Beschaffung Zusatzmodule zum vorhandenen Krankenhausinformationssystem für das digitale Medikationsmanagement
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Donauwörth
NUTS-Code: DE27D Donau-Ries
Postleitzahl: 86609
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.donkliniken.de
Abschnitt II: Gegenstand
Beschaffung Zusatzmodule zum vorhandenen Krankenhausinformationssystem für das digitale Medikationsmanagement
Das Donau-Ries Kliniken und Seniorenheime gKU beabsichtigt die Beschaffung von Zusatzmodulen als Ergänzung für das bestehende Krankenhausinformationssystem „Medico“ der Firma CGM, um alle MUSS-Kriterien des Fördertatbestandes 5 „Digitales Medikationsmanagement“ (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KHSFV) erfüllen zu können.
Donauwörth
Die Donau-Ries Kliniken benötigen Zusatzmodule für das bestehende KIS (Krankenhausinformationssystem), um alle MUSS-Anforderungen des Fördertatbestandes 5 (FTB5) zu erfüllen.
Die Donau-Ries Kliniken nutzen bereits das Funktions-Modul „ID eMedikation AMTS“, welches CGM MEDICO mit seinem Partner ID (Information und Dokumentation im Gesundheitswesen) entwickelt hat und welches den digitalen Medikationsprozess unterstützt.
Darin bilden die ID-Module „ID DIACOS PHARMA“ und „ID PHARMA CHECK“ im Zusammenspiel mit CGM MEDICO alle Schritte des Medikationsprozesses digital ab. Das eMedikationsmodul ID DIACOS PHARMA ist in Kombination mit dem AMTS-Modul ID PHARMA CHECK tief in die ärztliche Verordnung und in die Fieberkurve des Informationssystems CGM MEDICO integriert.
Anforderungen an die zu beschaffende Lösung:
- Die benötigten Zusatzmodule müssen den vorhandenen digitalen Medikationsprozess so ergänzen, dass die bisher nicht erfüllten Anforderungen des FTB5 erfüllt werden können.
- Angeboten werden muss ein ganzheitliches Konzept, welches von einem Generalunternehmer / Systemhaus / Anbieter geplant und geliefert wird. Der künftige Auftragnehmer (AN) ist verantwortlich für die Herbeiführung der Betriebsbereitschaft mit Systemservice nach der Abnahme.
- Die zu beschaffenden SW-Module dürfen zu keinen Doppeleingaben durch die Nutzer führen.
- Um eine ganzheitliche Behandlung zu gewährleisten, müssen alle zu einem Patienten erfassten Informationen / Dokumentationen in der Fieberkurve zur Verfügung stehen.
- Die Umsetzung der Ergänzungen darf zu keiner dauernden, zusätzlichen Arbeitsbelastung des IT-Personals führen (z.B. durch Pflege einer zusätzlichen Datenbank und erforderlicher Schnittstellentests bei Updates und Upgrades).
- Zur Gewährleistung eines störungsfreien Betriebes muss eine 100%ige Kompatibilität der zu beschaffenden Ergänzungsmodule mit der vorhandenen Lösung sichergestellt werden.
- Die anzubietenden Module müssen sich nahtlos in den bestehenden Workflow integrieren lassen.
- Die Informationen zum Patienten müssen mobil wie auf einer klassischen Desktop Applikation identisch ohne Latenzzeiten verfügbar sein. Es muss ein einzelner und einheitlicher Prozess über verschiedene Eingabegeräte möglich sein.
- Die Vertrautheit der Anwender mit der Software und ihrer Handhabung muss sich insbesondere in der anzubietenden mobilen Anwendung für die Nutzung des Medikationsmanagements wiederfinden.
- Das Projekt muss bis 2024 im Livebetrieb sein und dies durch den sog. Berechtigten IT-Dienstleister geprüft und nachgewiesen worden sein.
Folgende Zusatzmodule / Funktionsbausteine werden benötigt:
1. Modul zur vollständigen und durchgehenden elektronischen Abbildung der Medikation im Behandlungsprozess. Von der Medikamentenanamnese, dem Einlesen und Fortschreiben des bundeseinheitlichen Medikationsplans über das Verordnen, Richten und Dokumentieren der Gabe, die Erfassung einer Entlassempfehlung zur Medikation, die Erstellung von Rezepten bis zur Darstellung in der elektronischen Fieberkurve.
2. Modul zur Nutzung des bereits vorhandenen Funktions-Moduls „ID eMedikation“ innerhalb der mobilen Anwendung MEDICO TOUCH.
