Beschaffung von Leistungen der Objektplanung Gebäude und Innenräume inkl. Ausstattung (Los 1); Freianlagenplanung (Los 2); Fachplanung HLS (Los 3); Fachplanung ELT (Los 4); Tragwerksplanung (Los 5) Referenznummer der Bekanntmachung: HV-131507_131508_131509_131510_131511
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Oberschleißheim
NUTS-Code: DE21H München, Landkreis
Postleitzahl: 85764
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.erzbistum-muenchen.de
Abschnitt II: Gegenstand
Beschaffung von Leistungen der Objektplanung Gebäude und Innenräume inkl. Ausstattung (Los 1); Freianlagenplanung (Los 2); Fachplanung HLS (Los 3); Fachplanung ELT (Los 4); Tragwerksplanung (Los 5)
Gegenstand des vorliegenden Vergabeverfahrens ist die Beschaffung von Leistungen der Objektplanung Gebäude und Innenräume inkl. Ausstattung: (Los 1) Leistungsphasen LPH 1 bis 9; Freianlagenplanung (Los 2) Leistungsphasen LPH 1 bis 9; Fachplanung HLS (Los 3) Leistungsphasen LPH 1 bis 9; Fachplanung ELT (Los 4) Leistungsphasen LPH 1 bis 9; Tragwerksplanung (Los 5) Leistungsphasen LPH 1 bis 6; jeweils stufenweise für den Abbruch und Ersatzneubau des viergruppigen Kindergartens Maria Patronin Bayerns in vereinfachter Bauweise in Oberschleißheim.
Objektplanung Gebäude und Innenräume inkl. Ausstattung
Kindergarten Maria Patronin Bayerns Freisingerstraße 27 85764 Oberschleißheim
Los 1 - Objektplanung Gebäude und Innenräume inkl. Ausstattung
Die Pfarrkirchenstiftung Maria Patronin Bayerns plant den Neubau des Kindergartens Maria Patronin Bayerns. Geplant ist der Abbruch des Bestandskindergartens und der Neubau eines viergruppigen Kindergartens an der Freisingerstraße 27 in 85764 Oberschleißheim. Der Neubau des Kindergartens muss im Grundgedanken des "einfachen Bauens" verwirklicht werden. Unter dem Begriff des "einfachen Bauens" ist eine einfache Bauweise aus monolithischem Tragwerk / Außenwänden (Holz, Beton oder Mauerwerk) mit einem aufs Notwendigste reduziertem Maß an Gebäudetechnik (TGA) zu verstehen. Der Neubau des Kindergartens muss an einer anderen Stelle auf dem Grundstück errichtet werden, sodass der bestehende Kindergarten während der Bauphase noch genutzt werden kann.
Gegenstand des vorliegenden Vergabeverfahrens ist daher die Beschaffung von Leistungen der Objektplanung Gebäude und Innenräume inkl. Ausstattung (Los 1) Leistungsphasen LPH 1 bis 9 (stufenweise).
Wirtschaftliche Gründe erfordern die gemeinsame Vergabe der Leistungsphasen 1 bis 9 im Sinne von § 97 Abs. 4 Satz 3 GWB.
Technische und Projektorganisatorische Gründe erfordern eine durchgängige Projektbearbeitung durch ein Architekturbüro und für ein Projekt im "einfachen Bauen" mit immer noch zu definierenden konstruktiven und technischen Lösungen im Besonderen. Es handelt sich hierbei um kritische Aufgaben im Sinne von § 47 Abs. 5 VgV, weswegen die Objektplanungsleistungen Gebäude und Innenräume inkl. Ausstattungen vom dem Hauptauftragnehmer, also von dem Bieter, der den Zuschlag erhält, ausgeführt werden müssen. Ein Einsatz von (eignungsverleihenden) Unterauftragnehmern ist für die Objektplanungsleistungen Gebäude und Innenräume inkl. Ausstattung daher vorliegend nicht erlaubt und würde zum Ausschluss des Angebots führen.
Unter Anderem die Erkenntnisse aus der Umsetzung der Pilotprojekte in Bad Aibling zeigen, dass die Ausführungsplanung durch die neuen und innovativen Bauverfahren immer wieder im laufenden Projekt in der Errichtungsphase kurzfristig überplant und angepasst werden mussten, da Sonderlösungen gesucht und gefunden werden mussten. Zudem entspricht das Prinzip und die Idee des "einfachen Bauens" nicht grundlegend den heute gängigen Bauprozessen und den anerkannten Regeln der Technik, so dass im Pilotprojekt regelmäßig Bedenken von den Planungsbeteiligten und den ausführenden Firmen auf Grund der (unüblichen) Ausführung angemeldet wurden.
Sollte eine Trennung zwischen dem Büro, welches die Ausführungsplanung im Grundgedanken des einfachen Bauen durchführt, und dem mit den LPH 6-9 beauftragten Büro im Projekt realisiert werden, wird unserer Auffassung nach das Projektziel des "einfachen Bauens" nicht erreicht werden können. Das ausführende Büro wird und müsste regelmäßig Bedenken bei der Umsetzung der Maßnahme anmelden (Regeln der Technik / Gewährleistung / etc.) und ggf. auch direkt vor Ort im Bauablauf Ausführungsentscheidungen treffen, die nicht mit dem Projektziel vereinbar sind.
Da für das Bauvorhaben das Prinzip des einfachen Bauens angewendet werden soll, ist aus unserer Sicht eine durchgängige Betreuung und Bearbeitung der LPH 1 bis 8 (9) durch ein Büro notwendig. Der innovative Charakter des einfachen Bauens und den eben nicht definierten, teilweise neu zu entwickelnden technischen Lösungen in der Planung und Ausführung können bei einer Trennung nach LPH 5 nicht sichergestellt werden.
Das VgV-Verfahren ist also - abweichend von der Regel - aus unserer Sicht über alle Leistungsphasen anzusetzen, da eine große Abhängigkeit und Verschränkung der beiden Stufen (Lph 1 bis 5 und LPH 6 - 9) besteht, da man hier von den anerkannten Regeln der Technik abweichen muss und Sonderlösungen finden wird. Diese Herausforderung kann bei einer Teilung der Vor- und Ausführungsplanung von der Ausschreibung und Objektüberwachung nicht gelöst werden.
Der Umfang der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Anlage 802 "Leistungsbeschreibung (Aufgabenbeschreibung)" und der Anlage 801 "Leistungs- und Vergütungskatalog" (Blatt 801a "Objektplanungsleistungen") im Allgemeinen sowie aus dem jeweiligen Einzelabruf im Besonderen.
Für weitergehende Ausführungen wird verwiesen auf die Anlage 802 Leistungsbeschreibung (Aufgabenbeschreibung); Leistungs- und Vergütungskatalog [Anlage 801, Blatt a bis e] sowie ergänzend auf den jeweiligen Vertrag [Anlage 906a bis e].
Die Architektenleistungen werden je Los stufenweise nach
- Grundleistungen;
- fest definierten Besonderen Leistungen;
und
- (optionalen) weiteren Besonderen Leistungen
beauftragt.
Fest definierte Besondere Leistungen im Sinne der HOAI werden entsprechend des Vertragsentwurfs im Wesentlichen nach Aufwand/pauschal vergütet.
Soweit (optionale) weitere Besondere Leistungen anfallen, werden diese nach Aufwand vergütet:
- Auftragnehmer: 105,- EUR (netto)
- Mitarbeiter (Ingenieur): 75,- EUR (netto)
- Sonst. Mitarbeiter: 56,- EUR (netto)
1. Unklarheiten
Der Auftragnehmer hat die Vertragsbestandteile mit der Sachkunde eines erfahrenen Architekten sorgfältig auf Widersprüche, Lücken, Fehler, Unstimmigkeiten und Unklarheiten zu prüfen und den Auftraggeber auf solche unverzüglich schriftlich hinzuweisen. Dabei stimmen die Vertragsparteien überein, dass diese Verpflichtung auch bereits im Stadium der Vertragsanbahnung gegolten hat.
2. Eignungsleihe
Beabsichtigt der Bieter / die Bietergemeinschaft im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche, finanzielle, technische oder berufliche Leistungsfähigkeit oder Fachkunde die Kapazitäten anderer Unternehmen (eignungsverleihender Unterauftragnehmer und Mitglieder der Bietergemeinschaft) in Anspruch zu nehmen, muss der Bieter / die Bietergemeinschaft in seinem / ihrem Angebot Art und Umfang der Inanspruchnahme angeben, diese anderer Unternehmen (eignungsverleihender Unterauftragnehmer und Mitglieder der Bietergemeinschaft) benennen und nachweisen, dass ihm die für den Auftrag erforderlichen Mittel dieser Unternehmen tatsächlich zur Verfügung stehen werden, indem er beispielsweise eine entsprechende vergaberechtliche Verpflichtungserklärung [Anlage 214] dieser anderen Unternehmen (eignungsverleihender Unterauftragnehmer und Mitglieder der Bietergemeinschaft) im Sinne des § 47 VgV vorlegt.
Zum gleichen Zeitpunkt hat der Bieter / die Bietergemeinschaft die in diesen Vergabeunterlagen geforderten Unterlagen (Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen und sonstige Nachweise) zum Beleg der Erfüllung der entsprechenden Eignungskriterien, hinsichtlich derer die Inanspruchnahme der Kapazitäten der anderen Unternehmen (eignungsverleihender Unterauftragnehmer und Mitglieder der Bietergemeinschaft) erfolgt, für diese anderen Unternehmen, sowie für das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen bezüglich dieser anderen Unternehmen vorzulegen.
Ein Bieter / eine Bietergemeinschaft kann im Hinblick auf Nachweise für die erforderliche berufliche Leistungsfähigkeit wie Ausbildungs- und Befähigungsnachweise nach § 46 Abs. 3 Nr. 6 VgV oder die einschlägige berufliche Erfahrung die Kapazitäten anderer Unternehmen (eignungsverleihender Unterauftragnehmer und Mitglieder der Bietergemeinschaft) nur dann in Anspruch nehmen, wenn diese die Leistung erbringen, für die diese Kapazitäten benötigt werden.
Nimmt ein Bieter / eine Bietergemeinschaft die Kapazitäten eines anderen Unternehmens (eignungsverleihender Unterauftragnehmer und Mitglieder der Bietergemeinschaft) im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit in Anspruch, so ist dies nur zulässig, soweit mit dem Angebot eine gemeinsame Haftung des Bieters / der Bietergemeinschaft und des anderen Unternehmens (eignungsverleihende Unterauftragnehmer und alle Mitglieder der Bietergemeinschaft) für die Auftragsausführung entsprechend dem Umfang der Eignungsleihe erklärt wird.
Die Bieter / die Bietergemeinschaften, die sich die Eignung leihen, haben daher die Anlage 204 "Eignungsleihe" auszufüllen und als Bestandteil des Angebots einzureichen.
