Rahmenvereinbarung Telekommunikationstechnik Referenznummer der Bekanntmachung: VGSt3-Z43-2022-0006
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 80992
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://vergabe.muenchen.de/
Adresse des Beschafferprofils: https://vergabe.muenchen.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Rahmenvereinbarung Telekommunikationstechnik
Die interne und externe Telefonie der Landeshauptstadt München wird durch den Einsatz von zahlreichen TK-Komponenten gewährleistet.
Gegenstand der Beschaffung ist der Abschluss von Rahmenvereinbarungen über "Telekommunikationstechnik des Herstellers Unify" (Los 1) sowie "Zubehör für Telekommunikationstechnik" (Los 2).
Pro Los soll eine Rahmenvereinbarung mit je einem Wirtschaftsteilnehmer abgeschlossen werden. Die Laufzeit der Rahmenvereinbarungen von 48 Monaten beginnt mit der jeweiligen Zuschlagserteilung, frühestens jedoch zum 01.03.2023. Die Vertragsverhältnisse werden weiterhin auf den Höchstwert des jeweiligen Loses begrenzt und sind damit nicht nur auf die Laufzeit, sondern auch auf den Höchstwert des jeweiligen Loses begrenzt.
Während der gesamten Vertragslaufzeit rechnet der Auftraggeber mit folgenden Schätzwerten:
- Los 1: 43.770.000,00 € netto
- Los 2: 664.000,00 € netto
Der Höchstwert für Los 1 beträgt 48.739.495,80 € netto.
Der Höchstwert für Los 2 beträgt 840.336,13 € netto.
LV Rahmenvereinbarung TK-Technik / Los 1: Unify
Los 1 beinhaltet folgende Leistungen:
- Ersatzbeschaffung für defekte Telekommunikationskomponenten
- Erweiterung des bestehenden Telekommunikations-Anlagenverbundes durch VoIP Technik der neuesten Generation
- Erneuerung der vorhandenen ISDN Technik der TK-Systeme durch VoIP-Systeme mit aktuellen Hard- und Softwareständen
- Serviceleistungen für bestehende und während der Vertragslaufzeit neu zu beschaffende Systemkomponenten, ggf. mit Abstützung beim Hersteller Unify
- Third-Level-Support im Servicefall
- Consultingleistungen
- Schulungsleistungen
Während der gesamten Vertragslaufzeit rechnet der Auftraggeber mit folgendem Schätzwert:
- Los 1: 43.770.000,00 € netto
Der Höchstwert für Los 1 beträgt 48.739.495,80 € netto.
Das Vertragsverhältnis ist damit nicht nur auf die Laufzeit, sondern auch auf den Höchstwert begrenzt.
LV Rahmenvereinbarung TK-Technik / Los 2: Zubehör
Los 2 beinhaltet folgende Leistungen:
- Lieferung Headsets
- Lieferung analoge Endgeräte und Tele-Konferenz-Systeme
- Lieferung Router
Während der gesamten Vertragslaufzeit rechnet der Auftraggeber mit folgendem Schätzwert:
- Los 2: 664.000,00 € netto
Der Höchstwert für Los 2 beträgt 840.336,13 € netto.
Das Vertragsverhältnis ist damit nicht nur auf die Laufzeit, sondern auch auf den Höchstwert begrenzt.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Direktlink auf Dokument mit Eignungskriterien: (URL) https://vergabe.muenchen.de/NetServer/SelectionCriteria/54321-Tender-182b1727537-764855e2a04a4909
Direktlink auf Dokument mit Eignungskriterien: (URL) https://vergabe.muenchen.de/NetServer/SelectionCriteria/54321-Tender-182b1727537-764855e2a04a4909
Direktlink auf Dokument mit Eignungskriterien: (URL) https://vergabe.muenchen.de/NetServer/SelectionCriteria/54321-Tender-182b1727537-764855e2a04a4909
Abschnitt IV: Verfahren
entfällt
Abschnitt VI: Weitere Angaben
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Detaillierte Informationen und Unterlagen entnehmen Sie den Vergabeunterlagen.
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Bieterfragen:
Eventuell auftretende Fragen sind umgehend, jedoch spätestens bis 10.10.2022, 12:00 Uhr über das eVergabe-System des Auftraggebers zu stellen. Die Adresse des eVergabe-Systems ist unter I.1) "Internet-Adresse(n) - Hauptadresse" angegeben.
Auf eine Beantwortung später eingehender Fragen besteht kein Anspruch.
