2. S-Bahn-Stammstrecke München, VE 15g OLA, Oberleitungsanlage Oberirdisch West, Hauptbaumaßnahme Bauphase 1.2
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 80634
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.deutschebahn.com
Adresse des Beschafferprofils: http://www.deutschebahn.com
Abschnitt II: Gegenstand
2. S-Bahn-Stammstrecke München, VE 15g OLA, Oberleitungsanlage Oberirdisch West, Hauptbaumaßnahme Bauphase 1.2
2. S-Bahn-Stammstrecke München, VE 15g OLA, Oberleitungsanlage Oberirdisch West, Hauptbaumaßnahme Bauphase 1.2
München
2. S-Bahn-Stammstrecke München, VE 15g OLA, Oberleitungsanlage Oberirdisch West, Hauptbaumaßnahme Bauphase 1.2
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
2. S-Bahn-Stammstrecke München, VE 15g OLA, Oberleitungsanlage Oberirdisch West, Hauptbaumaßnahme Bauphase 1.2
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 81373
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Ort: Bonn
Postleitzahl: 52123
Land: Deutschland
Die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Auftragsvergabe in einem Nachprüfungsverfahren ist fristgebunden. Es wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen. Nach § 135 Abs. 2 S. 2 GWB endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Nach Ablauf der Frist kann eine Unwirksamkeit nicht mehr festgestellt werden.
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
München
2. S-Bahn-Stammstrecke München, VE 15g OLA, Oberleitungsanlage Oberirdisch West, Hauptbaumaßnahme Bauphase 1.2
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 81373
Land: Deutschland
12 ) - Die vorhandenen Betrieberden beim ESTW sind als Bauprovisorium oberirdisch verlegt. Um einen ordnungsgemäßen, betriebssicheren Betrieb zu ermöglichen, müssen diese in die Erde verlegt werden und in Höhe des Gleisanschlusses muss eine Gleisvermaschung hergestellt werden.
- Die Maste 32,33, 35, 38, 44 und 49a mussten in eine neu zu errichtende Stützwand (VE10) integriert werden. Nachdem die Stützwand zum Zeitpunkt des Stellens der Masten noch nicht komplett hinterfüllt war (durch die VE10), wurde die Schaffung von Baubehelfen notwendig.
Eine neu zu bindende Firma müsste sich in das Bauvorhaben einarbeiten und in die Örtlichkeit neu eingewiesen werden. Dadurch würden unverhältnismäßig hohe Zusatzkosten entstehen. Zudem muss eine gegenseitige Behinderung und damit verbundener Bauverzug vermieden werden, um den Fertigstellungstermin des Bauabschnittes nicht zu gefährden. Dies wird durch das sehr enge Baufeld zwischen in Betrieb befindlichen Gleisen erschwert. Zusätzlicher Platz für eine BE einer Drittfirma ist nicht vorhanden. Eine Aufteilung dieser Arbeiten auf mehrere Firmen wäre zudem aus Gewährleistungs- und Haftungsgründen nicht möglich, aufgrund der zusätzlichen Schnittstellen innerhalb des selben Gewerkes. Erschwert durch die Tatsache, dass die Arbeiten größtenteils nur in sehr eng getakten Sperrpausen erfolgen können. Da die Sperrpausen ohnehin schon extrem limitiert sind durch die Vielzahl an Arbeiten, würde sich dieser Risikofaktor expontentiell erhöhen.