HINWEIS: Bietergemeinschaften, haben in jedem Fall (also auch wenn sie keinen eignungsverleihenden Unterauftragnehmer einsetzten) die Anlage 204 "Eignungsleihe" auszufüllen und als Bestandteil des Angebots einzureichen.
Hierbei muss die Bietergemeinschaft in ihrem Angebot Art und Umfang der Inanspruchnahme jedes einzelnen Mitglieds der Bietergemeinschaft angeben, und nachweisen, dass der Bietergemeinschaft die für den Auftrag erforderlichen Mittel dieser Mitglieder der Bietergemeinschaft tatsächlich zur Verfügung stehen werden, indem die Bietergemeinschaft beispielsweise eine entsprechende vergaberechtliche Verpflichtungserklärung [Anlage 214] jedes einzelnen Mitglieds der Bietergemeinschaft im Sinne des § 47 VgV vorlegt.
HINWEIS: Bei den Objektplanungsleistungen Gebäude und Innenräume inkl. Ausstattungen handelt es sich um kritische Aufgaben im Sinne von § 47 Abs. 5 VgV, weswegen die Objektplanungsleistungen Gebäude und Innenräume inkl. Ausstattungen vom dem Hauptauftragnehmer, also von dem Bieter, der den Zuschlag erhält, ausgeführt werden müssen. Ein Einsatz von eignungsverleihenden Unterauftragnehmern ist für die Objektplanungsleistungen Gebäude und Innenräume inkl. Ausstattung daher vorliegend nicht erlaubt und würde zum Ausschluss des Angebots führen.
Freianlagenplanung
Kindergarten Maria Patronin Bayerns Freisingerstraße 27 85764 Oberschleißheim
Los 2 - Freianlagenplanung
Die Pfarrkirchenstiftung Maria Patronin Bayerns plant den Neubau des Kindergartens Maria Patronin Bayerns. Geplant ist der Abbruch des Bestandskindergartens und der Neubau eines viergruppigen Kindergartens an der Freisingerstraße 27 in 85764 Oberschleißheim. Der Neubau des Kindergartens muss im Grundgedanken des "einfachen Bauens" verwirklicht werden. Unter dem Begriff des "einfachen Bauens" ist eine einfache Bauweise aus monolithischem Tragwerk / Außenwänden (Holz, Beton oder Mauerwerk) mit einem aufs Notwendigste reduziertem Maß an Gebäudetechnik (TGA) zu verstehen. Der Neubau des Kindergartens muss an einer anderen Stelle auf dem Grundstück errichtet werden, sodass der bestehende Kindergarten während der Bauphase noch genutzt werden kann.
Gegenstand des vorliegenden Vergabeverfahrens ist daher die Beschaffung von Leistungen der Freianlagenplanung (Los 2), Leistungsphasen LPH 1 bis 9 (stufenweise). Der Umfang der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Anlage 802 "Leistungsbeschreibung (Aufgabenbeschreibung)" und der Anlage 801 "Leistungs- und Vergütungskatalog" (Blatt 801b "Freianlagen") im Allgemeinen sowie aus dem jeweiligen Einzelabruf im Besonderen.
Für weitergehende Ausführungen wird verwiesen auf die Anlage 802 Leistungsbeschreibung (Aufgabenbeschreibung); Leistungs- und Vergütungskatalog [Anlage 801, Blatt a bis e] sowie ergänzend auf den jeweiligen Vertrag [Anlage 906a bis e].
Die Architektenleistungen werden je Los stufenweise nach
- Grundleistungen;
- fest definierten Besonderen Leistungen;
und
- (optionalen) weiteren Besonderen Leistungen
beauftragt.
Fest definierte Besondere Leistungen im Sinne der HOAI werden entsprechend des Vertragsentwurfs im Wesentlichen nach Aufwand/pauschal vergütet.
Soweit (optionale) weitere Besondere Leistungen anfallen, werden diese nach Aufwand vergütet:
- Auftragnehmer: 105,- EUR (netto)
- Mitarbeiter (Ingenieur): 75,- EUR (netto)
- Sonst. Mitarbeiter: 56,- EUR (netto)
1. Unklarheiten
Der Auftragnehmer hat die Vertragsbestandteile mit der Sachkunde eines erfahrenen Architekten sorgfältig auf Widersprüche, Lücken, Fehler, Unstimmigkeiten und Unklarheiten zu prüfen und den Auftraggeber auf solche unverzüglich schriftlich hinzuweisen. Dabei stimmen die Vertragsparteien überein, dass diese Verpflichtung auch bereits im Stadium der Vertragsanbahnung gegolten hat.
2. Eignungsleihe
Beabsichtigt der Bieter / die Bietergemeinschaft im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche, finanzielle, technische oder berufliche Leistungsfähigkeit oder Fachkunde die Kapazitäten anderer Unternehmen (eignungsverleihender Unterauftragnehmer und Mitglieder der Bietergemeinschaft) in Anspruch zu nehmen, muss der Bieter / die Bietergemeinschaft in seinem / ihrem Angebot Art und Umfang der Inanspruchnahme angeben, diese anderer Unternehmen (eignungsverleihender Unterauftragnehmer und Mitglieder der Bietergemeinschaft) benennen und nachweisen, dass ihm die für den Auftrag erforderlichen Mittel dieser Unternehmen tatsächlich zur Verfügung stehen werden, indem er beispielsweise eine entsprechende vergaberechtliche Verpflichtungserklärung [Anlage 214] dieser anderen Unternehmen (eignungsverleihender Unterauftragnehmer und Mitglieder der Bietergemeinschaft) im Sinne des § 47 VgV vorlegt.
Zum gleichen Zeitpunkt hat der Bieter / die Bietergemeinschaft die in diesen Vergabeunterlagen geforderten Unterlagen (Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen und sonstige Nachweise) zum Beleg der Erfüllung der entsprechenden Eignungskriterien, hinsichtlich derer die Inanspruchnahme der Kapazitäten der anderen Unternehmen (eignungsverleihender Unterauftragnehmer und Mitglieder der Bietergemeinschaft) erfolgt, für diese anderen Unternehmen, sowie für das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen bezüglich dieser anderen Unternehmen vorzulegen.
Ein Bieter / eine Bietergemeinschaft kann im Hinblick auf Nachweise für die erforderliche berufliche Leistungsfähigkeit wie Ausbildungs- und Befähigungsnachweise nach § 46 Abs. 3 Nr. 6 VgV oder die einschlägige berufliche Erfahrung die Kapazitäten anderer Unternehmen (eignungsverleihender Unterauftragnehmer und Mitglieder der Bietergemeinschaft) nur dann in Anspruch nehmen, wenn diese die Leistung erbringen, für die diese Kapazitäten benötigt werden.
Nimmt ein Bieter / eine Bietergemeinschaft die Kapazitäten eines anderen Unternehmens (eignungsverleihender Unterauftragnehmer und Mitglieder der Bietergemeinschaft) im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit in Anspruch, so ist dies nur zulässig, soweit mit dem Angebot eine gemeinsame Haftung des Bieters / der Bietergemeinschaft und des anderen Unternehmens (eignungsverleihende Unterauftragnehmer und alle Mitglieder der Bietergemeinschaft) für die Auftragsausführung entsprechend dem Umfang der Eignungsleihe erklärt wird.
Die Bieter / die Bietergemeinschaften, die sich die Eignung leihen, haben daher die Anlage 204 "Eignungsleihe" auszufüllen und als Bestandteil des Angebots einzureichen.
HINWEIS: Bietergemeinschaften, haben in jedem Fall (also auch wenn sie keinen eignungsverleihenden Unterauftragnehmer einsetzten) die Anlage 204 "Eignungsleihe" auszufüllen und als Bestandteil des Angebots einzureichen.
Hierbei muss die Bietergemeinschaft in ihrem Angebot Art und Umfang der Inanspruchnahme jedes einzelnen Mitglieds der Bietergemeinschaft angeben, und nachweisen, dass der Bietergemeinschaft die für den Auftrag erforderlichen Mittel dieser Mitglieder der Bietergemeinschaft tatsächlich zur Verfügung stehen werden, indem die Bietergemeinschaft beispielsweise eine entsprechende vergaberechtliche Verpflichtungserklärung [Anlage 214] jedes einzelnen Mitglieds der Bietergemeinschaft im Sinne des § 47 VgV vorlegt.
HINWEIS: Bei den Objektplanungsleistungen Gebäude und Innenräume inkl. Ausstattungen handelt es sich um kritische Aufgaben im Sinne von § 47 Abs. 5 VgV, weswegen die Objektplanungsleistungen Gebäude und Innenräume inkl. Ausstattungen vom dem Hauptauftragnehmer, also von dem Bieter, der den Zuschlag erhält, ausgeführt werden müssen. Ein Einsatz von eignungsverleihenden Unterauftragnehmern ist für die Objektplanungsleistungen Gebäude und Innenräume inkl. Ausstattung daher vorliegend nicht erlaubt und würde zum Ausschluss des Angebots führen.
Fachplanung HLS
Kindergarten Maria Patronin Bayerns Freisingerstraße 27 85764 Oberschleißheim
Los 3 - Fachplanung HLS
Die Pfarrkirchenstiftung Maria Patronin Bayerns plant den Neubau des Kindergartens Maria Patronin Bayerns. Geplant ist der Abbruch des Bestandskindergartens und der Neubau eines viergruppigen Kindergartens an der Freisingerstraße 27 in 85764 Oberschleißheim. Der Neubau des Kindergartens muss im Grundgedanken des "einfa-chen Bauens" verwirklicht werden. Unter dem Begriff des "einfachen Bauens" ist eine einfache Bauweise aus monolithischem Tragwerk / Außenwänden (Holz, Beton oder Mauerwerk) mit einem aufs Notwendigste reduziertem Maß an Gebäudetechnik (TGA) zu verstehen. Der Neubau des Kindergartens muss an einer anderen Stelle auf dem Grundstück errichtet werden, sodass der bestehende Kindergarten während der Bauphase noch genutzt werden kann.
Gegenstand des vorliegenden Vergabeverfahrens ist daher die Beschaffung von Leistungen der Fachplanung HLS (Los 3) Leistungsphasen LPH 1 bis 9 (stufen-weise).
Der Umfang der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Anlage 802 "Leistungsbeschreibung (Aufgabenbeschreibung)" und der Anlage 801 "Leistungs- und Vergütungskatalog" (Blatt 801c "HLS") im Allgemeinen sowie aus dem jeweiligen Einzelabruf im Besonderen.
Für weitergehende Ausführungen wird verwiesen auf die Anlage 802 Leistungsbeschreibung (Aufgabenbeschreibung); Leistungs- und Vergütungskatalog [Anlage 801, Blatt a bis e] sowie ergänzend auf den jeweiligen Vertrag [Anlage 906a bis e].
Die Architektenleistungen werden je Los stufenweise nach
- Grundleistungen;
- fest definierten Besonderen Leistungen;
und
- (optionalen) weiteren Besonderen Leistungen
beauftragt.
Fest definierte Besondere Leistungen im Sinne der HOAI werden entsprechend des Vertragsentwurfs im Wesentlichen nach Aufwand/pauschal vergütet.
Soweit (optionale) weitere Besondere Leistungen anfallen, werden diese nach Aufwand vergütet:
- Auftragnehmer: 105,- EUR (netto)
- Mitarbeiter (Ingenieur): 75,- EUR (netto)
- Sonst. Mitarbeiter: 56,- EUR (netto)
1. Unklarheiten
Der Auftragnehmer hat die Vertragsbestandteile mit der Sachkunde eines erfahrenen Architekten sorgfältig auf Widersprüche, Lücken, Fehler, Unstimmigkeiten und Unklarheiten zu prüfen und den Auftraggeber auf solche unverzüglich schriftlich hinzuweisen. Dabei stimmen die Vertragsparteien überein, dass diese Verpflichtung auch bereits im Stadium der Vertragsanbahnung gegolten hat.
2. Eignungsleihe
Beabsichtigt der Bieter / die Bietergemeinschaft im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche, finanzielle, technische oder berufliche Leistungsfähigkeit oder Fachkunde die Kapazitäten anderer Unternehmen (eignungsverleihender Unterauftragnehmer und Mitglieder der Bietergemeinschaft) in Anspruch zu nehmen, muss der Bieter / die Bietergemeinschaft in seinem / ihrem Angebot Art und Umfang der Inanspruchnahme angeben, diese anderer Unternehmen (eignungsverleihender Unterauftragnehmer und Mitglieder der Bietergemeinschaft) benennen und nachweisen, dass ihm die für den Auftrag erforderlichen Mittel dieser Unternehmen tatsächlich zur Verfügung stehen werden, indem er beispielsweise eine entsprechende vergaberechtliche Verpflichtungserklärung [Anlage 214] dieser anderen Unternehmen (eignungsverleihender Unterauftragnehmer und Mitglieder der Bietergemeinschaft) im Sinne des § 47 VgV vorlegt.
Zum gleichen Zeitpunkt hat der Bieter / die Bietergemeinschaft die in diesen Vergabeunterlagen geforderten Unterlagen (Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen und sonstige Nachweise) zum Beleg der Erfüllung der entsprechenden Eignungskriterien, hinsichtlich derer die Inanspruchnahme der Kapazitäten der anderen Unternehmen (eignungsverleihender Unterauftragnehmer und Mitglieder der Bietergemeinschaft) erfolgt, für diese anderen Unternehmen, sowie für das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen bezüglich dieser anderen Unternehmen vorzulegen.
Ein Bieter / eine Bietergemeinschaft kann im Hinblick auf Nachweise für die erforderliche berufliche Leistungsfähigkeit wie Ausbildungs- und Befähigungsnachweise nach § 46 Abs. 3 Nr. 6 VgV oder die einschlägige berufliche Erfahrung die Kapazitäten anderer Unternehmen (eignungsverleihender Unterauftragnehmer und Mitglieder der Bietergemeinschaft) nur dann in Anspruch nehmen, wenn diese die Leistung erbringen, für die diese Kapazitäten benötigt werden.
Nimmt ein Bieter / eine Bietergemeinschaft die Kapazitäten eines anderen Unternehmens (eignungsverleihender Unterauftragnehmer und Mitglieder der Bietergemeinschaft) im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit in Anspruch, so ist dies nur zulässig, soweit mit dem Angebot eine gemeinsame Haftung des Bieters / der Bietergemeinschaft und des anderen Unternehmens (eignungsverleihende Unterauftragnehmer und alle Mitglieder der Bietergemeinschaft) für die Auftragsausführung entsprechend dem Umfang der Eignungsleihe erklärt wird.
Die Bieter / die Bietergemeinschaften, die sich die Eignung leihen, haben daher die Anlage 204 "Eignungsleihe" auszufüllen und als Bestandteil des Angebots einzureichen.
HINWEIS: Bietergemeinschaften, haben in jedem Fall (also auch wenn sie keinen eignungsverleihenden Unterauftragnehmer einsetzten) die Anlage 204 "Eignungsleihe" auszufüllen und als Bestandteil des Angebots einzureichen.
Hierbei muss die Bietergemeinschaft in ihrem Angebot Art und Umfang der Inanspruchnahme jedes einzelnen Mitglieds der Bietergemeinschaft angeben, und nachweisen, dass der Bietergemeinschaft die für den Auftrag erforderlichen Mittel dieser Mitglieder der Bietergemeinschaft tatsächlich zur Verfügung stehen werden, indem die Bietergemeinschaft beispielsweise eine entsprechende vergaberechtliche Verpflichtungserklärung [Anlage 214] jedes einzelnen Mitglieds der Bietergemeinschaft im Sinne des § 47 VgV vorlegt.
HINWEIS: Bei den Objektplanungsleistungen Gebäude und Innenräume inkl. Ausstattungen handelt es sich um kritische Aufgaben im Sinne von § 47 Abs. 5 VgV, weswegen die Objektplanungsleistungen Gebäude und Innenräume inkl. Ausstattungen vom dem Hauptauftragnehmer, also von dem Bieter, der den Zuschlag erhält, ausgeführt werden müssen. Ein Einsatz von eignungsverleihenden Unterauftragnehmern ist für die Objektplanungsleistungen Gebäude und Innenräume inkl. Ausstattung daher vorliegend nicht erlaubt und würde zum Ausschluss des Angebots führen.
Fachplanung ELT
Kindergarten Maria Patronin Bayerns Freisingerstraße 27 85764 Oberschleißheim
Los 4- Fachplanung ELT
Die Pfarrkirchenstiftung Maria Patronin Bayerns plant den Neubau des Kindergartens Maria Patronin Bayerns. Geplant ist der Abbruch des Bestandskindergartens und der Neubau eines viergruppigen Kindergartens an der Freisingerstraße 27 in 85764 Oberschleißheim. Der Neubau des Kindergartens muss im Grundgedanken des "einfa-chen Bauens" verwirklicht werden. Unter dem Begriff des "einfachen Bauens" ist eine einfache Bauweise aus monolithischem Tragwerk / Außenwänden (Holz, Beton oder Mauerwerk) mit einem aufs Notwendigste reduziertem Maß an Gebäudetechnik (TGA) zu verstehen. Der Neubau des Kindergartens muss an einer anderen Stelle auf dem Grundstück errichtet werden, sodass der bestehende Kindergarten während der Bauphase noch genutzt werden kann.
Gegenstand des vorliegenden Vergabeverfahrens ist daher die Beschaffung von Leistungen der Fachplanung ELT (Los 3) Leistungsphasen LPH 1 bis 9 (stufenweise).
Der Umfang der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Anlage 802 "Leistungsbeschreibung (Aufgabenbeschreibung)" und der Anlage 801 "Leistungs- und Vergütungskatalog" (Blatt 801d "ELT") im Allgemeinen sowie aus dem jeweiligen Einzelabruf im Besonderen.
Für weitergehende Ausführungen wird verwiesen auf die Anlage 802 Leistungsbeschreibung (Aufgabenbeschreibung); Leistungs- und Vergütungskatalog [Anlage 801, Blatt a bis e] sowie ergänzend auf den jeweiligen Vertrag [Anlage 906a bis e].
Die Architektenleistungen werden je Los stufenweise nach
- Grundleistungen;
- fest definierten Besonderen Leistungen;
und
- (optionalen) weiteren Besonderen Leistungen
beauftragt.
Fest definierte Besondere Leistungen im Sinne der HOAI werden entsprechend des Vertragsentwurfs im Wesentlichen nach Aufwand/pauschal vergütet.
Soweit (optionale) weitere Besondere Leistungen anfallen, werden diese nach Aufwand vergütet:
- Auftragnehmer: 105,- EUR (netto)
- Mitarbeiter (Ingenieur): 75,- EUR (netto)
- Sonst. Mitarbeiter: 56,- EUR (netto)
1. Unklarheiten
Der Auftragnehmer hat die Vertragsbestandteile mit der Sachkunde eines erfahrenen Architekten sorgfältig auf Widersprüche, Lücken, Fehler, Unstimmigkeiten und Unklarheiten zu prüfen und den Auftraggeber auf solche unverzüglich schriftlich hinzuweisen. Dabei stimmen die Vertragsparteien überein, dass diese Verpflichtung auch bereits im Stadium der Vertragsanbahnung gegolten hat.
2. Eignungsleihe
Beabsichtigt der Bieter / die Bietergemeinschaft im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche, finanzielle, technische oder berufliche Leistungsfähigkeit oder Fachkunde die Kapazitäten anderer Unternehmen (eignungsverleihender Unterauftragnehmer und Mitglieder der Bietergemeinschaft) in Anspruch zu nehmen, muss der Bieter / die Bietergemeinschaft in seinem / ihrem Angebot Art und Umfang der Inanspruchnahme angeben, diese anderer Unternehmen (eignungsverleihender Unterauftragnehmer und Mitglieder der Bietergemeinschaft) benennen und nachweisen, dass ihm die für den Auftrag erforderlichen Mittel dieser Unternehmen tatsächlich zur Verfügung stehen werden, indem er beispielsweise eine entsprechende vergaberechtliche Verpflichtungserklärung [Anlage 214] dieser anderen Unternehmen (eignungsverleihender Unterauftragnehmer und Mitglieder der Bietergemeinschaft) im Sinne des § 47 VgV vorlegt.
Zum gleichen Zeitpunkt hat der Bieter / die Bietergemeinschaft die in diesen Vergabeunterlagen geforderten Unterlagen (Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen und sonstige Nachweise) zum Beleg der Erfüllung der entsprechenden Eignungskriterien, hinsichtlich derer die Inanspruchnahme der Kapazitäten der anderen Unternehmen (eignungsverleihender Unterauftragnehmer und Mitglieder der Bietergemeinschaft) erfolgt, für diese anderen Unternehmen, sowie für das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen bezüglich dieser anderen Unternehmen vorzulegen.
Ein Bieter / eine Bietergemeinschaft kann im Hinblick auf Nachweise für die erforderliche berufliche Leistungsfähigkeit wie Ausbildungs- und Befähigungsnachweise nach § 46 Abs. 3 Nr. 6 VgV oder die einschlägige berufliche Erfahrung die Kapazitäten anderer Unternehmen (eignungsverleihender Unterauftragnehmer und Mitglieder der Bietergemeinschaft) nur dann in Anspruch nehmen, wenn diese die Leistung erbringen, für die diese Kapazitäten benötigt werden.
Nimmt ein Bieter / eine Bietergemeinschaft die Kapazitäten eines anderen Unternehmens (eignungsverleihender Unterauftragnehmer und Mitglieder der Bietergemeinschaft) im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit in Anspruch, so ist dies nur zulässig, soweit mit dem Angebot eine gemeinsame Haftung des Bieters / der Bietergemeinschaft und des anderen Unternehmens (eignungsverleihende Unterauftragnehmer und alle Mitglieder der Bietergemeinschaft) für die Auftragsausführung entsprechend dem Umfang der Eignungsleihe erklärt wird.
Die Bieter / die Bietergemeinschaften, die sich die Eignung leihen, haben daher die Anlage 204 "Eignungsleihe" auszufüllen und als Bestandteil des Angebots einzureichen.
HINWEIS: Bietergemeinschaften, haben in jedem Fall (also auch wenn sie keinen eignungsverleihenden Unterauftragnehmer einsetzten) die Anlage 204 "Eignungsleihe" auszufüllen und als Bestandteil des Angebots einzureichen.
Hierbei muss die Bietergemeinschaft in ihrem Angebot Art und Umfang der Inanspruchnahme jedes einzelnen Mitglieds der Bietergemeinschaft angeben, und nachweisen, dass der Bietergemeinschaft die für den Auftrag erforderlichen Mittel dieser Mitglieder der Bietergemeinschaft tatsächlich zur Verfügung stehen werden, indem die Bietergemeinschaft beispielsweise eine entsprechende vergaberechtliche Verpflichtungserklärung [Anlage 214] jedes einzelnen Mitglieds der Bietergemeinschaft im Sinne des § 47 VgV vorlegt.
HINWEIS: Bei den Objektplanungsleistungen Gebäude und Innenräume inkl. Ausstattungen handelt es sich um kritische Aufgaben im Sinne von § 47 Abs. 5 VgV, weswegen die Objektplanungsleistungen Gebäude und Innenräume inkl. Ausstattungen vom dem Hauptauftragnehmer, also von dem Bieter, der den Zuschlag erhält, ausgeführt werden müssen. Ein Einsatz von eignungsverleihenden Unterauftragnehmern ist für die Objektplanungsleistungen Gebäude und Innenräume inkl. Ausstattung daher vorliegend nicht erlaubt und würde zum Ausschluss des Angebots führen.
Tragwerksplanung
Kindergarten Maria Patronin Bayerns Freisingerstraße 27 85764 Oberschleißheim
Los 5 - Tragwerksplanung
Die Pfarrkirchenstiftung Maria Patronin Bayerns plant den Neubau des Kindergartens Maria Patronin Bayerns. Geplant ist der Abbruch des Bestandskindergartens und der Neubau eines viergruppigen Kindergartens an der Freisingerstraße 27 in 85764 Oberschleißheim. Der Neubau des Kindergartens muss im Grundgedanken des "einfa-chen Bauens" verwirklicht werden. Unter dem Begriff des "einfachen Bauens" ist eine einfache Bauweise aus monolithischem Tragwerk / Außenwänden (Holz, Beton oder Mauerwerk) mit einem aufs Notwendigste reduziertem Maß an Gebäudetechnik (TGA) zu verstehen. Der Neubau des Kindergartens muss an einer anderen Stelle auf dem Grundstück errichtet werden, sodass der bestehende Kindergarten während der Bauphase noch genutzt werden kann.
Gegenstand des vorliegenden Vergabeverfahrens ist daher die Beschaffung von Leistungen der Tragwerksplanung (Los 4) Leistungsphasen LPH 1 bis 6 (stufenweise). Der Umfang der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Anlage 802 "Leistungsbeschreibung (Aufgabenbeschreibung)" und der Anlage 801 "Leistungs- und Vergütungskatalog" (Blatt 801e "Tragwerksplanung") im Allgemeinen sowie aus dem jeweiligen Einzelabruf im Besonderen.
Für weitergehende Ausführungen wird verwiesen auf die Anlage 802 Leistungsbeschreibung (Aufgabenbeschreibung); Leistungs- und Vergütungskatalog [Anlage 801, Blatt a bis e] sowie ergänzend auf den jeweiligen Vertrag [Anlage 906a bis e].
Die Architektenleistungen werden je Los stufenweise nach
- Grundleistungen;
- fest definierten Besonderen Leistungen;
und
- (optionalen) weiteren Besonderen Leistungen
beauftragt.
Fest definierte Besondere Leistungen im Sinne der HOAI werden entsprechend des Vertragsentwurfs im Wesentlichen nach Aufwand/pauschal vergütet.
Soweit (optionale) weitere Besondere Leistungen anfallen, werden diese nach Aufwand vergütet:
- Auftragnehmer: 105,- EUR (netto)
- Mitarbeiter (Ingenieur): 75,- EUR (netto)
- Sonst. Mitarbeiter: 56,- EUR (netto)
1. Unklarheiten
Der Auftragnehmer hat die Vertragsbestandteile mit der Sachkunde eines erfahrenen Architekten sorgfältig auf Widersprüche, Lücken, Fehler, Unstimmigkeiten und Unklarheiten zu prüfen und den Auftraggeber auf solche unverzüglich schriftlich hinzuweisen. Dabei stimmen die Vertragsparteien überein, dass diese Verpflichtung auch bereits im Stadium der Vertragsanbahnung gegolten hat.
2. Eignungsleihe
Beabsichtigt der Bieter / die Bietergemeinschaft im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche, finanzielle, technische oder berufliche Leistungsfähigkeit oder Fachkunde die Kapazitäten anderer Unternehmen (eignungsverleihender Unterauftragnehmer und Mitglieder der Bietergemeinschaft) in Anspruch zu nehmen, muss der Bieter / die Bietergemeinschaft in seinem / ihrem Angebot Art und Umfang der Inanspruchnahme angeben, diese anderer Unternehmen (eignungsverleihender Unterauftragnehmer und Mitglieder der Bietergemeinschaft) benennen und nachweisen, dass ihm die für den Auftrag erforderlichen Mittel dieser Unternehmen tatsächlich zur Verfügung stehen werden, indem er beispielsweise eine entsprechende vergaberechtliche Verpflichtungserklärung [Anlage 214] dieser anderen Unternehmen (eignungsverleihender Unterauftragnehmer und Mitglieder der Bietergemeinschaft) im Sinne des § 47 VgV vorlegt.
Zum gleichen Zeitpunkt hat der Bieter / die Bietergemeinschaft die in diesen Vergabeunterlagen geforderten Unterlagen (Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen und sonstige Nachweise) zum Beleg der Erfüllung der entsprechenden Eignungskriterien, hinsichtlich derer die Inanspruchnahme der Kapazitäten der anderen Unternehmen (eignungsverleihender Unterauftragnehmer und Mitglieder der Bietergemeinschaft) erfolgt, für diese anderen Unternehmen, sowie für das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen bezüglich dieser anderen Unternehmen vorzulegen.
Ein Bieter / eine Bietergemeinschaft kann im Hinblick auf Nachweise für die erforderliche berufliche Leistungsfähigkeit wie Ausbildungs- und Befähigungsnachweise nach § 46 Abs. 3 Nr. 6 VgV oder die einschlägige berufliche Erfahrung die Kapazitäten anderer Unternehmen (eignungsverleihender Unterauftragnehmer und Mitglieder der Bietergemeinschaft) nur dann in Anspruch nehmen, wenn diese die Leistung erbringen, für die diese Kapazitäten benötigt werden.
Nimmt ein Bieter / eine Bietergemeinschaft die Kapazitäten eines anderen Unternehmens (eignungsverleihender Unterauftragnehmer und Mitglieder der Bietergemeinschaft) im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit in Anspruch, so ist dies nur zulässig, soweit mit dem Angebot eine gemeinsame Haftung des Bieters / der Bietergemeinschaft und des anderen Unternehmens (eignungsverleihende Unterauftragnehmer und alle Mitglieder der Bietergemeinschaft) für die Auftragsausführung entsprechend dem Umfang der Eignungsleihe erklärt wird.
Die Bieter / die Bietergemeinschaften, die sich die Eignung leihen, haben daher die Anlage 204 "Eignungsleihe" auszufüllen und als Bestandteil des Angebots einzureichen.
HINWEIS: Bietergemeinschaften, haben in jedem Fall (also auch wenn sie keinen eignungsverleihenden Unterauftragnehmer einsetzten) die Anlage 204 "Eignungsleihe" auszufüllen und als Bestandteil des Angebots einzureichen.
Hierbei muss die Bietergemeinschaft in ihrem Angebot Art und Umfang der Inanspruchnahme jedes einzelnen Mitglieds der Bietergemeinschaft angeben, und nachweisen, dass der Bietergemeinschaft die für den Auftrag erforderlichen Mittel dieser Mitglieder der Bietergemeinschaft tatsächlich zur Verfügung stehen werden, indem die Bietergemeinschaft beispielsweise eine entsprechende vergaberechtliche Verpflichtungserklärung [Anlage 214] jedes einzelnen Mitglieds der Bietergemeinschaft im Sinne des § 47 VgV vorlegt.
HINWEIS: Bei den Objektplanungsleistungen Gebäude und Innenräume inkl. Ausstattungen handelt es sich um kritische Aufgaben im Sinne von § 47 Abs. 5 VgV, weswegen die Objektplanungsleistungen Gebäude und Innenräume inkl. Ausstattungen vom dem Hauptauftragnehmer, also von dem Bieter, der den Zuschlag erhält, ausgeführt werden müssen. Ein Einsatz von eignungsverleihenden Unterauftragnehmern ist für die Objektplanungsleistungen Gebäude und Innenräume inkl. Ausstattung daher vorliegend nicht erlaubt und würde zum Ausschluss des Angebots führen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Objektplanung Gebäude und Innenräume inkl. Ausstattung
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 81245
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Freianlagenplanung
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bad Aibling
NUTS-Code: DE21K Rosenheim, Landkreis
Postleitzahl: 83043
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Fachplanung HLS
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Freising
NUTS-Code: DE21B Freising
Postleitzahl: 85356
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Fachplanung ELT
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Tragwerksplanung
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 81673
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXP4Y1ARWM3
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
Postleitzahl: 80538
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.regierung.oberbayern.bayern.de/ueber_uns/zentralezustaendigkeiten/vergabekammer-suedbayern/index.html
Gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit
- der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
- mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
§ 160 Abs. 3 Satz 1 GWB gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Gemäß § 134 Abs. 1 GWB haben öffentliche Auftraggeber die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
Gemäß § 134 Abs. 2 GWB darf ein Vertrag erst zehn (10) Kalendertage nach Absendung (per Telefax, E-Mail oder elektronisch über die Vergabeplattform) der Information nach 134 Abs. 1 GWB geschlossen werden. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.