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Begründung für Loszuschnitt:
Gemäß § 97 Abs. 4 GWB sind Leistungen grundsätzlich in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. Unter einem Teillos versteht man dabei die Aufteilung in mengenmäßiger oder räumlicher Hinsicht, während das Fachlos auf die Aufteilung in verschiedene Leistungsarten, Gewerbezweige oder Fachgebiete abzielt. Es ist weiter zu beachten, dass die Forderung nach der Bildung von Teil- und Fachlosen selbstständig nebeneinander steht und damit grundsätzlich sowohl Teil- als auch Fachlose zu bilden sind.
Der Schutzzweck des § 97 Abs. 4 GWB gebietet dabei auch, dass mittelständischen Unternehmen grundsätzlich die Möglichkeit einzuräumen ist, sich eigenständig - und nicht nur im Rahmen einer Bietergemeinschaft - an der Ausschreibung zu beteiligen.
Eine Losbildung im vorgenannten Sinn ist nach allgemeiner Ansicht zunächst nur vorzunehmen, soweit dies sinnvoll möglich ist. So ist dem Auftraggeber insbesondere im Hinblick auf die Bildung von Teillosen nicht dazu gehalten, den Beschaffungsgegenstand in so kleine Teile zu zerlegen, dass auch wirklich jedes Unternehmen die Möglichkeit der Beteiligung am Verfahren erhält oder die konkrete Gefahr einer unwirtschaftlichen Zersplitterung besteht.
In der vorliegenden Ausschreibung werden aus technischer Sicht folgende zwei Fachlose gebildet:
- Los 1: Telekommunikationstechnik des Herstellers Unify
- Los 2: Zubehör für Telekommunikationstechnik
Die Aufteilung in zwei Fachlose ist in vorliegender Ausschreibung sinnvoll, da die Lieferung von Telekommunikationstechnik des Herstellers Unify nicht in direktem technischen Zusammenhang mit der Lieferung von Zubehörteilen für Telekommunikationstechnik steht.
Die benötigten Leistungen lassen sich jedoch nicht sinnvoll in weitere als in die beiden bestehenden Fachlose aufteilen, da eine weitere Aufteilung eine Verschlechterung der Servicezeiten und eine Gefährdung der Betriebssicherheit und Verfügbarkeit der Telefonie mit sich bringen würde.
Auf die Bildung von Teillosen wird verzichtet, da eine zentrale Ansprechperson für die erforderlichen Leistungsbereiche für die Aufrechterhaltung der gesamten Telefonieleistung der Landeshauptstadt München unabdingbar ist. Im Fall der Bildung von Teillosen würde die Abstimmung einzelner Auftragnehmer aufgrund der engen Verzahnung bei Problemen beispielsweise massive Qualitätseinbußen und unverhältnismäßig hoher Kosten-, Zeit und Koordinationsaufwand mit sich bringen, was in der Konsequenz zu längeren Ausfallzeiten der Telefonie und Schwierigkeiten bei der Abnahme und im Gewährleistungsfall führen würde. Durch längere Bearbeitungszeiten können die in den SLAs geforderten Lösungszeiten nicht mehr eingehalten werden.
Dies hat eine schlechtere Verfügbarkeit zur Folge und stellt dadurch eine Gefährdung der Betriebssicherheit dar.
Aufgrund der oben gemachten Ausführungen sind wirtschaftliche und praktische Gründe gegeben, welche gegen eine weitere Aufteilung auf Fach- bzw. Teillose sprechen.
Mit der vorliegenden Losaufteilung ist dem Grundsatz des Mittelstandschutzes aus § 97 Abs. 4 GWB Sorge getragen. Weitere Fachlose und/oder Teillose sind aus fachlichen und organisatorischen Gründen nicht möglich. Ein hinreichender Wettbewerb ist gewahrt. Mit einer weiteren Aufteilung in Lose würde zudem kein anderer, neuer Markt erschlossen werden.
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Rahmenvereinbarung:
Für beide Lose wird je eine Rahmenvereinbarung mit jeweils einem Wirtschaftsteilnehmer abgeschlossen.
Schätzmengen der zukünftigen Rahmenvereinbarungen:
Der voraussichtliche Auftragswert auf die jeweilige gesamte Vertragslaufzeit von 48 Monaten wurde je Los wie folgt geschätzt:
- Los 1:
43.770.000,00 € netto
- Los 2:
664.000,00 € netto
Höchstwert der zukünftigen Rahmenvereinbarungen:
Es existiert je Los eine Höchstgrenze in Form eines Höchstwertes in Höhe von:
- Los 1: 48.739.495,80 € netto
- Los 2: 840.336,13 € netto
Der Höchstwert über beide Lose beträgt somit 49.579.831,93 € netto.
Die Vertragsverhältnisse sind damit nicht nur auf die Laufzeit, sondern auch auf den Höchstwert des jeweiligen Loses begrenzt.
Die Angabe der Bedarfe gemäß Vergabeunterlagen zu den einzelnen Losen wurde aufgrund der aktuell vorliegenden Bedarfslage getroffen und begründet keine Abnahmeverpflichtung gegenüber dem Auftragnehmer. Das dargestellte Mengengerüst beruht auf realistischen Bedarfsschätzungen des Auftraggebers und berücksichtigt die Planungen zum aktuellen Stand.
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Technologieklausel (Los 1 und Los 2):
Der Auftraggeber behält sich vor, weitere, auch über den vereinbarten Vertragsgegenstand hinaus, für die Integration von zukünftig geplanten Telekommunikationsdiensten und Protokollen notwendige TK-Komponenten des Unternehmens Unify sowie für besagte Integration notwendiges Zubehör für Telekommunikationstechnik schnell und umfänglich abzurufen bzw. zu beauftragen, sofern diese(s) während der Laufzeit der Rahmenvereinbarung im Rahmen der Digitalisierung und technologischen Aktualisierung der Stadtverwaltung (E-Government) eingeführt wird/werden und falls Referate, Dienststellen oder Gebäude bedient werden müssen, die aufgrund ihres Aufgabenzuschnittes besondere Anforderungen an die TK-Komponenten bzw. an das Zubehör für Telekommunikationstechnik haben. Sofern nicht im Einzelfall anders vereinbart, gelten für Lieferungen und Leistungen gem. Technologieklausel die Bedingungen der Rahmenvereinbarungen.
Innovationsklausel Los 1:
Der Auftraggeber kann jederzeit eine technische Anpassung der in dieser Rahmenvereinbarung angebotenen TK-Komponenten des Unternehmens Unify zur jeweiligen Produktgruppe verlangen. Dies gilt insbesondere in Fällen, in denen neue technologi-sche Entwicklungen für TK-Komponenten auf dem Markt verfügbar sind.
Innovationsklausel Los 2:
Der Auftraggeber kann im Sinne dieser Innovationsklausel jederzeit eine technische Anpassung der angebotenen Geräte verlangen. Dies gilt insbesondere in Fällen, in denen neue Headsets/Technologien auf dem Markt verfügbar sind. Die Innovationsklausel gilt auch in den Fällen, in denen angebotene Geräte aus unvorhersehbaren Gründen zum Lieferzeitpunkt vom Hersteller nicht mehr hergestellt und auch sonst nicht mehr be-zogen werden können. Der Auftragnehmer hat dies auf Anfrage des Auftraggebers nachzuweisen. Der Auftraggeber hat in allen Fällen das alleinige Bestimmungsrecht, festzulegen, welche der angebotenen Ersatzgeräte geliefert werden. Die angebotenen Ersatzgeräte müssen mindestens den Leistungsmerkmalen des Vorgängermodells entsprechen. Der Auftraggeber verifiziert die Kompatibilität innerhalb seiner Betriebsumgebung und kann bei Nicht-Kompatibilität ein Alternativgerät fordern.
Ort: München
Postleitzahl: 80534
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.regierung.oberbayern.bayern.de/ueber_uns/zentralezustaendigkeiten/vergabekammer-suedbayern/
Um eine Korrektur des Vergabeverfahrens zu erreichen, kann ein Nachprüfungsverfahren bei der Vergabekammer geführt werden, solange durch den Auftraggeber ein wirksamer Zuschlag nicht erteilt ist. Ein Vertrag (Zuschlag) kann erst abgeschlossen werden, nachdem der Auftraggeber die unterlegenen Bewerber/Bieter über den beabsichtigten Zuschlag gem. § 134 GWB informiert hat und 15 Kalendertage bzw. bei Versendung der Information per Fax oder auf elektronischem Weg 10 Kalendertage vergangen sind.
Es wird darauf hingewiesen, dass bei Beanstandungen im Hinblick auf das hiesige Vergabeverfahren die Bewerber/Bieter Verstöße gegen Vergabevorschriften, die sie erkannt haben, gegenüber dem Auftraggeber innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen zu rügen haben und weiterhin Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung und/oder erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, von den Bewerbern/Bietern spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Abgabe der Teilnahmeanträge (Teilnahmefrist) oder Angebote (Angebotsfrist) gegenüber dem Auftraggeber zu rügen sind (vgl. § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 GWB), damit die Bewerber/Bieter für den Fall, dass der Rüge nicht abgeholfen wird, ein Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer anstreben können.
Sofern der Auftraggeber einer Rüge in seinem Antwortschreiben nicht abhilft, kann der betreffende Bewerber/Bieter nur innerhalb von längstens 15 Kalendertagen nach Eingang des Antwortschreibens des Auftraggebers diesbezüglich ein Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer einleiten (vgl. § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB).