Rahmenvereinbarung Büroverbrauchsmaterial Referenznummer der Bekanntmachung: 2020000559
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 81667
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]1
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.stmgp.bayern.de/ministerium/vergaben
Adresse des Beschafferprofils: https://www.stmgp.bayern.de/ministerium/vergaben
Abschnitt II: Gegenstand
Rahmenvereinbarung Büroverbrauchsmaterial
Büroverbrauchsmaterial
Beim Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege war eine Rahmenvereinbarung gem. § 21 VgV über Lieferleistungen für verschiedene Büroverbrauchsmaterialien losweise aufgeteilt vergeben worden (Los 1: Büroverbrauchsmaterial, Büromaterial, Briefumschläge; Los 2: Kopier- und Druckerpapier, Druckerpapier, Fotokopierpapier; Los 3: Druckerpatronen, Tonerpatronen). Die Rahmenvereinbarung gilt für die beiden Dienstsitze in München und Nürnberg (Lose 1-3) sowie für das Landesamt für Pflege (LfP) in Amberg (Lose 1 und 2).
Weitere Leistungsorte: 90403 Nürnberg und 92224 Amberg.
Zweimalige Verlängerungsoption für den Auftraggeber um jeweils ein Jahr. Maximale Laufzeit des Vertrages damit längsten bis zum 30.04.2025.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Kopier- und Druckerpapier
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Barsinghausen
NUTS-Code: DE929 Region Hannover
Postleitzahl: 30890
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.lyreco.de
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
Postleitzahl: 80538
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.regierung.oberbayern.bayern.de
Fragen zu Rechtsbehelfen bitte an das E-Mail-Postfach [gelöscht] richten. Auf § 135Abs. 2 GWB i. V. m. § 160 Abs. 3 GWB wird hingewiesen.
§ 135 GWB:
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahreninnerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch denöffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nachVertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt derEuropäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertagenach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
§ 160 GWB:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzessionhat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriftengeltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung derVergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen desNachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehnKalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens biszum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüberdem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens biszum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zuwollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
Postleitzahl: 81667
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]1
Internet-Adresse: http://stmgp.bayern.de
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
Kopier- und Druckerpapier (Los 2)
Zweimalige Verlängerungsoption für den Auftraggeber um jeweils 1 Jahr. Maximale Laufzeit des Vertrages damit längsten bis zum 30.04.2025.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Barsinghausen
NUTS-Code: DE929 Region Hannover
Postleitzahl: 30890
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.lyreco.de
Der ursprüngliche Auftragswert hat sich bei Los 2 (Kopier- und Druckerpapier) von [Betrag gelöscht] EUR auf [Betrag gelöscht] EUR erhöht, bedingt durch eine Anpassung von Einzelpreisen. Das Auftragsvolumen (Stückzahl/Menge) hat sich nicht geändert.
Aufgrund des Ukraine-Kriegs sind unvorhersehbar und plötzlich die Energiepreise sowie die Einkaufs- und Herstellungskosten für Papierprodukte stark gestiegen. Eine derart hohe und sprunghafte Preissteigerung stellt eine Störung der Geschäftsgrundlage im Sinne des § 313 Abs. 1 BGB dar. Eine Belieferung hätte nur noch mit wirtschaftlich nicht mehr darstellbaren Verlusten erfolgen und daher nicht mehr garantiert werden können. Für den Auftragnehmer wäre ein Festhalten an den unveränderten Vertragspreisen unzumutbar und berechtigt zum Verlangen einer (vertraglich zum 01.05.2023 ohnehin vorgesehenen) Preisanpassung. Die verhandelte Preissteigerung bei verschiedenen Einzelpositionen bei dem in Rede stehenden Los 2 führte zu einer Erhöhung des Gesamtwertes dieses Loses um 30,12 % gegenüber dem ursprünglichen Auftragswert. Die Gesamtmenge des Auftrags selbst (Liefermenge/Stückzahlen) wurden nicht verändert.