3. Modul zur mobilen Gabedokumentation innerhalb der mobilen Medikationsanwendung
4. Modul für die mobile Anwendung zur Darstellung aller aktiven und pausierten Medikamente / Infusionen des Patienten.
5. Modul für Apothekerarbeitsplatz (ID PHARMA APO)
6. Modul zur Erzeugung von Barcode Etiketten beim Stellen der Medikamente zur späteren Identifizierung / Abgleich mit den Barcodes der Patientenarmbänder, zur Dokumentation der Medikamentengabe
7. Erweiterungslizenzen zur Nutzung des vorhandenen Funktionsmoduls „ID eMedikation AMTS“ innerhalb der vorhandenen Notaufnahme-Softwarelösung und der noch zu beschaffenden PDMS-Lösung
Folgende Verträge sollen abgeschlossen werden:
1) EVB-IT Systemvertrag
Verlängerung "Service & Support" um 12 Monate (4. Jahr)
Verlängerung "Service & Support" um 12 Monate (5. Jahr)
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Das Anbieten einzelner – für die Erfüllung des FTB5 noch fehlenden – Software-Zusatzmodule für das KIS Medico durch ein anderes Unternehmen ist nicht möglich, da CGM MEDICO nur mit dem Hersteller ID Information und Dokumentation im Gesundheitswesen (Anbieter einer Medikationsmanagement-Lösung) eine Partnerschaft geschlossen hat und hierüber ein gemeinsames Funktionspaket für die elektronische Medikationsunterstützung zur Verbesserung der Arzneimitteltherapiesicherheit (AMTS) anbietet.
Die Leistung, die die Donau-Ries Kliniken (das gKU) beschaffen möchte, kann nur von dem unter Ziffer V.2.3) genannten Unternehmen (GGM Clinical Europe GmbH) erbracht werden, § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit.b VgV. Die Summe der Anforderungen an die Software führt dazu, dass allein dieses Unternehmen die Software / Systemlösung liefern kann. Dabei ist jede an die Software gestellte Voraussetzung aufgrund der unter Ziffer II.2.4 beschriebenen sachlichen Kriterien für den Einsatz in den Donau-Ries Kliniken (dem gKU) notwendig.
Die Anbindung einer von ID abweichenden fremden Medikationslösung in das CGM MEDICO kann zum aktuellen Zeitpunkt lediglich auf Basis der aktuellen Schnittstellenstandards HL7 V2 erfolgen. Über diese standardisierten Schnittstellen ist es nicht möglich, ein Fremdsystem so anzubinden, dass diese Daten syntaktisch und semantisch interoperabel austauschen können. Eine vergleichbare Integrationstiefe von CGM MEDICO und ID zu einem nicht von CGM angebotenem / unterstütztem Drittsystem ist damit nicht möglich.
Die Erweiterung der für das „Digitale Medikationsmanagement“ noch benötigten Bausteine, ist nur mittels der von CGM gemeinsam mit ID tief in Medico integrierten Funktionspakete nahtlos möglich ist. Nur über diese Integration in das vorhandene KIS, kann ein strukturierter Datenaustausch aus verschiedenen Datendomänen/Entitäten gewährleistet werden. Über heute verfügbare, standardisierte Schnittstellen ist es nicht gewährleistet, dass die Daten über syntaktisch und semantisch interoperable Schnittstellen zwischen unterschiedlichen Systemen ausgetauscht werden können.
Die CGM Clinical Europe GmbH ist somit mit seinem Partner ID der einzige Bieter am Markt, der den Beschaffungsbedarf decken, und die benötigte Systemlösung anbieten kann. Kein anderer Anbieter auf dem Markt ist objektiv in der Lage, die benötigte Systemlösung herzustellen bzw. nachzubauen, bzw. die bereits bestehenden Module rechtssicher im durch das KHZG vorgegebenen Terminrahmen bis Ende 2024 zu erweitern, sodass die Vergabe der benötigten Zusatzmodule auch bei Durchführung eines wettbewerblichen Verfahrens kein anderes Ergebnis hätte.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Ort: Koblenz
NUTS-Code: DEB11 Koblenz, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 56070
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Klarstellung: Das unter Ziffer V.2.1) "Tag der Zuschlagsentscheidung" angegebene Datum gibt den Zeitpunkt
an, an dem sich der Auftraggeber für einen Vertragsschluss mit dem Auftragnehmer entschieden hat. Der
Vertrag wurde noch nicht geschlossen. Der Vertrag wird frühestens nach Ablauf von 10 Kalendertagen nach
Veröffentlichung dieser freiwilligen Ex-ante Transparenzbekanntmachung geschlossen (§ 135 Abs. 3 GWB).
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
Postleitzahl: 80534
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
§ 135 GWB regelt: "(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
(1.) gegen § 134 verstoßen hat oder (2.) den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung
im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren
innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach
Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der
Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage
nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer
Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat,
mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der
Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen
Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des
Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag
erhalten soll, umfassen."
Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Der Antrag ist schriftlich bei der
Vergabekammer einzureichen und unverzüglich zu begründen. Er soll ein bestimmtes Begehren enthalten. Ein
Antragsteller ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung in der Bundesrepublik
Deutschland hat einen Empfangsbevollmächtigten in der Bundesrepublik Deutschland zu benennen. Die Begründung muss die Bezeichnung des Antragsgegners, eine Beschreibung der behaupteten Rechtsverletzung
mit Sachverhaltsdarstellung und die Bezeichnung der verfügbaren Beweismittel enthalten sowie darlegen, dass
die Rüge gegenüber dem Auftraggeber erfolgt ist; sie soll, soweit bekannt, die sonstigen Beteiligten nennen.
Der Antrag ist u.a. dann unzulässig, soweit
(1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des
Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10
Kalendertagen gerügt hat,
(2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens
bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe
gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
(3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
(4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind.
Vgl. außerdem § 134 GWB.