22 E 080 - Planungsleistungen Archäologie und Archäologische Grabungen Referenznummer der Bekanntmachung: 22 E 080
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Regensburg
NUTS-Code: DE232 Regensburg, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 93047
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://my.vergabe.bayern.de
Adresse des Beschafferprofils: https://my.vergabe.bayern.de
Abschnitt II: Gegenstand
22 E 080 - Planungsleistungen Archäologie und Archäologische Grabungen
Das Velodrom der Stadt Regensburg soll unter Berücksichtigung der denkmalpflegerischen Belange generalsaniert werden.
Das Velodrom liegt im westlichen Rand der Altstadt von Regensburg im Gebiet des UNESCO Welterbes.
Die Spielstätte bildet mit den Gebäuden Kreuzgasse 10 und 12 eine Funktionseinheit. Das Gebäude
Kreuzgasse 8 ist nachträglich hinzugefügt worden. Neben der eigentlichen Spielstätte befinden sich auch
Werkstätten, Umkleiden sowie Wasch- und Büroräume in der Liegenschaft.
Hier benötigt: Fachplanung Archäologie und Archäologische Grabungen. Siehe auch II 2.4
Velodrom Regensburg
Arnulfsplatz - 93047 Regensburg
Der Auftragnehmer begleitet nachfolgend beschriebene Projektbeteiligte bei der Ausführung Ihrer
Leistungen mit archäologischen Grabungen.
▪ Baugrundgutachter und Altlastengutachter:
Zu Beginn des Vertragsverhältnisses begleitet und betreut der Auftragnehmer den Baugrundgutachter und den Altlastengutachter bzw. etwaige von den Fachbüros beauftragte ausführende Firmen bei den notwendigen Untersuchungen (Bohrungen, Schürfungen, Freilegungen etc.).
Notwendige Arbeiten (Grabungen, Freilegungen etc.) sind selbstständig durch den Auftragnehmer anzuzeigen, auszuführen und in einem Grabungsbericht nach den Richtlinien des BLfD zu dokumentieren. Der Auftragnehmer wirkt bei den einzuholenden Anträgen auf denkmalpflegerische Erlaubnis durch den
Baugrundgutachter und den Altlastengutachter mit.
*Ausführende Firma der Bauwerkserkundung:
Durch den Objektplaner, im Schulterschluss mit dem Fachplaner Tragwerksplanung, wird ein Konzept zur
Bauwerkserkundung inkl. Voruntersuchung des Tragwerks (das sog. integrale Untersuchungskonzept)
erarbeitet. Nachfolgend werden die Leistungen des Objektplaners und des Tragwerkplaners näher
beschrieben:
Der Objektplaner erstellt ein integrales Konzept zur Untersuchung des Velodroms direkt und unmittelbar
nach Beauftragung.
Das Untersuchungskonzept ist in Abstimmung mit dem Tragwerksplaner und dem Objektplaner
Freianlagen zu planen. Diese liefern die Planung zur Voruntersuchung des Tragwerks bzw. die Planung
für den Bereich der Freianlagen.
Das integrale Untersuchungskonzept ist federführend durch den Objektplaner zu erstellen und stellt die
Grundlage für die weitere Planung dar. Es enthält diejenigen Stellen, an denen die Bausubstanz (Boden,
Fundamente, Wände, Decken, Dach etc.) untersucht werden muss, um die weitere Planung zu realisieren.
Nach Freigabe des Untersuchungskonzepts durch den Bauherrn, schreibt der Objektplaner die Leistungen
der integralen Bauwerkserkundung aus.
Der Objektplaner stellt die Anträge auf denkmalpflegerische Erlaubnis gem. Artikel 6 und 7 DSchG für die
Bauwerkserkundung bei Eingriffen in denkmalgeschützte Bereiche (Boden und Bausubstanz) rechtzeitig
vor Beginn der Ausführungen der Arbeiten im Velodrom bei der Unteren Denkmalschutzbehörde der Stadt
Regensburg und holt Genehmigungen ein. Der Tragwerksplaner wirkt bei Bedarf mit. Notwendige
Abstimmungstermine werden durch den Objektplaner koordiniert.
Für die Bauwerkserkundung des Velodroms durch die ausführende Firma stellt der Objektplaner eine
Objektüberwachung vor Ort. Die Objektüberwachung hat eine Anwesenheitspflicht von mind. zwei Tagen
pro Woche (ggfs. häufiger). Der vom Bauherrn beauftragte archäologische Fachplaner wird generell
frühzeitig mit eingebunden. Sollte die Unterstützung des Tragwerksplaners notwendig sein, wird dieser
ebenfalls durch den Objektplaner eingebunden.
Die gesamthafte Koordination der Bauwerkserkundung obliegt dem Objektplaner.
Die Bauwerkserkundung wird durch den Objektplaner unter Zuarbeit des Tragwerkplaners in einem
Abschlussbericht vollständig dokumentiert. Der Abschlussbericht enthält neben dem
Untersuchungskonzept auch sämtliche Untersuchungsergebnisse der Bauwerkserkundung und
Genehmigungsunterlagen.
Der Auftragnehmer begleitet und betreut die Leistungen der Bauwerkserkundung bei den notwendigen
Untersuchungen (Bohrungen, Schürfungen, Freilegungen etc.). Notwendige Arbeiten (Grabungen,
Freilegungen etc.) sind selbstständig durch den Auftragnehmer anzuzeigen, auszuführen und in einem
Grabungsbericht nach den Richtlinien des BLfD zu dokumentieren.
Der Auftragnehmer wirkt bei den einzuholenden Anträgen auf denkmalpflegerische Erlaubnis durch den
Objektplaner mit.
Mögliche Laufzeitverlängerung des Vertrags bei Bauzeitverzögerungen bis zur Fertigstellung der vertraglich festgelegten Leistungen.
Mögliche Laufzeitverlängerung des Vertrags bei Bauzeitverzögerungen bis zur Fertigstellung der vertraglich festgelegten Leistungen.
Nebenangebote sind nicht zugelassen.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Die Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung muss gegeben sein, § 44 VgV.
Für die Erfüllung der Eignungskriterien ist grundsätzlich mit dem Angebot das Formblatt L124 bzw. III.106 Eigenerklärungen zur Eignung (Vergabehandbuch Bayern) oder die Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE, § 50 VgV) einzureichen.
Auf Verlangen sind die Nachweise zu den Eigenerklärungen gemäß § 56 Abs. 2 und 4 VgV innerhalb einer angemessenen Frist vorzulegen.
Weitere Eignungsanforderungen siehe unter den Punkten III.1.2), III.1.3), III.2.1) und III.2.3).
*
Für Bietergemeinschaften gelten die §§ 43 und 47 Abs. 4 VgV.
Bietergemeinschaften haben mit dem Angebot eine Erklärung abzugeben, in der alle Mitglieder und ein bevollmächtigter Vertreter (= Ansprechpartner während des gesamten Verfahrens) zu benennen sind und die von allen Mitgliedern rechtsverbindlich zu unterschreiben ist (Formblatt L234 bzw. III.109).
Jedes Mitglied der Bietergemeinschaft muss eine eigene Eigenerklärung zur Eignung (Formblatt L124 bzw. III.106) abgeben.
Es ist unzulässig, als Mitglied einer Bietergemeinschaft und gleichzeitig als einzelner Bieter bzw. als Mitglied mehrerer Bietergemeinschaften ein Angebot abzugeben.
Bietergemeinschaften von Unternehmen, die in potentiellem Wettbewerb miteinander stehen, müssen auf Verlangen eine kartellrechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung abgeben.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet Änderungen z. B. bei der Zusammensetzung einer BG sofort anzuzeigen.
*
Bei Nachunternehmerleistungen (§ 36 VgV) ist mit dem Angebot anzugeben, welche Teile des Auftrags unter Umständen als Unteraufträge vergeben werden sollen (Formblatt L235 bzw. III.107).
*
Sofern für die von einem Unterauftragnehmer zu erbringende Teilleistung der Bieter selbst nicht geeignet ist, liegt ein Fall der Eignungsleihe hinsichtlich der technischen oder beruflichen Leistungsfähigkeit vor, § 47 VgV.
In diesem Fall sind die Namen der Unternehmen und die Leistungen/Kapazitäten, die von diesen Unternehmen in Anspruch genommen werden sollen, zu benennen (Formblatt L235 bzw. III.107).
Außerdem sind mit dem Angebot die unterschriebene Verpflichtungserklärung anderer Unternehmen (Formblatt L236 bzw. III.108) und deren eigene Eigenerklärung zur Eignung (Formblatt L124 bzw. III.106) abzugeben.
Auf Verlangen sind auch hier die entsprechenden Nachweise speziell für die in Anspruch genommene Eignung vorzulegen.
Die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit muss gemäß § 45 VgV i.V. m. zwingenden Ausschlussgründen § 124 GWB, fakultativen Ausschlussgründen § 124 und sonstiger anwendbarer Vorschriften § 142 GWB gegeben sein.
Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung für Personenschaden in Höhe von min. 3 Mio Euro und für Sachschaden in Höhe von min. 1,5 Mio. Euro.
Der Bieter hat seine Eignung nach nachfolgenden Kriterien zwingend nachzuweisen. Der Auftraggeber fordert keine fehlenden und unvollständigen Unterlagen nach (§ 56 Abs. 2 VgV).
*Archäologischer Fachplaner/ Projektleiter:
Berufsqualifikation des archäologischen Fachplaners bzw. des archäologischen Projektleiters: (Studium der Ur- bzw. Vor- und Frühgeschichte oder Provinzialrömische Archäologie oder Archäologie des Mittelalters mit Abschluss Magister/Master oder Promotion wurde abgeschlossen)
Mindestens 12 Monate Grabungserfahrung in leitender Stellung ist erforderlich
* Wissenschaftlicher Grabungsleiter
Berufsqualifikation des wissenschaftlichen Grabungsleiters: (Studium der Ur- bzw. Vor- und Frühgeschichte oder Provinzialrömische Archäologie oder Archäologie des Mittelalters mit Abschluss Magister/Master oder Promotion abgeschlossen)
Mindestens 12 Monate Grabungserfahrung in leitender Stellung ist erforderlich
*Grabungstechniker/ Grabungsfacharbeiter
Mindestens 12 Monaten Grabungserfahrung als Schnittleiter und/ oder in Tätigkeiten zur Dokumentation (Zeichner, Fotograf, Vermesser, Fundverwaltung)
Grabungshelfer/in
Mindestens 3 Monate Erfahrung im Ausgrabungsbetrieb ist erforderlich.
Alle geforderten Erklärungen und zugehörigen Bescheinigungen/ Nachweise sind anzugeben.
* Angabe der technischen Fachkräfte oder technischen Stellen, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung eingesetzt werden sollen unter Einreichung der Nachweise zur Berufszulassung des/der archäologischen Fachplaners/in bzw. des/der archäologischen Projektleiters/in (Magister/Master oder Promotion der Fachrichtungen Ur- bzw. Vor- und Frühgeschichte, Provinzialrömische Archäologie des Mittelalters) und des/der wissenschaftlichen Grabungsleiter/in (Magister/Master oder Promotion der Fachrichtungen Ur- bzw. Vor- und Frühgeschichte, Provinzialrömische Archäologie oder Archäologie des Mittelalters).
* Zwei Referenzen R 1 und R 2 zur fachlichen Eignung gem. § 46 Abs. 3 Nr. 1 VgV und § 75 Abs. 5 VgV mit Projektfertigstellung innerhalb der letzten 5 Jahre (Stichtag nach 01.01.2016)
Mindestanforderungen:
- Durchführung von Untersuchungen in einem Stadtkern mit mittelalterlichen und/ oder römischen Befunden; Angaben zu:
- Bezeichnung u. Thematik der jeweiligen Ausgrabung;
- Umgriff - Auftragssumme - der Richtlinie, nach welchen die Grabungsdokumentation erstellt wurden - Kontaktdaten des Auftraggebers
- Nennung der zuständigen Fachreferenten (staatliche oder kommunale Denkmalpflege, mit Kontakt.
Angebote von Unternehmen, die die Eignungskriterien und die Mindestanforderungen an die Referenzen nicht erfüllen, werden von der Wertung ausgeschlossen (§57 Abs. 1 VgV).
Bestätigung, dass nach den Vorgaben zur Durchführung archäologischer Ausgrabung in Bayern des Bayer. Landesamt für Denkmalpflege gearbeitet werden kann, siehe LB Anlage 3_02 und 3_03.
Die Berufsqualifikation des Archäologischer Fachplaner/ Projektleiters, dem Wissenschaftlicher Grabungsleiters und dem Grabungstechnikers / Grabungsfacharbeiters muss nachgewiesen sein.
*
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf Einladung des Auftraggebers an projektbezogenen Besprechungen teilzunehmen und an Verhandlungen mitzuwirken.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Der gesamte Ablauf des Vergabeverfahrens inklusive der notwendigen Kommunikation und der Angebotsabgabe erfolgt AUSSCHLIESSLICH elektronisch über die Vergabeplattform https://my.vergabe.bayern.de.
Diese Vorgabe gilt somit auch für die nachfolgenden Punkte.
*
Die Bewerber sind verpflichtet, mögliche Unklarheiten bzw. Widersprüche in den Vergabeunterlagen sofort nach Bekanntwerden anzuzeigen. Geschieht dies nicht, ist ein Einwand unklarer oder missverständlicher Vergabeunterlagen in einem Nachprüfungsverfahren ausgeschlossen.
*
Falls Bewerberfragen notwendig werden, erbitten wir diese - wenn möglich - bis 7 Kalendertage vor Ende der Angebotsfrist zu stellen.
*
Wir empfehlen den Bewerbern sich frühzeitig auf der Startseite der Vergabeplattform mit ihrem Passwort anzumelden, da wir nur registrierte Bewerber aktiv über die Einstellung von Änderungen oder Ergänzungen informieren können.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Ansbach
Postleitzahl: 91522
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Der Antrag auf Nachprüfung des Vergabeverfahrens und der Vergabeentscheidung ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb von 10 Kalendertagen gerügt hat (§ 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB),
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Nr. 2 GWB),
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Nr. 3 GWB),
4. mehr als 15 Kalendertage nach Absendung der vorläufigen Absagen in Briefform, beziehungsweise mehr als 10 Kalendertage bei Absendung per Fax oder E-Mail vergangen sind (§ 134 Abs. 2 GWB),
5. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB).
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Regensburg
Postleitzahl: 93047
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]