Fahrradleasing-Leistungen für Beschäftigte im öffentlichen Dienst im Landkreis Ansbach Referenznummer der Bekanntmachung: 2022_0019_SG12
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Ansbach
NUTS-Code: DE251 Ansbach, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 91522
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.deutsche-evergabe.de
Abschnitt II: Gegenstand
Fahrradleasing-Leistungen für Beschäftigte im öffentlichen Dienst im Landkreis Ansbach
Der Landkreis Ansbach strebt den Abschluss einer Rahmenvereinbarung über die Nutzung eines Dienstradleasings an. Durch den Abschluss des Tarifvertrages zur Entgeltumwandlung zum Zwecke des Leasings von Fahrrädern im kommunalen öffentlichen Dienst (TV-Fahrradleasing) hat der Arbeitgeber die Möglichkeit solche Vereinbarungen abzuschließen.
in den Vergabeunterlagen aufgeführt
Der Landkreis Ansbach strebt den Abschluss einer Rahmenvereinbarung über die Nutzung eines Dienstradleasings für seine Beschäftigten im Rahmen der Entgeltumwandlung an. Als zukunftsorientierter Arbeitgeber möchte der Landkreis Ansbach die Möglichkeit des Fahrradleasings anbieten, um somit einen Anteil zu Nachhaltigkeit, Umweltschutz und Mitarbeiterzufriedenheit beizutragen.
Die Rahmenvereinbarung soll zum Zweck der Überlassung an Beschäftigte zur dienstlichen und privaten Nutzung einschließlich Versicherungs-, Beratungs- und Serviceleistungen abgeschlossen werden.
Der Vertrag verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, soweit der Vertrag nicht vom Auftraggeber mit einer Frist von jeweils sechs Monaten zum nächstvorgesehenen Laufzeitende gekündigt wird, höchstens aber auf vier Jahre.
Die Angebotsabgabe erfolgt ausschließlich elektronisch über die Vergabeplattform.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Die Eignung der Bewerber wird anhand der nachstehenden Eignungskriterien geprüft. Der Auftraggeber behält sich vor, keine Unterlagen nachzufordern.
- Betriebshaftpflichtversicherung: Bei Beauftragung muss der Bieter über eine angemessene Betriebshaftpflichtversicherung verfügen.
- Durchschnittlicher Netto-Jahresumsatz / Mindestjahresumsatz: Der Bieter muss den durchschnittlichen Netto-Jahresumsatz für die drei Kalenderjahre 2019, 2020 und 2021 angeben.
- Betriebshaftpflichtversicherung: Das umfasst mindestens folgende Deckungssummern pro Versicherungsfall:
o für Personenschäden von mindestens € 1.500.000,00 (brutto),
o für Sachschäden von mindestens € 500.000,00 (brutto).
- Durchschnittlicher Mindestjahresumsatz von mindestens € 250.000,00.
- Registereintragung: Sofern der Bieter nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dem er niedergelassen ist, in einem Register eintragungspflichtig ist, muss die Eintragung in diesem Register vorliegen (in Deutschland: bspw. Handelsregister, Handwerksrolle, Vereinsregister, Partnerschaftsregister, Mitgliederverzeichnisse der Berufskammern der Länder). Der vorzulegende Nachweis der Registereintragung(en) darf nicht älter als 12 Monate sein.
- Erlaubnis Finanzdienstleistungen: Zusätzlich ist der Nachweis einer Erlaubnis gem. § 32 Abs. 1 KWG zur Erbringung von Finanzdienstleistungen vorzulegen.
- Referenzen: Der Bieter muss über drei geeignete Referenzen verfügen (Mindestanforderung). Geeignet sind Referenzprojekte, wenn der Bieter bei diesen Projekten zwischen dem 01.10.2019 und dem 30.09.2022 Leistungen erbracht hat, die mit der verfahrensgegenständlichen Leistung hinsichtlich der Art der zu erbringenden Leistungen und hinsichtlich des Umfangs vergleichbar sind. Jede Referenz ist mit ihrem Empfänger / Referenzkunden (mit namentlich bezeichneten Ansprechpartner sowie dessen Telefonnummer oder E-Mail-Anschrift) sowie ihrem Erbringungszeitraum anzugeben. Anonymisierte Angaben sind insoweit nicht zulässig. Der Auftraggeber behält sich vor, die Referenzleistungen jederzeit bei dem angegebenen Referenzkunden zu überprüfen.
- Referenzen: Der Bieter muss über drei geeignete Referenzen verfügen.
Nicht-Vorliegen von Ausschlussgründen
Alle Bewerber/Bieter müssen die nachstehenden Anforderungen an die Eignung zum Nicht-Vorliegen von zwingenden und fakultativen Ausschlussgründen erfüllen:
- Zwingende Ausschlussgründe: Bezüglich des Bewerbers/Bieters dürfen keine Umstände vorliegen, welche den Auftraggeber zu einem beliebigen Zeitpunkt während des Vergabeverfahrens zu dessen Ausschluss nach § 123 GWB verpflichten.
- Fakultative Ausschlussgründe: Liegen Umstände bezüglich des Bewerbers/Bieters vor, welche den Auftraggeber zu einem Ausschluss des Unternehmens nach § 124 GWB berechtigen, ist der Bewerber/Bieter verpflichtet, diese Umstände zu erläutern.
Sollten sich während des Vergabeverfahrens Umstände im Sinne der beiden vorstehenden Sätze ergeben, ist der Bewerber/Bieter verpflichtet, den Auftraggeber hierüber unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Bewerber/Bieter, bei denen Ausschlussgründe nach § 123 GWB vorliegen, werden vom weiteren Vergabeverfahren ausgeschlossen.
Bieter, bei denen Ausschlussgründe nach § 124 GWB vorliegen, können vom weiteren Vergabeverfahren ausgeschlossen werden.
Der Auftraggeber wird vor Erteilung des Zuschlags einen entsprechenden Auszug aus dem Wettbewerbsregister über den für den Zuschlag vorgesehenen Bieter einholen.
Abschnitt IV: Verfahren
Die Submission findet ohne Zuhörer statt.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Ansbach
Postleitzahl: 91511
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Das deutsche Vergaberecht regelt die Frist für die Einlegung von Rechtsbehelfen in § 160 Abs. 3 GWB.
Dort heißt es:
"Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt."