Beschaffung von Dienstleistungen der Schülerbeförderung (Schülerbeförderungsleistungen) für die Schulbuslinie 5 in Ebersberg. Referenznummer der Bekanntmachung: Stadt Ebersberg_Schülerbeförderungsleistungen_SEB102
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Ebersberg
NUTS-Code: DE218 Ebersberg
Postleitzahl: 85560
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]3
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.ebersberg.de/home.html
Abschnitt II: Gegenstand
Beschaffung von Dienstleistungen der Schülerbeförderung (Schülerbeförderungsleistungen) für die Schulbuslinie 5 in Ebersberg.
Gegenstand des vorliegenden Vergabeverfahrens ist die Beschaffung von Dienstleistungen der Schülerbeförderung (Schülerbeförderungsleistungen) für die Schulbuslinie 5 in Ebersberg.
Grundschule Oberndorf Schulstraße 7 85660 Ebersberg
Die Stadt Ebersberg hat die Schülerbeförderung für Schüler im Rahmen der Schülerbeförderungsverordnung bzw. des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetztes (SchBefV und Art. 3 Abs. 4 Satz 1 BaySchFG) zu übernehmen.
Bei den hier ausgeschriebenen Schülerbeförderungsleistungen der Schulbuslinie 5 handelt es sich um nicht in den Münchner Verkehrs- und Tarifverbund integrierte Schulbus-Linien (im Folgenden "Linien"), die ausschließlich der Schülerbeförderung dienen (freigestellter Schülerverkehr).
Die Standorte der Schulgebäude sind:
- Grundschule Oberndorf, Schulstr. 7, 85560 Ebersberg.
- Grundschule Frauenneuharting, Dorfstr. 3, 83553 Frauenneuharting
Schüler sind schultäglich (je nach Schuljahr; etwa 186 Schultage pro Jahr) zu den jeweiligen Schulstandorten zu befördern. Hierbei sind jeweils Kraftomnibusse einzusetzen. Die Anzahl der Beförderungen kann sich während der Vertragslaufzeit ändern, abhängig von den konkreten Schülerzahlen.
Die einzusetzenden Fahrzeuge dürfen während der Vertragslaufzeit einen Kilometerstand (Höchstlaufleistung) von nicht mehr als 500.000 km ausweisen. Sobald dieser Kilometerstand überschritten wird, ist das Fahrzeug rechtzeitig durch ein anderes Fahrzeug auszutauschen, welches mindestens die gleiche Umwelteigenschaft aufweist. Sofern ein Fahrzeug mit der Umwelteigenschaft "Elektrobus" angeboten wird, muss dieser eine Mindest-Reichweite von 300 km ausweisen. Der Bieter hat hierzu zwingend die Angaben in der dafür vorgesehenen Spalte in der Anlage 108 "Anschreiben Angebote" zu machen.
Die Fahrten sind entsprechend des Fahr- und Streckenplans [Anlage 907] und des Streckenverlaufplans [Anlage 803] in dem Schuljahr 2022/2023 durchzuführen. Der Auftraggeber behält sich vor, falls notwendig, Fahrplan, Fahrtstrecke und Haltestellen während der Vertragslaufzeit zu verändern. Soweit erforderlich, in aller Regel zu Beginn eines jeden Schuljahres, sind der Fahrplan und die Linienführung hinsichtlich ihrer Geeignetheit erneut zu überprüfen und bei anderer voraussichtlicher Schülerzahl auch die Kapazität neu festzulegen.
Die Schülerbeförderung erfolgt an allen Schultagen (jährlich ca. 186 Tage), die sich am bayerischen Schulferienkalender orientieren - derzeit fünf (5) Schultage pro Woche - und an weiteren Tagen mit schulischen Veranstaltungen (sogenannte Einsatztage). Es finden keine Fahrten an den gesetzlichen Feiertagen in Bayern statt.
Schüler, die einen gesonderten Beförderungsbedarf aufgrund körperlicher Beein-trächtigungen haben, werden von den ausgeschriebenen Leistungen nicht erfasst. Ebenso ist die Beförderung von erwachsenen Schulbusbegleitern nicht erforderlich.
Für weitergehende Ausführungen wird verwiesen auf die Anlage 802 "Leistungsbeschreibung (Aufgabenbeschreibung)", die Anlage 803 "Streckenverlaufplan", die Anlage 907 "Fahr- und Streckenplan", sowie auf die Anlage 906 "Beförderungsvertrag".
Der Vertrag beginnt mit der Zuschlagserteilung. Die Beförderungsdienstleistungen der Schülerbeförderung beginnen mit dem Anfang des Schuljahres 2022/23. Der Vertrag endet nach zwei Schuljahren zum Ende des Schuljahres 2023/24.
Der Vertrag hat eine zweimalige einseitige Verlängerungsoption durch den Auftraggeber von jeweils einem Schuljahr. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer spätestens zum 31.Januar 2024 mitzuteilen, ob er den Vertrag einseitig um ein weiteres Schuljahr verlängert.
Im Falle der ersten Verlängerung hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer spätestens zum 31. Januar 2025 mitzuteilen, ob er den Vertrag einseitig zum zweiten Mal um ein weiteres Schuljahr verlängert. Dann endet der Vertrag mit dem Ende des Schuljahres 2025/26.
