Rahmenvereinbarung über Unterstützungsleistungen im Bereich Kommunikationstechnik Referenznummer der Bekanntmachung: VGSt3-Z43-2022-0002
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 80992
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://vergabe.muenchen.de/
Adresse des Beschafferprofils: https://vergabe.muenchen.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Rahmenvereinbarung über Unterstützungsleistungen im Bereich Kommunikationstechnik
Die Landeshauptstadt München benötigt Unterstützungsleistungen im Bereich der Kommunikationstechnik, wie z.B. Montagen, Demontagen, Rangier- und Schaltarbeiten, Umzüge und Nachinstallationen.
Landeshauptstadt München
IT-Referat, [gelöscht]
Geschäftsleitung
Agnes-Pockels-Bogen 21
80992 München
Deutschland
Die Landeshauptstadt München hat ein umfangreiches Daten- und Fernmeldeanlagennetz im Einsatz. An den kommunikationstechnischen Systemen sind regelmäßig die unterschiedlichsten Arbeiten (z.B. Montagen, Demontagen, Rangier- und Schaltarbeiten, Umzüge und Nachinstallationen) durchzuführen. Das Ziel des Auftraggebers ist es, sicherzustellen, dass die Unterhaltsarbeiten in den städtischen Daten- und Fernmeldeanlagenbereichen weiterhin zügig, zuverlässig und qualitativ hochwertig durchgeführt werden.
Hierfür soll eine Rahmenvereinbarung über eine Laufzeit von 48 Monaten ab Zuschlagserteilung, frühestens jedoch zum 01.01.2023, mit einem Wirtschaftsteilnehmer geschlossen werden.
Die konkrete Beauftragung erfolgt ausschließlich durch Einzelbeauftragung (Abruf) durch den Auftraggeber.
Während der gesamten Vertragslaufzeit rechnet der Auftraggeber mit Leistungen in Höhe von 2.207.338,00 € netto (Schätzwert), die sich jährlich voraussichtlich linear aufteilen.
Das Vertragsverhältnis wird auf einen Betrag von max. 2.521.000,00 € netto zzgl. USt. (Höchstwert) begrenzt und ist damit nicht nur auf die Laufzeit, sondern auch auf den Höchstwert begrenzt.
Im Einzelnen können insbesondere folgende Leistungen notwendig sein:
- Arbeiten am Leitungsnetz und an Endgeräten:
Montagen und Inbetriebnahme TK-Anlagen, TK-Endgeräte, Netzwerkgeräte, Umzüge, Patchungen, Rangierungen
- Demontage und Entsorgung:
Von Telefon-Endgeräten, Netzwerkgeräten, LWL- und CU-Patchpanels, LWL- und CU-Kabel
- Schrankzubehör und FM-Kleinverteiler:
Lieferung und Montage von FM-Verteiler inkl. Leisten, 19"-Material
- Kupfer-Verkabelung:
Lieferung und Verlegung von CU-Verkabelung, Lieferung und Montage von Datendosen Kategorie 3 und Kategorie 6A
- LWL-Verkabelung:
Lieferung und Verlegung von LWL-Verkabelung (Singlemode und Mulitmode), LWL-Pigtails
- Dokumentation und Messungen
Dokumentation in bestehende Listen, OTDR-Messungen, Channel-Messungen Klasse EA und Klasse C
- Stundenlohnarbeiten
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Direktlink auf Dokument mit Eignungskriterien: (URL) https://vergabe.muenchen.de/NetServer/SelectionCriteria/54321-Tender-180d22c0339-1d7befdeb473d2f9
Direktlink auf Dokument mit Eignungskriterien: (URL) https://vergabe.muenchen.de/NetServer/SelectionCriteria/54321-Tender-180d22c0339-1d7befdeb473d2f9
Direktlink auf Dokument mit Eignungskriterien: (URL) https://vergabe.muenchen.de/NetServer/SelectionCriteria/54321-Tender-180d22c0339-1d7befdeb473d2f9
Abschnitt IV: Verfahren
entfällt
Abschnitt VI: Weitere Angaben
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Detaillierte Informationen und Unterlagen entnehmen Sie den Vergabeunterlagen.
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Bieterfragen:
Eventuell auftretende Fragen sind umgehend, jedoch spätestens bis 30.06.2022 12:00 Uhr über das eVergabe-System des Auftraggebers zu stellen. Die Adresse des eVergabe-Systems ist unter I.1) "Internet-Adresse(n) - Hauptadresse" angegeben. Auf eine Beantwortung später eingehender Fragen besteht kein Anspruch.
