Optimierung der Prozesse und IT-Landschaft der BVS Referenznummer der Bekanntmachung: 082022
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 80339
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.bvs.de/startseite/index.html
Abschnitt II: Gegenstand
Optimierung der Prozesse und IT-Landschaft der BVS
Gegenstand des Auftrags ist die Optimierung der Prozesse der Bayerischen Verwaltungsschule (BVS) und der dazu erforderlichen IT-Landschaft unter Berücksichtigung der bestehenden und zukünftigen Herausforderungen der Digitalisierung und zur Sicherstellung der Zukunftsfähigkeit der BVS.
Bayerische Verwaltungsschule Ridlerstraße 75 80339 München
Gegenstand des Auftrags ist die Optimierung der Prozesse der Bayerischen Verwaltungsschule (BVS) und der dazu erforderlichen IT-Landschaft unter Berücksichtigung der bestehenden und zukünftigen Herausforderungen der Digitalisierung und zur Sicherstellung der Zukunftsfähigkeit der BVS.
I. Informationen zum Auftraggeber:
Die Aufgabe der BVS ist die Aus- und Fortbildung der Beschäftigten ihrer Träger; diese sind der Freistaat Bayern und die Bezirke, Landkreise, kreisfreien Städte und kreisangehörigen Gemeinden Bayerns. Die BVS ist eine dienstherrenfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Recht der Selbstverwaltung. Rechtsaufsichtsbehörde der BVS ist das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration.
Die BVS betreibt neben der zentralen Geschäftsstelle in München fünf Bildungszentren mit Standorten in ganz Bayern: Ein Bildungszentrum befindet sich am Sitz der Geschäftsstelle in München, die weiteren in Holzhausen am Ammersee, Lauingen/Donau, Nürnberg und Neustadt an der Aisch.
Die BVS beschäftigt derzeit 205 Personen, davon sind 31 Personen (ca. 1/7) Beamte. 24 Mitarbeiter sind mit einem hauptamtlichen Lehrdeputat betraut. Daneben sind für die BVS ca. 1.300 nebenamtliche oder freiberufliche Lehrbeauftragte (Dozierende) tätig. Die nebenamtlichen Lehrbeauftragten rekrutieren sich im Wesentlichen aus den Mitarbeitern der Träger. Dieser Ansatz begründet das Motto der BVS "aus der Praxis für die Praxis".
Darüber hinaus bestehen in Kooperation mit anderen Behörden Regionalstandorte in größeren Städten in Bayern. Der hohe Personal- und Ausbildungsbedarf der Träger und die daraus resultierenden hohen Teilnehmerzahlen machen zunehmend weitere regionale Angebote erforderlich, die durch Anmietungen von externen Räumen und Inhouse-Seminare sowie Regionalseminare abgedeckt werden.
II. Leistungsgegenstand
Die vom Auftragnehmer zu erbringende Leistung gliedert sich in die folgenden Einzelleistungen:
1. Durchführung einer Bestandsaufnahme:
In den ersten sechs (6) Wochen ab Leistungsbeginn hat der Auftragnehmer eine Bestandsaufnahme zu leisten. In dieser Bestandsaufnahme hat er seinen Aufwand für die Leistung "Prüfung und Bewertung der bisherigen Prozesse und IT-Landschaft des BVS sowie Entwicklung und Bewertung von Lösungsvorschlägen und Zusammenfassung in einem Konzept" zu ermitteln. Basierend auf der Bestandsaufnahme wird der Auftragnehmer für die Leistung "Prüfung und Bewertung der bisherigen Prozesse und IT-Landschaft des BVS sowie Entwicklung und Bewertung von Lösungsvorschlägen und Zusammenfassung in einem Konzept" eine Kostenschätzung abgeben und diese der BVS übermitteln.
