Allgemeine Finanzwirtschaft - Energielieferungen 2023 bis 2026 (Strom und Gas)
Vorinformation
Diese Bekanntmachung ist ein Aufruf zum Wettbewerb
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Coburg
NUTS-Code: DE243 Coburg, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 96450
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.coburg.de/Vergabeseite
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Coburg
NUTS-Code: DE243 Coburg, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 96450
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.coburg.de/Vergabeseite
Abschnitt II: Gegenstand
Allgemeine Finanzwirtschaft - Energielieferungen 2023 bis 2026 (Strom und Gas)
Die Stadt Coburg vergibt (losweise) die Lieferleistungen für Energielieferungen Strom und Gas (Los 1 Strom, Los 2 Gas).
Die Vergabe erfolgt jeweils als einjähriger Vertrag mit einer Option auf Verlängerung jeweils dreimalig um ein Jahr.
Lieferleistungen für Energielieferungen Strom
96450 Coburg
Gegenstand des Auftrags ist die Stromlieferung an 195 Abnahmestellen (Liegenschaften verschiedener Nutzungen) des Auftraggebers mit einer Gesamtmenge von ca. 3.500.000 kWh/Jahr.
Der Vertrag enthält eine Option der dreimaligen Verlängerung um ein Jahr.
Der Vertrag enthält eine Option der dreimaligen Verlängerung um ein Jahr.
Lieferleistungen für Energielieferungen Gas
96450 Coburg
Gegenstand des Auftrags ist die Gaslieferung an 60 Abnahmestellen (Liegenschaften verschiedener Nutzungen) des Auftraggebers mit einer Gesamtmenge von ca. 8.500.000 kWh/Jahr.
Der Vertrag enthält eine Option der dreimaligen Verlängerung um ein Jahr.
Der Vertrag enthält eine Option der dreimaligen Verlängerung um ein Jahr.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Der Auftrag wird im nicht offenen Verfahren vergeben ohne dass eine gesonderte Auftragsbekanntmachung erfolgt.
Die Zentrale Beschaffungsstelle wird die Zahl der Teilnehmer begrenzen.
Die Zentrale Beschaffungsstelle gibt in der Aufforderung zur Interessensbestätigung die von ihr vorgesehenen objektiven und nichtdiskriminierenden Eignungskriterien für die Begrenzung der Zahl, die vorgesehene Mindestzahl und gegebenenfalls auch die Höchstzahl der einzuladenden Bewerber an.
Weiterhin werden zu diesem Zeitpunkt die Zuschlagskriterien zur Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots bekanntgegeben.
Zu Abschnitt IV.2.2) "Schlusstermin für den Eingang von Interessenbekundungen": Interessierte Wirtschaftsteilnehmer müssen der Zentrale Beschaffungsstelle mitteilen, dass sie an den Aufträgen interessiert sind. Die Zentrale Beschaffungsstelle fordert hiermit alle interessierten Unternehmen auf, ihr Interesse mitzuteilen.
Die Interessenbekundungen sind auf elektronischem Weg bei der Zentralen Beschaffungsstelle der Stadt Coburg auf die E-Mail-Adresse "[gelöscht]" zu übermitteln.
Die Interessenbekundung muss die Unternehmensdaten (v. a. Name, Rechtsform, Anschrift, Ansprechpartner und EMail-Adresse) enthalten. Der Name des Erklärenden muss in der Interessensbekundung eindeutig erkennbar sein.
Inhaltliche Vorgaben zur Interessensbekundung:
- Bezugnahme auf das konkrete Los oder die Lose des Beschaffungsverfahren;
- Aktenzeichen und Veröffentlichungsdatum der Vorinformation;
- Aussage, dass Interesse an der Auftragsvergabe (wleche Lose) besteht.
Die Zentrale Beschaffungsstelle wird nur diejenigen Unternehmen zur Bestätigung ihres Interesses an einer weiteren Teilnahme auffordern, die eine Interessenbekundung form- und fristgerecht eingereicht haben und die sich bis zum
Ablauf der Frist für den Eingang von Interessensbekundungen auf der Vergabeplattform www.tender24.de registriert haben.
Unternehmen, die sich bis zum vorgenannten Termin nicht auf dieser Vergabeplattform registriert haben, werden einmalig aufgefordert, sich binnen einer Frist von 6 Tagen zu registrieren. Erfolgt auch nach einmaliger Aufforderung keine Registrierung, werden die Unternehmen nicht zur Bestätigung ihres Interesses an einer weiteren Teilnahme aufgefordert.
Mit dieser Aufforderung wird der Teilnahmewettbewerb eingeleitet.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Ansbach
Postleitzahl: 91511
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.regierung.mittelfranken.bayern.de/aufgaben/40028/40083/leistung/leistung_49673/index.html
Gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkung (GWB) ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit:
— der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftrag eben nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
— Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
— Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
— mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nummer 2 GWB.
§ 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Die Vergabekammer leitet gemäß § 160 Abs. 1 GWB ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
Gemäß § 134 Abs. 1 GWB haben öffentliche Auftraggeber die Bewerber, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen
Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die Betroffenen Bieter ergangen ist.
Gemäß § 134 Abs. 2 GWB darf ein Vertrag erst 10 Kalendertagen nach Absendung (per Telefax, E-Mail oder elektronisch über das E-Vergabe-Portal) der Information nach § 134 Abs. 1 GWB geschlossen werden. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bewerber kommt es nicht an.
Gemäß § 135 Abs. 2 Satz 1 GWB kann die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 GWB nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der Betroffenen Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.