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Abweichung vom Grundsatz der Losbildung:
Gemäß § 97 Abs. 4 GWB sind Leistungen grundsätzlich in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. Unter einem Teillos versteht man dabei die Aufteilung in mengenmäßiger oder räumlicher Hinsicht, während das Fachlos auf die Aufteilung in verschiedene Leistungsarten, Gewerbezweige oder Fachgebiete abzielt. Es ist weiter zu beachten, dass die Forderung nach der Bildung von Teil- und Fachlosen selbstständig nebeneinander steht und damit grundsätzlich sowohl Teil- als auch Fachlose zu bilden sind.
Die in der gegenständlichen Vergabe ausgeschriebene Leistung umfasst eine Vielzahl von komplexen Aufgaben, welche einen starken Zusammenhang zwischen Hardware (Verteilerzubehör, Datendosen, CU- und LWL-Material) und Dienstleistungen aufweisen. Deshalb wurde entschieden, die Leistung weder in Fach- noch in Teillose aufzuteilen, sondern als eine Gesamtvergabe auszuschreiben.
Bei dieser Entscheidungsfindung wurden im Einzelnen folgende Aspekte herangezogen:
Eine Aufteilung in Fachlose käme grundsätzlich für die Aufteilung nach Lieferung Hardware und Dienstleistung in Betracht.
Eine Trennung in Hardwarelieferung (Verteilerzubehör, Datendosen, CU- und LWL-Material) und Dienstleistung ist extrem aufwändig.
Das für einen Umzug benötigte Material wird von AN 1 geliefert. Die notwendige Dienstleistung inkl. Verbauen des Materials würde durch AN 2 erfolgen.
Diese aufgezeigten Leistungen i.V.m. den im weiteren Verlauf folgenden Auswirkungen sind demnach eng aneinander geknüpft und eine Aufteilung in Lose würde mit einem erheblichen Risiko und Verschlechterung der Leistung einhergehen. Die in den Unterpunkten genannten Leistungen bilden damit eine wirtschaftliche Einheit, welche gem. § 97 Abs. 4 GWB i.V.m. § 30 VgV nicht in Fachlose aufgeteilt werden kann.
Eine Losaufteilung in Mengenlose käme vorliegend grundsätzlich folgendermaßen in Betracht:
Losaufteilung in Stadtviertel - Eine Aufteilung der Leistung in Stadtgebiete (z.B. Rechts der Isar / Links der Isar) ist speziell bei Umzügen nicht praktikabel. [gelöscht] betreut monatlich im Durchschnitt ca. 1.000 Umzüge im Telefonie- und Netzwerkbereich. Die einzelnen Lokationen der Referate sind im gesamten Stadtgebiet verstreut.
Für einen Umzug müssen bei einer Losaufteilung mehrere Auftragnehmer eng zusammenarbeiten.
In den Verteilern beider Standorte müssen Patchungen und Rangierungen angepasst werden. Ebenso ist an beiden Standorten die Konfiguration der TK-Anlagen (Rufumleitungen, Voicemail, Nebenstellen shiften) und der Netzwerkkomponenten (IP-Netze, VLAN) zu aktualisieren. Alle diese Arbeiten sind zeitlich eng aufeinander abgestimmt durchzuführen.
Bei einer Aufteilung in Fachlose und Mengenlose ist mit folgenden Auswirkungen zu rechnen:
a) Einhaltung der vorgegebenen Termine (z.B. Umzugstermine) kaum möglich
Die momentan üblichen Umzugstermine und Umzugsmengen (1000 Umzüge) sind nicht mehr einzuhalten. Die Kunden müssen für Umzüge mehr Zeit einplanen, die telefonische Erreichbarkeit sowie die Netzwerkverfügbarkeit würde sinken,
b) Schwierigkeiten bei der Abnahme und im Gewährleistungsfall
Bei Mängeln und im Gewährleistungsfall ist eine Zuordnung der Verantwortlichkeit auf die einzelnen AN schwierig. Die Beweispflicht, welcher der beteiligten AN den Mangel zu verantworten hat, liegt bei der Landeshauptstadt München.
Eine fachliche Überprüfung der Leistungen der einzelnen AN vor Inbetriebnahme ist praktisch nicht möglich, da die Gesamtleistung erst nach Abschluss des Auftrags (z.B. Umzugs) beurteilt werden kann.
Im Fehlerfall ist eine qualifizierte Abgrenzung des Verursachers kaum mehr möglich.
Folge: Verschlechterung der Servicezeiten, Gefährdung der Betriebssicherheit und Verschlechterung der Verfügbarkeit Telefonie und Netzwerk
Beim ausgeschriebenen Leistungsumfang steht es darüber hinaus auch kleinen und mittleren Unternehmen frei, sich an der Ausschreibung zu beteiligen und die Leistung zu erbringen. In der Abwägung, den Auftrag in Mengenlose aufzuteilen, stellt dies somit keine etwaige unverhältnismäßige Markteinschränkung dar, sodass zur Sicherstellung des Projekterfolgs auf eine Aufteilung in Mengenlose verzichtet wurde.
