2. S-Bahn-Stammstrecke München, VE 15g OLA, Oberleitungsanlage Oberirdisch West, Hauptbaumaßnahme Bauphase 1.2
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 80634
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.deutschebahn.com
Adresse des Beschafferprofils: http://www.deutschebahn.com
Abschnitt II: Gegenstand
2. S-Bahn-Stammstrecke München, VE 15g OLA, Oberleitungsanlage Oberirdisch West, Hauptbaumaßnahme Bauphase 1.2
2. S-Bahn-Stammstrecke München, VE 15g OLA, Oberleitungsanlage Oberirdisch West, Hauptbaumaßnahme Bauphase 1.2
München
2. S-Bahn-Stammstrecke München, VE 15g OLA, Oberleitungsanlage Oberirdisch West, Hauptbaumaßnahme Bauphase 1.2
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
2. S-Bahn-Stammstrecke München, VE 15g OLA, Oberleitungsanlage Oberirdisch West, Hauptbaumaßnahme Bauphase 1.2
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 81373
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Ort: Bonn
Postleitzahl: 52123
Land: Deutschland
Die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Auftragsvergabe in einem Nachprüfungsverfahren ist fristgebunden. Es wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen. Nach § 135 Abs. 2 S. 2 GWB endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Nach Ablauf der Frist kann eine Unwirksamkeit nicht mehr festgestellt werden.
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
München
2. S-Bahn-Stammstrecke München, VE 15g OLA, Oberleitungsanlage Oberirdisch West, Hauptbaumaßnahme Bauphase 1.2
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 81373
Land: Deutschland
33 - Die Ausführungsplanung wurde zunächst wie vertraglich vereinbart in Jochbauweise erstellt..
Zur Vermeidung der unternehmensinternen Genehmigungen wurde eine Anpassung der Ausführungsplanung ohne Jochkonstruktion veranlasst. Die Ausführungsplanung muss angepasst neu vorgelegt werden.
Gemäß Entwurfsplanung war ursprünglich zudem eine Lösung mittels Stützpunktanordnungen an der Brücke vorgesehen. Aufgrund der Durchbiegung der Brücke (bis ca. 12cm) muss jedoch eine Sonderlösung geplant werden, um eine Abstimmung mit den anderen tangierenden Gewerken herbeiführen zu können.
Für den Einschub der Brücke ist die Anlage im Vorfeld zudem so umzubauen, dass die Bauzeit auf ein Minimum reduziert werden kann. Dies wird durch mehrmalige Verschwenkungen für die Gewährleistung der Baufreiheiten für Großgeräte umgesetzt, die in dieser Form nicht Vertragsbestandteil waren.
Die Anpassungen an der Ausführungsplanung können nur durch den beauftragen Auftragnehmer erfolgen. Eine Aufteilung auf mehrere Firmen wäre aus Gewährleistungs- und Haftungsgründen nicht möglich, aufgrund der zusätzichen Schnittstellen innerhalb des selben Gewerkes. Gleiches gilt für die zusätzlichen Verschwenkungen für den Einschub der Stabbogenbrücke. Diese müssen in eng getakten Sperrpausen zusammen mit den Hauptvertragsleistungen ausgeführt werden. Aus diesen Gründen ist ein Wechsel des AN nicht möglich, ohne die Projektumsetzung massiv zu gefährden.