Einrichtung und Implementierung des Patientenportals
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Kaufbeuren
NUTS-Code: DE272 Kaufbeuren, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 87600
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.kliniken-oal-kf.de
Abschnitt II: Gegenstand
Einrichtung und Implementierung des Patientenportals
Lieferung einer Software für das Patientenportal inklusive Dienstleistungen und die
notwendige Hardware. Update des bereits vorhandenen ePortals.
Kaufbeuren
Es ist beabsichtigt, die Lieferung, Einführung und produktive Inbetriebnahme eines Patientenportals, bestehend aus Aufnahmemanagement und Behandlungsmanagement im Namen der Kliniken Ostallgäu-Kaufbeuren zu beschaffen:
Die Umsetzung des Digitalisierungsvorhabens umfasst folgende Komponenten:
Patientenportal (Check-In und Aufrufsystem)
Check-In-Terminals (5 Stück)
Software zur digitalen Kommunikation mit Patienten sowie vor- und nachgelagerten Leistungserbringern
Für den Auftrag sollen Fördermittel nach §22 KHG eingesetzt werden.
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
I. R. der strategischen Ausrichtung ihrer Applikationsarchitektur haben die Kliniken O.-K. geprüft, wie die Einführ. eines Patientenportals bestmöglich umzusetzen ist. Hierbei wurde deutlich, dass die Umsetzung der benötig. Funktionalitäten nur dann sicher, wirtschaftlich, reibungslos und risikoarm darzustellen ist, wenn dafür ein Hersteller durchgehend beauftragt wird und dessen bereits eingesetzte Produkte entsprechend ausgebaut werden. Dafür sprechen folgende Gründe, die im Vorfeld der Vergabe intensiv erörtert und verifiziert wurden:
• Verbesserungen der Betriebssicherheit Für die Nutzung des Patientenportals ist kein Verlassen der Anwendung Orbis notwendig, dadurch reduziert sich die Fehlerquote im Umgang mit Patientendaten.
Die direkte Komm. mit ORBIS sorgt für eindeutige Identitäten der Patientendaten und verhindert, dass Mitarbeiter durch eine Fehlbedienung Daten vertauschen und damit ggf. dem falschen Patienten versehentlich übermitteln.
• Fachbetreuung aus einer Hand des Herst. mit der Patient XCare Suite von Orbis. Dies führt zu Effizienzsteigerungen sowie Kosteneinsparungen durch klare Kommunikationswege und Ansprechpartner.
Durch die starke Verzahnung des Patientenport. mit z.B. der Terminverwaltung in ORBIS sind ggf. Anpassungen in der ORBIS Konfiguration und im ORBIS Workflow erforderlich, die durch die Fachberater parallel mitgeschult werden können.
Auch weitere Verzahnungen mit den bisherigen Workflows in ORBIS (Arbeitslisten, Patienten-/Fallanlage, Einwilligungsmanagement und Dokumentenablage) können durch die Fachberater erläutert werden.
• Vorteile bei der Vermeidung von Risiken durch Anbindung von externen sowie Risiken beim Datenaustausch mit externen Komponenten. Die Systeme müssen eineindeutig miteinander kommunizieren, um Verwechslungen zu vermeiden. Die bidirektional synchrone Nutzung der ORBIS Terminverwaltung (inkl. Buchung der Videosprechstunde) trägt zu einer effizienteren Auslastung der vorhandenen person. und techn. Kapazitäten bei. Es profitieren auch weniger technikaffine Pat. davon, dass kein zusätzliches Tool bedient werden muss, was zur Verlässlichkeit und Akzeptanz der Kommunikationsform beiträgt und somit die Qualität der mediz. Versorgung erhöht. Zuweiser können Patienten anlegen, was zu einer direkten Anlage des Patienten auch in ORBIS führt. Mit einem Fremdsystem, da ORBIS als führendes System keine Anlage von Patienten über eine Schnittstelle zulässt, ist dies nicht abbildbar.
Die Verwendung von Systemen versch. Hersteller bietet zudem stets die latente Gefahr fehlender oder zumindest eingeschränkter Interoperabilität. Die Ursachenfindung gestaltet sich als personal- und ressourcenintensiv.
Einige Funktionen – etwa die Onlineterminbuchung – können aufgrund der direkten Komm. zwischen den beiden Produkten aus technischen Gründen nicht über Standardschnittstellen erfolgen, ohne dadurch die Förderfähigkeit des Produkts zu beinträchtigen.
• Ein-Hersteller-Strategie als beste Möglichkeit, um Risiken aus der Verbindung verschiedener und komplexer IT-Systemkomp. zu minimieren. Die zusätzliche Komplexität durch Standardschnittstellen zwischen Systemen unterschiedlicher Hersteller erzeugt ein zusätzliches, in diesem Fall vermeidbares Risiko.
Aussetzer oder Fehler in den Schnittstellen können zu Datenschutzverstößen und/oder Verzögerungen bei der Aufnahme und Behandlung von Patienten führen. Die Datenschutzkonformität wird zugleich durch § 19 Abs. 2 Nr. 5 KHSFV zur Voraussetzung für die Förderfähigkeit von Vorhaben erhoben. Aufgrund der Verarbeitung von Gesundheitsdaten als sog. besondere Kategorie personenbezog. Daten sind datenschutzrechtliche Risiken als realistische in Betracht zu ziehen. Im Falle einer Datenpanne hinsichtlich dieser höchstpersönlichen Informationen besteht zum einen das Risiko erheblicher Bußgelder nach der DSGVO als auch eine Reputationsgefahr. Verbindung von IT-Komp versch. Herst. birgt Haftungs-Unwägbarkeiten. Verring. Integrations- u. Schulungsaufwand f. Mitarbeiter.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Einführung einer Software für das Patientenportal der Kliniken Ostallgäu-Kaufbeuren
Ort: Stuttgart
NUTS-Code: DE111 Stuttgart, Stadtkreis
Postleitzahl: 70499
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
Postleitzahl: 80538
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Die Fristen für die Einlegung eines Nachprüfungsantrags richten sich nach § 160 Abs. 3 GWB. Dieser lautet: "(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt."