Erweiterung des vorhandenen Geodateninformationssystems
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Aschaffenburg
NUTS-Code: DE261 Aschaffenburg, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 63739
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.kanzlei-dagefoerde.de
Abschnitt II: Gegenstand
Erweiterung des vorhandenen Geodateninformationssystems
Erweiterung des vorhandenen Geodateninformationssystems (GIS) durch Beschaffung zusätzlicher Lizenzen und Module zur Nutzung durch den Landkreis Aschaffenburg und die kreisangehörigen Gemeinden.
Beim Auftraggeber ist ein Geodateninformations-System (im Folgenden: „GIS“) des Anbieters RIWA GmbH im Einsatz („RIWA GIS-Zentrum“). Vertragspartner ist die Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung in Bayern (AKDB). Die AKDB vertreibt das GIS der RIWA GmbH exklusiv. Der Auftraggeber erweitert das bei ihm bereits vorhandene „RIWA GIS-Zentrum“ und ermöglicht den kreisangehörigen Gemeinden, die bereits über ein GIS der Fa. RIWA oder bisher noch über kein GIS verfügen, eine Mitnutzung.
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Der Landkreis kann sich bei der Erweiterung des bei ihm bereits vorhandenen Geodateninformationssystems (GIS) der Fa. RIWA GmbH (einschließlich der Module für bestimmte Bereiche der Verwaltung) in zulässiger Weise auf das im Freistaat Bayern exklusiv von der AKDB vertriebene „GIS-Zentrum“ und die zugehörigen Module und Apps des Herstellers RIWA GmbH festlegen. Diese Produktfestlegung ist durch das Leistungsbestimmungsrecht des Auftraggebers gedeckt. Der Auftraggeber verfolgt als Ziel den Betrieb eines einheitlichen GIS im gesamten Landkreis, das dem Landkreis und den kreisangehörigen Kommunen zur Nutzung zur Verfügung steht. Es sollen hierdurch die Abläufe innerhalb der Kreisverwaltung bzw. zwischen den Verwaltungen des Landkreises und der kreisangehörigen Kommunen vereinfacht und dadurch der Bürgerservice verbessert werden. Zur Erreichung dieses Ziels sollen die beim Landkreis bereits vorhandenen Anwendungen der RIWA GmbH erweitert und für die Nutzung durch die kreisangehörigen Kommunen geöffnet werden.
Die Festlegung auf ein einheitliches vom Landkreis betriebenes GIS würde nach der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung des Auftraggebers neben den Vorteilen der Vereinfachung der Verwaltungsabläufe auch zu einer erheblichen Kosteneinsparung gegenüber einer Beschaffung und Implementierung des Systems eines anderen Hersteller und einem laufenden Betrieb unterschiedlicher GIS in den Kommunen führen. Über die Hälfte der Gemeinden des Landkreises setzt zudem aktuell bereits GIS-Systeme der AKDB bzw. der RIWA GmbH ein, so dass die Umstellung auf das zentrale RIWA-GIS des Landkreises mit einem erheblich geringeren Aufwand möglich ist. Es besteht somit insgesamt ein berechtigtes sachliches Interesse des Auftraggebers, im Sinne der Praktikabilität der Verwaltungsabläufe, der Systemeffizienz und der initialen und laufenden Kosten im Landkreis ein einheitliches GIS zu betreiben. Die Voraussetzungen des § 31 Abs. 6 S. 1 VgV sind erfüllt.
Die Durchführung eines Verhandlungsverfahrens ohne Durchführung eines vorherigen Teilnahmewettbewerbs ist gerechtfertigt, weil die Bereitstellung der Software „RIWA GIS-Zentrum“ aus technischen und rechtlichen Gründen nur von der AKDB erbracht werden kann (§ 14 Abs. 4 Nr. 2 b) VgV). Die AKDB ist gesellschaftsrechtlich an der RIWA GmbH als Herstellerin des GIS beteiligt. In dem Zuge sind die ausschließlichen Vertriebsrechte an dem GIS auf die AKDB übertragen worden. Die Durchführung eines offenen Wettbewerbs könnte daher nicht dazu führen, dass weitere Angebote anderer Händler eingehen würden, da diese nicht über die erforderlichen Vertriebsrechte verfügen. Zudem stehen nur der AKDB die von der RIWA GmbH beigestellten technischen Ressourcen im Bereich des Rechenzentrumsbetriebs zur Verfügung, um das GIS implementieren und betreiben zu können. Ein Wettbewerb ist damit insgesamt ausgeschlossen.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 80686
Land: Deutschland
Erbringung von Rechenzentrumsleistungen zum Betrieb des Geodateninformationssystems.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Ansbach
Postleitzahl: 91522
Land: Deutschland
Fax: [gelöscht]
§ 135 GWB Unwirksamkeit
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist,
und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.
§ 160 GWB Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.