglichkeit mehr auf die alten HLM-Daten zu zugreifen. Da das „alte“ Dokumentationsprogramm vollständig deinstalliert werden muss, damit mit dem „neuen“ Dokumentationsprogramm gearbeitet werden kann. Hierdurch entsteht ein vollständiger Datenverlust der bisher durchgeführten Extrakorporalen Zirkulationen die für eventuelle Gerichtsverfahren, Problemen mit Implantaten (die nicht mehr abrufbar sind), Studien, Nachfragen von Studenten zur Datenerhebung für Forschungen und Doktorantenarbeiten benötigt werden.
Sämtliche Anschlüsse der zusätzlich benötigten Geräte sind auf Stöckert ausgerichtet. Das bedeutet im speziellen, dass die Patientenmonitordaten direkt in das Dokumentationssystem eingespeist werden um eine kontinuierliche Überwachung und Datenaufzeichnung zu gewährleisten. Aufgrund dieser Daten (welche auch für spezielle Kardiotechnische Rechenformeln benötigt werden) werden Entscheidungen der Perfusionsführung getroffen, die direkten Einfluss auf den Patienten haben. Fehlentscheidungen durch falsche Information stellen eine direkte Bedrohung des Patienten da.
Bei einer Umstellung der HLM müssen Schnittstellen neu eingerichtet werden. Dies gilt für die Patientenmonitordaten, sowie die Schnittstellen für die Online Blutgasanalyse, der Gerinnungsüberwachung (ACT), Patientenmonitor (siehe oben) und des Blutanalysegerätes.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 80939
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Ansbach
Postleitzahl: 91511
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.regierung.mittelfranken.bayern.de/aufg_abt/abt2/abt3Sg2101.htm
Die Einlegung von Rechtsbehelfen richtet sich nach § 160 GWB. Nach § 160 Abs. 1 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Hierbei ist nach § 160 Abs. 2 GWB jedes Unternehmen antragsbefugt, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schadenentstanden ist oder zu entstehen droht.
Die Regelung des § 160 Abs. 3 GWB zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB.
Nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB ist ein öffentlicher Auftrag von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
Nach § 135 Abs. 2 kann die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB nur festgestellt werden, wenn sie in einem Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Nach § 135 Abs. 3 GWB tritt die Unwirksamkeit nach Abs. 1 Nr. 2 tritt nicht ein, wenn:
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist;
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und;
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen. Bei der unter der o.g. Referenznummer veröffentlichten Ex-ante-Transparenzbekanntmachung handelt es sich um eine solche Bekanntmachung. Hierzu wird diese vorliegende Veröffentlichung über vergebene Aufträge abschließend erstellt.