Tetra Handfunkgeräte und Zubehör Referenznummer der Bekanntmachung: SV-SWE-220524-002
Bekanntmachung vergebener Aufträge – Sektoren
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 80287
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.swm.de
Adresse des Beschafferprofils: https://www.swm.de/privatkunden/unternehmen/einkauf-logistik.html
Abschnitt II: Gegenstand
Tetra Handfunkgeräte und Zubehör
Lieferung von Tetra Handfunkgeräte und Zubehör
München
Für die Ausstattung des mobilen Personals der Münchner Verkehrsgesellschaft (MVG) benötigen die Stadtwerke München 1 250 Tetra Handfunkgeräte, Zubehör und Ersatzteile. Zum mobilen Personal gehören beispielsweise die U-Bahn Wache oder die Verkehrsmeister.
Zusätzlich muss den Stadtwerken München eine Server Client Programmierlösung geliefert werden. Zum Leistungsumfang gehört auch die Durchführung eines Programmierworkshop für die Erstprogrammierung und die Inventarisierung aller 1 250 Tetra Handfunkgeräte.
Zusätzlich gehört zum Auftrag eine Programmierschulung und eine Einführung in die Bedienung der Tetra Handfunkgeräte für 15 bis 20 Personen, die mehrmals gebucht werden kann.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Tetra Handfunkgeräte und Zubehör
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
Postleitzahl: 80538
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist zudem unzulässig, soweit der Antrag erst nach Zuschlagserteilung zugestellt wird (§ 168 Abs. 2 Satz 1 GWB). Die Zuschlagserteilung ist möglich 10 Kalendertage nach Absendung (elektronisch oder per Fax) der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung (§ 134 GWB).
Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass der Antragsteller die geltend gemachten Vergabeverstöße, soweit diese vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt wurden, innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen, soweit die Vergabeverstöße aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung, Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe, gegenüber dem Auftraggeber gerügt hat (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 - 3 GWB).