Daneben kann der Gesamtauftrag auch von kleineren und mittelgroßen Unternehmen abgewickelt werden. Dem Grundsatz des Mittelstandschutzes aus § 97 Abs. 3 GWB ist damit Sorge getragen. Ein hinreichender Wettbewerb ist gewahrt.
Mit einer Aufteilung in Lose würde zudem kein anderer, neuer Markt erschlossen werden.
Aus genannten Gründen wurde daher auf eine Aufteilung sowohl in Teil- als auch in Fachlose verzichtet. Es liegt somit ein Ausnahmetatbestand gemäß § 97 Abs. 4 GWB vor, welcher eine Gesamtvergabe rechtfertigt.
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Rahmenvereinbarung:
Es wird eine Rahmenvereinbarung mit einem Wirtschaftsteilnehmer abgeschlossen.
Der geschätzte Abrufwert (Schätzwert) der zukünftigen Rahmenvereinbarung auf die Vertragslaufzeit von 48 Monaten wurde wie folgt geschätzt:
- 2.207.338,00 € netto
Es existiert eine Höchstgrenze in Form eines Höchstwertes der zukünftigen Rahmenvereinbarung in Höhe von:
- 2.521.000,00 € netto
Die Rahmenvereinbarung ist damit nicht nur auf die Laufzeit, sondern auch auf den Höchstwert begrenzt.
Die Angabe der Bedarfe gemäß Vergabeunterlagen wurde aufgrund der aktuell vorliegenden Bedarfslage getroffen und begründet keine Abnahmeverpflichtung gegenüber dem Auftragnehmer. Das dargestellte Mengengerüst beruht auf realistischen Bedarfsschätzungen des Auftraggebers und berücksichtigt die
Planungen zum aktuellen Stand.
Der Auftraggeber behält sich vor, weitere als die in den Vergabeunterlagen genannten Leistungskategorien, die in einem unmittelbaren thematischen Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand stehen, abzurufen bzw. zu beauftragen.
Da die Bedarfserhebung nach dem zum Zeitpunkt der Angebotsaufforderung aktuellen Stand getroffen wurde, sich dessen ungeachtet die Anforderungen des Auftraggebers während der Vertragslaufzeit aufgrund von unvorhersehbaren
Ereignissen noch ändern können, ist ein Abruf weiterer als der aufgeführten Kategorien möglich. Dies geschieht jeweils nach individueller Absprache und im beiderseitigen Einvernehmen mit dem Auftragnehmer. Es wird keinerlei Verpflichtung für die Vertragsparteien zum Abruf solcher Kategorien begründet.
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Der unter II.1.5) sowie II.2.6) dieser Bekannmachung angegebene Wert enspricht dem geschätzten Abrufwert (Schätzwert) der Rahmenvereinbarung über die Vertragslaufzeit von 48 Monaten.
Ort: München
Postleitzahl: 80534
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.regierung.oberbayern.bayern.de/ueber_uns/zentralezustaendigkeiten/vergabekammer-suedbayern/
Um eine Korrektur des Vergabeverfahrens zu erreichen, kann ein Nachprüfungsverfahren bei der Vergabekammer geführt werden, solange durch den Auftraggeber ein wirksamer Zuschlag nicht erteilt ist. Ein Vertrag (Zuschlag) kann erst abgeschlossen werden, nachdem der Auftraggeber die unterlegenen Bewerber/Bieter über den beabsichtigten Zuschlag gem. § 134 GWB informiert hat und 15 Kalendertage bzw. bei Versendung der Information per Fax oder auf elektronischem Weg 10 Kalendertage vergangen sind.
Es wird darauf hingewiesen, dass bei Beanstandungen im Hinblick auf das hiesige Vergabeverfahren die Bewerber/Bieter Verstöße gegen Vergabevorschriften, die sie erkannt haben, gegenüber dem Auftraggeber innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen zu rügen haben und weiterhin Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung und/oder erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, von den Bewerbern/Bietern spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Abgabe der Teilnahmeanträge (Teilnahmefrist) oder Angebote (Angebotsfrist) gegenüber dem Auftraggeber zu rügen sind (vgl. § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 GWB), damit die Bewerber/Bieter für den Fall, dass der Rüge nicht abgeholfen wird, ein Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer anstreben können.
Sofern der Auftraggeber einer Rüge in seinem Antwortschreiben nicht abhilft, kann der betreffende Bewerber/Bieter nur innerhalb von längstens 15 Kalendertagen nach Eingang des Antwortschreibens des Auftraggebers diesbezüglich ein Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer einleiten (vgl. § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB).