Ex-Post: Auftragserweiterung Ausschreibung einer Mobilfunk-Netzstruktur für private 5G Anwendungen Referenznummer der Bekanntmachung: 2151/20 OTH-5G4Healthcare
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Amberg
NUTS-Code: DE231 Amberg, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 92224
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.oth-aw.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Ex-Post: Auftragserweiterung Ausschreibung einer Mobilfunk-Netzstruktur für private 5G Anwendungen
Die Gesundheitsversorgung in ländlichen Räumen ist mit besonderen Herausforderungen konfrontiert, die die häusliche Pflege älterer Menschen und die integrierte, sektorenübergrei-fende Versorgung multimorbider und chronisch kranker Patienten sehr ressourcen-intensiv machen. Die Abstimmung zwischen den Akteuren Arzt, Pflege, Apotheke und Angehörige, die Verfügbarkeit von und Versorgung mit Arznei- und Hilfsmitteln sowie die Koordination ei-nes Krankentransportes sind nur einige Aspekte, die die Versorgung höchst komplex machen. Vor diesem Hintergrund ist es das übergeordnete Ziel des vom Bundesministerium für Ver-kehr und digitale Infrastruktur geförderten Projektes "5G4Healthcare", die Machbarkeit, die Möglichkeiten sowie die Grenzen der Verbesserung der Effektivität und Effizienz in der ländli-chen Gesundheitsversorgung durch die 5G-Technologie auszuloten und Handlungsempfeh-lungen für skalierbare Lösungen abzuleiten.
Unter Führung der Ostbayerische Technische Hochschule Amberg-Weiden wird der Einsatz von 5G in den beiden Use Cases, Integrierte Versorgung und Homecare konzipiert (Phase 1), modellhaft implementiert (Phase 2), erprobt und evaluiert (Phase 3). In der dreijährigen Pro-jektlauf-zeit entstehen bei ambulanten und stationären Partnern der regionalen Gesundheits-versorgung vor Ort sogenannte Living Labs, in denen anwendungsorientiert und praxisnah Nutzen und Möglichkeiten der 5G-Technologie für die Anwendung digitaler Lösungen z. B. in den Bereichen Fernbefundung, Medikation, Notfallversorgung oder Roboter-gestützter Ope-rationen erprobt und bewertet werden. Insgesamt entsteht so eine 5G-basierte Forschungs- und Entwicklungsplattform, die als Testbed eines konsequent Digital-Health-gestützten Ver-sorgungsansatzes im ländlichen Umfeld genutzt werden kann. Mit dem Vergabeverfahren soll ein Bieter gefunden werden, der ein lokales 5G-Netz am Campus der Abteilung Weiden in der Oberpfalz entstehen lässt und bei sogenannten Living Labs (Krankenhäuser im Umkreis) ggfs. mobile 5G-Punkte errichtet.
Der Gesamtauftragswert des Ausgangsverfahrens liegt mit voraussichtlich 4,0 Mio. Euro deutlich oberhalb des entsprechenden EU-Schwellenwertes. Aus dem europaweiten Wettbe-werb ist der Bieter SML als Sieger hervorgegangen.
Als Folge der Corona-Pandemie verzögerten sich die Einsätze der mobilen Einheit bei Part-nern oder wurden komplett abgesagt. Dies war darin begründet, dass gerade medizinische Einrichtungen stark belastet waren und somit keine Kapazitäten für die Szenarientestung oder eine Ausleuchtung des Gebäudes mit der 5G-Antenne hatten. Somit müssen nun sämtliche Praxiserprobungen, die in 2 Jahren Pandemiegeschehen nicht stattfinden konnten, innerhalb kurzer Zeit nachgeholt und anschließend ausgewertet werden. Dies resultiert in einem zeitlichen Druck, der es notwendig macht, bei mehreren Partnern Ein-heiten gleichzeitig in Betrieb zu nehmen. Da man sich koordinatorisch auch an den jeweiligen Einrichtungen und deren Terminvorstellungen orientieren muss, ist es nicht immer möglich, mit einer Einheit im Dauerbetrieb alle Außeneinsätze nach und nach abzuarbeiten. Mit weite-ren mobilen Einheiten könnten mehrere Projektmitarbeiter parallel die Testungen vornehmen. Dies wäre dem Projektfortschritt durch mehr Input von Partnern und durch Praxiserfahrungen sehr dienlich. Zudem würde man sich Zeit sparen, um diese Praxiserfahrungen zu evaluieren und etwaige Verbesserungen oder Adaptionen zu realisieren.
Ostbayerische Technische Hochschule Amberg-Weiden Kaiser-Wilhem-Ring 23 92224 Amberg Der Auftrag wird an den Standorten Amberg und Weiden bearbeitet.
Durch den Wegfall der Praxiseinsätze kam es im bisherigen Projekt aufgrund der vorhande-nen Kapazität zu einem vermehrten Fokus auf technologische Möglichkeiten, mögliche Sze-narien und Adaptionen speziell für den Einsatz in medizinischen Einrichtungen. Dieses breite Portfolio, welches auch nach außen zu möglichen Partnern kommuniziert wurde, bedingte ein hohes Interesse, dass nicht erwartet wurde. So gibt es neben den verschobenen Einsätzen eine Vielzahl an neuen möglichen Aufträgen aus der Gesundheitswirtschaft, die mit der der-zeitigen Kapazität an mobilen Einheiten nicht gestemmt werden kann. Zudem benötigen die Durchführung und ausführliche Testung der in der Zwischenzeit erarbeiteten neuen und um-fangreicheren Szenarien mehr Zeit. Dies war ein weiterer Punkt, der zu einer Planänderung und somit zu, Bedarf an weiteren mobilen Einheiten führt.
Ein weiterer Punkt, der zur enormen Auslastung der mobilen Einheiten führt, ist der Umstand, dass für Einsätze bei Partnern grundsätzlich eine längere Dauer einzuplanen ist, als zu Beginn angenommen. Dies war zum Zeitpunkt der ersten Ausschreibung technisch und organisato-risch nicht absehbar. So ist die Einrichtung, korrekte Ausleuchtung der relevanten Gebäude-komplexe und deren Überprüfung sowie etwaige Anpassung über Innenantennen deutlich zeitintensiver als geschätzt und Partner haben oftmals noch eigene Szenarien oder Ideen, die in diesem Einsatz mit abgearbeitet werden sollten. Durch die stets unterschiedlichen Gege-benheiten in den Krankenhäusern ist es außerdem des Öfteren notwendig, Szenarien zu än-dern, oder Adapterlösungen zu entwickeln. Gerade im Bereich der Transportlogistik ist die Be-förderung hausinterner Wägen und Betten mit weiterem Aufwand verbunden, um diese mit den eigenen Robotern bzw. Zugsystemen zu verwenden.
Seit Anfang des Jahres wurde das Living-Lab Krankenhaus Neustadt (Neustadt a. d. Wald-naab) in Betrieb genommen. Diese von der OTH angemieteten zusätzlichen Räume dienen dem Projekt 5G4HC als weiterer Teststandort und Möglichkeit zu Technikdemonstrationen sowie weiterer Forschung. Aufgrund des allgemeinen Platzmangels in Weiden wurde auch ein Großteil der angeschafften Technik dorthin ausgelagert.
Dies bedingt allerdings, dass eine mobile Einheit dort durchgehend in Betrieb ist, um die Arbeit zu ermöglichen. Diese Lösung war am Anfang des Projektes und auch zum Zeitpunkt der Be-schaffung so nicht absehbar, da für Testungen im klinischen Umfeld das Klinikum Weiden eingeplant war. Durch die oben angeführten Punkte steht das Klinikum jedoch kaum für Tes-tungen und eine längerfristige Installation der mobilen Einheit zu Verfügung. Die daraus resul-tierende Lösung, das Living Lab mit mobiler 5G-Einheit im ehemaligen Krankenhaus in Neu-stadt aufzubauen, führt dazu, dass für den weiteren Verleih und die Erprobung der Technolo-gien bei Partnern mittlerweile nur noch eine Einheit zur Verfügung steht. Die einzige Lösung der Reaktion auf diese neuen Herausforderungen ist die Beschaffung weiterer mobiler Einhei-ten. Somit kann das Projektziel realisiert und eine großflächige Erprobung der 5G-Technologie im Gesundheitssystem stattfinden.
Abschnitt IV: Verfahren
- Dringende Gründe im Zusammenhang mit für den öffentlichen Auftraggeber unvorhersehbaren Ereignissen, die den strengen Bedingungen der Richtlinie genügen
B. Zulässigkeit der Auftragserweiterung
Nach Prüfung der gegebenen Umstände, liegt eine zulässige Änderung des Auftrags nach § 132 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 GWB vor, da eine wesentliche Auftragsänderung nach § 132 Abs. 1 GWB ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens zulässig, wenn die Änderung aufgrund von Umständen erforderlich geworden ist, die der öffentliche Auftraggeber im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen konnte, und sich aufgrund der Änderung der Gesamtcharakter des Auftrags nicht verändert. Nach der Begründung des VergR-ModG (BT-Drs. 18/6281, 119 f.) sollen Fälle erfasst werden, bei denen öffentliche Auftraggeber mit externen Umständen konfrontiert werden, die sie zum Zeitpunkt der Zuschlagserteilung nicht absehen konnten.
B.i. Begriff der nicht vorhersehbaren Umstände
Nach dem Erwägungsgrund 109 RL 2014/24/EU ist für den öffentlichen Auftraggeber ein "gewisses Maß an Flexibilität erforderlich", um den Auftrag an externe Umständen anpassen zu können, die er zum Zeitpunkt der Zuschlagserteilung nicht absehen konnte, insbesondere, wenn sich die Ausführung des Auftrags über einen längeren Zeitraum erstreckt.
Der Umstand einer Pandemie und die damit einhergehende Verzögerung ist dem öAg nicht anzulasten und damit auch nicht subjektiv vorwerfbar. Dauer und Intensität der Pandemie war für alle staatlichen und privaten Akteure weltweit ein Novum damit nicht vorhersehbar.
B.ii. Keine Änderung des Gesamtcharakters des Auftrags
Vorliegend wird der bestehende Vertrag schlicht um den gleichbleibenden Auftrags-gegenstand erweitert. Insofern ist eine Änderung des Gesamtcharakters des Auftrags nicht anzunehmen. Die Grenze besteht vielmehr darin, dass sich der Gesamtcharakter des Auftrags nicht verändern darf. Mit dem Begriff des "Gesamtcharakters" wird neben den Begriffen der Wesentlichkeit und des Vertragsumfangs ein weiterer unbe-stimmter Rechtsbegriff eingeführt, der weder definiert wird noch einem einheitlichen Allgemeinverständnis unterliegt.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 81379
Land: Deutschland
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Auftragserweiterung
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 81379
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
A. Info zum Gesamtwert der Beschaffung
Der Gesamtwert der Beschaffung unter II.1.7) und der Gesamtwert des Auftrages unter V.2.4) werden zur Wahrung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des vorgesehenen Auftragnehmers nicht bekannt gegeben. Daher fiktiv der Wert [Betrag gelöscht] EUR.
B. Zulässigkeit der Auftragserweiterung
Nach Prüfung der gegebenen Umstände, liegt eine zulässige Änderung des Auftrags nach § 132 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 GWB vor, da eine wesentliche Auftragsänderung nach § 132 Abs. 1 GWB ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens zulässig, wenn die Änderung aufgrund von Umständen erforderlich geworden ist, die der öffentliche Auftraggeber im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen konnte, und sich aufgrund der Änderung der Gesamtcharakter des Auftrags nicht verändert. Nach der Begründung des VergR-ModG (BT-Drs. 18/6281, 119 f.) sollen Fälle erfasst werden, bei denen öffentliche Auftraggeber mit externen Umständen konfrontiert werden, die sie zum Zeitpunkt der Zuschlagserteilung nicht absehen konnten.
B.i. Begriff der nicht vorhersehbaren Umstände
Nach dem Erwägungsgrund 109 RL 2014/24/EU ist für den öffentlichen Auftraggeber ein "gewisses Maß an Flexibilität erforderlich", um den Auftrag an externe Umständen anpassen zu können, die er zum Zeitpunkt der Zuschlagserteilung nicht absehen konnte, insbesondere, wenn sich die Ausführung des Auftrags über einen längeren Zeitraum erstreckt.
Der Umstand einer Pandemie und die damit einhergehende Verzögerung ist dem öAg nicht anzulasten und damit auch nicht subjektiv vorwerfbar. Dauer und Intensität der Pandemie war für alle staatlichen und privaten Akteure weltweit ein Novum damit nicht vorhersehbar.
B.ii. Keine Änderung des Gesamtcharakters des Auftrags
Vorliegend wird der bestehende Vertrag schlicht um den gleichbleibenden Auftrags-gegenstand erweitert. Insofern ist eine Änderung des Gesamtcharakters des Auftrags nicht anzunehmen. Die Grenze besteht vielmehr darin, dass sich der Gesamtcharakter des Auftrags nicht verändern darf. Mit dem Begriff des "Gesamtcharakters" wird ne-ben den Begriffen der Wesentlichkeit und des Vertragsumfangs ein weiterer unbe-stimmter Rechtsbegriff eingeführt, der weder definiert wird noch einem einheitlichen Allgemeinverständnis unterliegt.
Bekanntmachungs-ID: CXP4YEMRW8R
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Ansbach
Postleitzahl: 91522
Land: Deutschland
1) Ein Nachprüfungsantrag zur Vergabekammer ist nach § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen,vergangen sind.
2) Insbesondere § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 und 3 GWB sowie § 134 Abs. 2 GWB sind zu beachten.
3) Die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit des Vertragsschlusses nach § 135 GWB endet spätestens 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt derEuropäischen Union, vgl. § 135 Abs. 2 Satz 2 GWB.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Ansbach
Postleitzahl: 91522
Land: Deutschland