1. Unklarheiten
Der Auftragnehmer hat die Vertragsbestandteile mit der Sachkunde eines erfahrenen Unternehmens sorgfältig auf Widersprüche, Lücken, Fehler, Unstimmigkeiten und Unklarheiten zu prüfen und den Auftraggeber auf solche unverzüglich schriftlich hinzuweisen. Dabei stimmen die Vertragsparteien überein, dass diese Verpflichtung auch bereits im Stadium der Vertragsanbahnung gegolten hat.
2. Eignungsleihe
Beabsichtigt der Bieter / die Bietergemeinschaft im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche, finanzielle, technische oder berufliche Leistungsfähigkeit oder Fachkunde die Kapazitäten anderer Unternehmen (eignungsverleihender Unterauftragnehmer und Mitglieder der Bietergemeinschaft) in Anspruch zu nehmen, muss der Bieter / die Bietergemeinschaft in seinem / ihrem Angebot Art und Umfang der Inanspruchnahme angeben, diese anderen Unternehmen (eignungsverleihender Unterauftragnehmer und Mitglieder der Bietergemeinschaft) benennen und nachweisen, dass ihm die für den Auftrag erforderlichen Mittel dieser Unternehmen tatsächlich zur Verfügung stehen werden, indem er beispielsweise eine entsprechende vergaberechtliche Verpflichtungserklärung [Anlage 214] dieser anderen Unternehmen (eignungsverleihender Unterauftragnehmer und Mitglieder der Bietergemeinschaft) im Sinne des § 47 VgV vorlegt.
Zum gleichen Zeitpunkt hat der Bieter / die Bietergemeinschaft die in diesen Vergabeunterlagen geforderten Unterlagen (Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen und sonstige Nachweise) zum Beleg der Erfüllung der entsprechenden Eignungskriterien, hinsichtlich derer die Inanspruchnahme der Kapazitäten der anderen Unternehmen (eignungsverleihender Unterauftragnehmer und Mitglieder der Bietergemeinschaft) erfolgt, für diese anderen Unternehmen, sowie für das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen bezüglich dieser anderen Unternehmen vorzulegen.
Ein Bieter / eine Bietergemeinschaft kann im Hinblick auf Nachweise für die erforderliche berufliche Leistungsfähigkeit wie Ausbildungs- und Befähigungsnachweise nach § 46 Abs. 3 Nr. 6 VgV oder die einschlägige berufliche Erfahrung die Kapazitäten anderer Unternehmen (eignungsverleihender Unterauftragnehmer und Mitglieder der Bietergemeinschaft) nur dann in Anspruch nehmen, wenn diese die Leistung erbringen, für die diese Kapazitäten benötigt werden.
Nimmt ein Bieter / eine Bietergemeinschaft die Kapazitäten eines anderen Unternehmens (eignungsverleihender Unterauftragnehmer und Mitglieder der Bietergemeinschaft) im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit in Anspruch, so ist dies nur zulässig, soweit mit dem Angebot eine gemeinsame Haftung des Bieters / der Bietergemeinschaft und des anderen Unternehmens (eignungsverleihende Unterauftragnehmer und alle Mitglieder der Bietergemeinschaft) für die Auftragsausführung entsprechend dem Umfang der Eignungsleihe erklärt wird.
Die Bieter / die Bietergemeinschaften, die sich die Eignung leihen, haben daher die Anlage 204 "Eignungsleihe" auszufüllen und als Bestandteil des Angebots einzureichen.
HINWEIS: Bietergemeinschaften, haben in jedem Fall (also auch wenn sie keinen eignungsverleihenden Unterauftragnehmer einsetzen) die Anlage 204 "Eignungsleihe" auszufüllen und als Bestandteil des Angebots einzureichen.
Hierbei muss die Bietergemeinschaft in ihrem Angebot Art und Umfang der Inanspruchnahme jedes einzelnen Mitglieds der Bietergemeinschaft angeben, und nachweisen, dass der Bietergemeinschaft die für den Auftrag erforderlichen Mittel dieser Mitglieder der Bietergemeinschaft tatsächlich zur Verfügung stehen werden, indem die Bietergemeinschaft beispielsweise eine entsprechende vergaberechtliche Verpflichtungserklärung [Anlage 214] jedes einzelnen Mitglieds der Bietergemeinschaft im Sinne des § 47 VgV vorlegt.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Schülerbeförderungsleistung
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Frauenneuharting
NUTS-Code: DE218 Ebersberg
Postleitzahl: 83553
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.omnibus-reisberger.de
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXP4Y1ARPNS
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
Postleitzahl: 80538
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.regierung.oberbayern.bayern.de/ueber_uns/zentralezustaendigkeiten/vergabekammer-suedbayern/index.html
Gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit
- der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
- mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
§ 160 Abs. 3 Satz 1 GWB gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Gemäß § 134 Abs. 1 GWB haben öffentliche Auftraggeber die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
Gemäß § 134 Abs. 2 GWB darf ein Vertrag erst zehn (10) Kalendertage nach Absendung (per Telefax, E-Mail oder elektronisch über die Vergabeplattform) der Information nach 134 Abs. 1 GWB geschlossen werden. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.