2. Prüfung und Bewertung der bisherigen Prozesse und IT-Landschaft des BVS sowie Entwicklung und Bewertung von Lösungsvorschlägen und Zusammenfassung in einem Konzept:
Der Auftragnehmer hat unter Berücksichtigung der Zielvorstellungen der BVS auf der Grundlage der zur Verfügung gestellten Informationen die folgenden Arbeitsschritte durchzuführen:
a. Bewertung der bestehenden Prozesse auf Kosten-Nutzen-Verhältnis, Optimierungsziele und Zukunftsfähigkeit
b. Der Auftragnehmer hat zu bewerten und begründen, wie die erarbeiteten Optimierungsziele und ermittelte Zukunftsfähigkeit
- eigenständig mit dem bestehenden System ANTRAGO oder
- durch IT-Lösungen (Erweiterungen/Reduzierungen/Integration), welche die bei der BVS vorhandene IT-Landschaft ergänzen, oder
- alternative IT-Lösungen
erreicht werden können (Lösungsvorschläge) und diese Lösungsvorschläge zu bewerten.
c. Bewertung und Gegenüberstellung der Lösungsvorschläge:
Soweit die Optimierungsziele und die Zukunftsfähigkeit durch ANTRAGO und/oder ergänzende IT-Lösungen und/oder alternative Lösungen erreicht werden können: Der Auftragnehmer hat
- die Vor- und Nachteile aller Lösungsvorschläge in einem Konzept zu bewerten und gegenüberzustellen
- und im Konzept mitzuteilen, innerhalb welchen Zeitplans sich die Lösungsvorschläge umsetzen lassen
- und im Konzept mitzuteilen, wie die Lösungsvorschläge mit der für den Auftraggeber maximalen Kostensicherheit umgesetzt werden können; der Auftragnehmer hat in diesem Rahmen insbesondere darzulegen, ob der jeweilige Lösungsvorschlag mit einer vorher vereinbarten Pauschale oder einer Kostenobergrenze umgesetzt werden kann, und die geschätzten Kosten für die vollständige Umsetzung der Lösungsvorschläge mitzuteilen,
- und im Konzept darzulegen, welcher dieser Lösungsvorschläge unter Berücksichtigung der allgemeinen Zielvorstellungen am besten für die BVS geeignet ist, und dies zu begründen.
d. Zusammenfassung in einem Konzept und Abstimmung mit der BVS:
Der Auftragnehmer hat die unter a. bis c. beschriebenen Leistungen in einem Konzept darzustellen. Der Auftragnehmer hat sein Konzept sodann der BVS mündlich zu erläutern. Die BVS muss durch das Konzept und die Erläuterung des Auftragnehmers in der Lage sein, zu erkennen, welcher der Lösungsvorschläge für sie unter Berücksichtigung der allgemeinen Zielvorstellungen am besten geeignet ist. Die BVS wird sodann einen Lösungsvorschlag auswählen.
3. Erstellung der Leistungsbeschreibungen:
Der Auftragnehmer hat, soweit der Auftraggeber dies vom Auftragnehmer verlangt, auf Grundlage des nach 2. entwickelten und von der BVS ausgewählten Lösungsvorschlags die Leistungsbeschreibungen für die Beschaffung der zur Umsetzung des Lösungsvorschlags erforderlichen Leistungen zu erstellen, soweit die Lösungsvorschläge mit
- ergänzenden IT-Lösungen (Erweiterungen/Reduzierungen/Integration) oder
- alternativen IT-Lösungen
umgesetzt werden können.
4. Beratung der BVS und Überwachung bei der Umsetzung:
Der Auftragnehmer hat, soweit die BVS dies vom Auftraggeber verlangt, die BVS bei der Umsetzung des von der BVS ausgewählten Lösungsvorschlags beratend zu begleiten und die Umsetzung des Lösungsvorschlags zu überwachen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXP4Y9P6431
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
Postleitzahl: 80538
Land: Deutschland
Gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit
- der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
- mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Gemäß § 134 Abs. 1 GWB haben öffentliche Auftraggeber die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
Gemäß § 134 Abs. 2 GWB darf ein Vertrag erst zehn (10) Kalendertage nach Absendung (per Telefax, E-Mail oder elektronisch über das E-Vergabe-Portal) der Information nach 134 Abs. 1 GWB geschlossen werden. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
Gemäß § 135 Abs. 2 Satz 1 GWB kann die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 GWB nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.