Beschaffung von Projektmanagement- und Prozesssteuerungsleistungen im Rahmen einer Zusammenführung der städtischen Wohnungsbaugesellschaften Referenznummer der Bekanntmachung: Landeshauptstadt München_101_0004
Berichtigung
Bekanntmachung über Änderungen oder zusätzliche Angaben
Dienstleistungen
(Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union, 2022/S 062-163621)
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 80331
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.muenchen.de
Abschnitt II: Gegenstand
Beschaffung von Projektmanagement- und Prozesssteuerungsleistungen im Rahmen einer Zusammenführung der städtischen Wohnungsbaugesellschaften
Gegenstand des vorliegenden Vergabeverfahrens ist die Beschaffung von Projektmanagement- und Prozesssteuerungsleistungen im Rahmen einer Zusammenführung der städtischen Wohnungsbaugesellschaften.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Abschnitt VII: Änderungen
3. Nichtvorliegen von Interessenskonflikten
In Ziffer A.IV.3 sowie B.X.II. der Vertragsunterlagen ist geregelt, dass der Auftragnehmer seine Leistungen ohne Interessenkonflikte zu erbringen hat. Ein Interessenkonflikt besteht, wenn der Auftragnehmer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (Zuschlagserteilung in dem hier gegenständlichen Vergabeverfahren) als Abschlussprüfer innerhalb des GEWOFAG- und / oder des GWG München-Konzerns bestellt ist. Ein weiterer Interessenkonflikt besteht, wenn der Auftragnehmer in beratender oder anderer prüfender Funktion im Rahmen des Zusammenführungsprozesses ausschließlich für ein oder mehrere Unternehmen nur eines dieser beiden Konzerne tätig ist. Dieser weitere Interessenskonflikt besteht nicht, sofern sichergestellt werden kann, dass die Aufträge von verschiedenen Projektteams unabhängig voneinander bearbeitet und sämtliche vertragliche Verpflichtungen aus diesem Auftragsverhältnis eingehalten werden können.
Sollte der Bieter von diesen Vorgaben abweichen, führt dies gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 4 VgV zum Ausschluss des Angebots wegen "Änderung an den Vergabeunterlagen"
Der Bieter, jedes Mitglied der Bietergemeinschaft und soweit relevant der eignungsverleihende Unterauftragnehmer hat für diese Erklärung die Anlage 216 "Nichtvorliegen von Interessenskonflikten" zu verwenden und als Bestandteil des Angebots beizufügen.
4. Unterauftragnehmer / Nachunternehmer
Der Bieter / die Bietergemeinschaft hat bei Angebotsabgabe die Teile des Auftrags, die er / sie im Wege der Unterauftragsvergabe an Dritte zu vergeben beabsichtigt, zu benennen. Der Bieter / die Bietergemeinschaft hat in diesem Fall die Anlage 203 "Unterauftragsvergabe" vollständig auszufüllen und als Bestandteil des Angebots einzureichen.
Vor Zuschlagserteilung kann der öffentliche Auftraggeber von den Bietern /den Bietergemeinschaften, deren Angebote in die engere Wahl kommen, verlangen, die Unterauftragnehmer zu benennen und nachzuweisen, dass ihnen die erforderlichen Mittel dieser Unterauftragnehmer zur Verfügung stehen (vgl. § 36 Abs. 1 Satz 2 VgV).
3. Erklärung Bezug Russland
Entsprechend der Verordnung (EU) 2022/576 dürfen öffentliche Aufträge und Konzessionen nach dem 9. April 2022 nicht an Personen oder Unternehmen vergeben werden, die einen Bezug zu Russland im Sinne der Vorschrift aufweisen. Dies umfasst sowohl unmittelbar als Bewerber, Bieter oder Auftragnehmer auftretende Personen oder Unternehmen als auch mittelbar, mit mehr als zehn Prozent, gemessen am Auftragswert, beteiligte Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Eignungsverleiher.
Der Bieter und jedes Mitglied der Bietergemeinschaft hat für diese Eigenerklärung die Anlage 127 "Erklärung_Bezug_Russland" zu verwenden.
Der Bieter hat diese ausgefüllte Anlage als Bestandteil seines Angebots einzureichen
4. Nichtvorliegen von Interessenskonflikten
In Ziffer A.IV.3 sowie B.X.II. der Vertragsunterlagen ist geregelt, dass der Auftragnehmer seine Leistungen ohne Interessenkonflikte zu erbringen hat. Ein Interessenkonflikt besteht, wenn der Auftragnehmer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (Zuschlagserteilung in dem hier gegenständlichen Vergabeverfahren) als Abschlussprüfer innerhalb des GEWOFAG- und / oder des GWG München-Konzerns bestellt ist. Ein weiterer Interessenkonflikt besteht, wenn der Auftragnehmer in beratender oder anderer prüfender Funktion im Rahmen des Zusammenführungsprozesses ausschließlich für ein oder mehrere Unternehmen nur eines dieser beiden Konzerne tätig ist. Dieser weitere Interessenskonflikt besteht nicht, sofern sichergestellt werden kann, dass die Aufträge von verschiedenen Projektteams unabhängig voneinander bearbeitet und sämtliche vertragliche Verpflichtungen aus diesem Auftragsverhältnis eingehalten werden können.
Sollte der Bieter von diesen Vorgaben abweichen, führt dies gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 4 VgV zum Ausschluss des Angebots wegen "Änderung an den Vergabeunterlagen"
Der Bieter, jedes Mitglied der Bietergemeinschaft und soweit relevant der eignungsverleihende Unterauftragnehmer hat für diese Erklärung die Anlage 216 "Nichtvorliegen von Interessenskonflikten" zu verwenden und als Bestandteil des Angebots beizufügen.
5. Unterauftragnehmer / Nachunternehmer
Der Bieter / die Bietergemeinschaft hat bei Angebotsabgabe die Teile des Auftrags, die er / sie im Wege der Unterauftragsvergabe an Dritte zu vergeben beabsichtigt, zu benennen. Der Bieter / die Bietergemeinschaft hat in diesem Fall die Anlage 203 "Unterauftragsvergabe" vollständig auszufüllen und als Bestandteil des Angebots einzureichen.
Vor Zuschlagserteilung kann der öffentliche Auftraggeber von den Bietern /den Bietergemeinschaften, deren Angebote in die engere Wahl kommen, verlangen, die Unterauftragnehmer zu benennen und nachzuweisen, dass ihnen die erforderlichen Mittel dieser Unterauftragnehmer zur Verfügung stehen (vgl. § 36 Abs. 1 Satz 2 VgV).
Geschätzter Gesamtwert
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