Erweiterung eines KIS/KAS-Bestandssystems durch Beschaffung zusätzlicher Module
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Augsburg
NUTS-Code: DE271 Augsburg, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 86156
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.bezirkskliniken-schwaben.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Erweiterung eines KIS/KAS-Bestandssystems durch Beschaffung zusätzlicher Module
Die Bezirkskliniken Schwaben beabsichtigen, das KIS/KAS-Bestandssystem „CGM MEDICO“ durch Beschaffung zusätzlicher Module vom Hersteller CompuGroup Medical (CGM) unter Inanspruchnahme von Fördermitteln nach § 14a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes im Zuge der Umsetzung des Krankenhauszukunftsgesetzes (KHZG) zu erweitern. Mit den zusätzlichen Modulen soll die digitale Pflege- und Behandlungsdokumentation sowie die Medikationssoftware entsprechend der Fördertatbestände 3, 5 und 6 eingeführt sowie die Schnittstellenanbindung zur digitalen Patientenplattform realisiert und in der bestehenden IT-Systemumgebung integriert werden.
Die BKS sind in der gegebenen Konstellation der Ansicht, dass abweichend vom Grundsatz der Produktneutralität eine Produktfestlegung unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 31 Abs. 6 VgV und der aktuellen Rechtsprechung gerechtfertigt ist (vgl. OLG Brandenburg, Beschl. v. 8.7.2021 – 19 Verg
2/21; VK Hessen, Beschl. v. 19.3.2021 – 69d-VK-41/2019). Danach ist eine Produktfestlegung gerechtfertigt, wenn objektiv nachvollziehbare, produktbezogene und strategische Überlegungen gegeben sind, die eine langfristige und möglichst problem- und risikofreie Nutzung in Bezug z.B. auf Interoperabilität, Datenintegrität, Ausfallsicherheit sowie Wirtschaftlichkeit gewährleisten sollen. Eine Implementierung der verschiedenen Funktionalitäten zur Umsetzung der Vorgaben des KHZG durch Einführung verschiedener Klinikinformationssysteme (KIS) bzw. von Teilfunktionalitäten im Parallelbetrieb würde mit erheblichen Risiken für Patienten einhergehen. Insbesondere kann das Risiko von Systemausfällen und -unterbrechungen durch den Einsatz von KIS/KAS-Modulen des Herstellers CGM nahezu vollständig vermieden werden, weil nur diese mit der bestehenden IT-Systemumgebung kompatibel sind und keine risikoanfälligen Schnittstellen zu Funktionsmodulen anderer Hersteller geschaffen werden müssen. Eine Schaffung solcher Schnittstellen wäre technisch mit erheblichen Aufwänden verbunden, da die IT-Systemumgebung in den BKS hochgradig modifiziert und angepasst ist und keine etablierten Standardschnittstellen existieren, die die Verwendung von Teilfunktionen anderer Hersteller ohne Weiteres ermöglichen würde. Sofern ein Anbieter solche Schnittstellen entwickeln würde, führen fehlende, fehlerhafte oder in Folge einer Schnittstellenproblematik nicht zur Verfügung stehende Patientendaten zu einer Inkonsistenz im Behandlungsprozess und schlimmstenfalls zur Gefährdung der Patientensicherheit. Eine unzureichende Integrationstiefe der Systeme erfordert die doppelte Eingabe von Informationen. Unterschiedliche Bedienungskonzepte erhöhen das Risiko von Anwenderfehlern. Eine doppelte Datenerhaltung erfordert die synchronisierte Anpassung von mindestens zwei Systemen und birgt zusätzliche Risikoquellen für Fehler und Inkonsistenzen und die Datenintegrität. Darüber hinaus führt der Einsatz verschiedener Systeme zu einem Mehraufwand für das Fachpersonal, da Kenntnisse über die Anwendung von verschiedenen Programmen in einem Kernprozess nicht nur einen personellen und finanziellen Mehraufwand, sondern auch ein technisches Sicherheitsrisiko darstellen. Die Datensicherheit und Integrität ist einfacher zu gewährleisten in einer umfassenden KIS/KAS-Datenbank. Das Einspielen von Patches und Sicherheitsupdates wäre zeitaufwändiger und die Lieferanten müssten das Zusammenspiel jeweils im Labor testen und freigeben. Da medico ein Medizinprodukt ist, muss hier die sog. Rückwirkungsfreiheit auf medico und das Medikationsmodul gewährleistet sein. Sollte ein neues System eingesetzt werden, sehen sich die BKS dem hohen finanziellen Risiko ausgesetzt, dass die bestehende Infrastruktur in Form von Servern, Netzwerk, Datenbanken und Installation und Wartungsverträgen nicht in das neue System integriert werden können. Durch den Einsatz von CGM-Produkten können bereits getätigte Investitionen genutzt werden. Die BKS passen das KIS/KAS-Bestandssystem seit rund 20 Jahren auf die Bedürfnisse und Erfordernisse der eigenen Kliniken an. Die Sicherheit und Gesundheit der Patienten hängt ganz wesentlich davon ab, dass eine fehlerfreie Datenmigration und Datensicherheit gewährleistet ist. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die mit einer Systemumstellung oder eines Etablierung eines Mischsystems einhergehenden Neuerungen zu einer erhöhten Fehleranfälligkeit bei der Handhabung des Systems führen. Aus alldem ergibt sich, dass objektiv schwerwiegende technische, wirtschaftliche, personelle und Gründe zur Senkung des individuellen medizinischen Risikos für die Patienten für die getroffene Wahl vorliegen.
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Die Bezirkskliniken Schwaben gehen aufgrund der gegebenen Marktsituation davon aus, dass vorliegend eine unmittelbare Beauftragung der zusätzlichen Module zum KIS/KAS-Bestandssystem „CGM MEDICO“ beim Hersteller CompuGroup Medical (CGM) im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 2 b) und c) VgV zulässig ist. Die betreffenden Fachmodule (Produkt) können zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten ausschließlich von der CompuGroup Medical (CGM) bereitgestellt werden, weil aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist und/oder wegen des Schutzes von ausschließlichen Rechten und dabei insbesondere von gewerblichen Schutzrechten. Dabei wurde auch berücksichtigt dass gemäß § 14 Abs. 6 VgV unter Berücksichtigung der bei den Bezirkskliniken Schwaben bestehenden IT-Landschaft keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung gibt und der mangelnde Wettbewerb nicht das Ergebnis einer künstlichen Einschränkung der Auftragsvergabeparameter ist. Insbesondere ist nach derzeitigem Kenntnisstand kein anderer Anbieter auf dem Markt objektiv in der Lage, die benötigte Systemlösung umfassend herzustellen bzw. nachzubauen sowie die bereits bestehenden Module mit der erforderlichen System- und Betriebsstabilität zu erweitern. Im Übrigen wird die Integration der betreffenden Fachmodule weitestgehend durch Bezirkskliniken Schwaben selbst erfolgen, so dass gerade kein Beschaffungsbedarf an Integrationsdienstleistungen gegeben ist und mehrere Systemhäuser für eine Leistungserbringung in Betracht kämen.
Die Bezirkskliniken Schwaben sind daher der Ansicht, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist. Eine detaillierte rechtliche und fachliche Begründung zur Zulässigkeit des beabsichtigten Vorgehens ist von den Bezirkskliniken Schwaben erarbeitet worden und Bestandteil der Vergabedokumentation.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Erlangen
NUTS-Code: DE252 Erlangen, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 91052
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
Postleitzahl: 80534
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.regierung.oberbayern.bayern.de/ueber_uns/zentralezustaendigkeiten/vergabekammer-suedbayern/
Für die Einleitung von Nachprüfungsverfahren wird auf die §§ 155 ff. GWB verwiesen. Hinsichtlich der zu beachten Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen ist § 160 Abs. 3 GWB zu beachten.
Dieser lautet:
„Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt."
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
Postleitzahl: 80534
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.regierung.oberbayern.bayern.de/ueber_uns/zentralezustaendigkeiten/vergabekammer-suedbayern/