Transformational Licence Agreement mit Subscription Lizenz Referenznummer der Bekanntmachung: BM2022016DELLEMC
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
NUTS-Code: DE21H München, Landkreis
Postleitzahl: 81739
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.bitmarck.de
Abschnitt II: Gegenstand
Transformational Licence Agreement mit Subscription Lizenz
Erwerb von Softwarelizenzen und Umwandlung von bestehenden Softwarelizenzen in ein flexibles Subscription-Modell.
Als Managed Service Provider im IT-Markt der gesetzlichen Krankenversicherung treibt BITMARCK die Digitalisierung in der Branche und bei seinen Kunden mit innovativen Produkten, Lösungen und Services voran. Grundlage hierfür ist der GKV-Softwarestandard BITMARCK_21c|ng, der bei den angeschlossenen
Krankenkassen im Einsatz ist. Kunden der Unternehmensgruppe sind die Betriebs- und Innungskrankenkassen sowie die DAK-Gesundheit und weitere Ersatzkassen - über 30 000 Mitarbeiter und mehr als 20 Millionen Versicherte in der GKV profitieren von den IT Dienstleistungen von BITMARCK.
In diesem Kontext betreibt die BITMARCK Beratung GmbH in ihrem Rechenzentrum u. a. Storagesysteme des Herstellers DELL. Auf diesen Systemen werden Softwarelizenzen zum Betrieb des Storagesystems eingesetzt und sind Teil eines komplexen Gesamtsystems.
Diese Lizenzen sind derzeit fest an die Systeme, auf denen sie eingesetzt werden, gebunden (sog. OEM-Bundling).
Im Zuge der anstehenden Beschaffung sollen Teile dieser Softwarelizenzen aus dieser festen Verbindung herausgelöst werden und in ein anderes Lizenzmodell umgewandelt werden, welches es ermöglicht, bei Austausch des Hardwaresystems diese Lizenzen auch auf den neuen Systemen einzusetzen bzw. freiwerdende Lizenzen auf anderen Systemen einzusetzen.
Zu diesem Zweck werden die bestehenden Lizenzen in ein flexibles Subscription-Modell umgewandelt.
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- aufgrund des Schutzes von ausschließlichen Rechten einschließlich Rechten des geistigen Eigentums
Der Auftraggeber stützt seine Entscheidung für die Beschaffung im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb auf die Ausnahmegründe des § 14 Abs. 4, Nr. 2 lit. b) und c) VgV.
Aus technischen Gründen existiert kein Wettbewerb, denn Lizenzen eines anderen Herstellers kommen aus Kompatibilitätsgründen mit der bestehenden komplexen Infrastruktur beim Auftraggeber und damit einhergehenden Betriebs- sowie Gewährleistungsrisiken nicht in Betracht.
Darüber hinaus existieren Ausschließlichkeitsrechte beim Hersteller, da die Urheberrechte an den Lizenzen beim Hersteller liegen und nur dieser eine Umwandlung der bestehenden, an bestehende Systeme geknüpfte Lizenzen in flexibel nutzbare Lizenzen am Markt anbietet.
Mithin kann der Vertrag zur Beschaffung der vorbeschriebenen Leistungen (Softwarevertrag Transformational Licence Agreement mit Subscription Lizenz) ausschließlich mit DELL geschlossen werden. Grundlage für diesen Vertrag ist die Trennung von DELL Hardware und DELL Software bei den Enterprise Systemen wie Isilon, Data Domain, ECS, Power Store und ähnlichen Produkten. Die bereits durch den Auftraggeber erworbenen Softwarelizenzen können nur mit diesem TLA Vertrag in unterschiedlichen Produktegruppen je nach Bedarf eingesetzt werden. Bereits aktivierte und genutzte Software kann mit DELL deaktiviert werden und einem anderen Verwendungszweck zur Verfügung gestellt werden. In diesen TLA Vertrag können jederzeit neue Software Produkte ausschließlich von DELL aufgenommen werden.
Der Auftraggeber sieht die Ausnahmegründe des § 14 Abs. 4, Nr. 2 lit b) und c) VgV mithin als gegeben an.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Beschaffung von Softwarelizenzen
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Frankfurt am Main
NUTS-Code: DE712 Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 60549
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Der unter Abschnitt II.1.7) und V.2.4) angegebene Auftragswert ist fiktiv. Die Veröffentlichung des tatsächlichen Auftragswertes unterbleibt gemäß § 39 Abs. 6 VgV.
Bekanntmachungs-ID: CXP4YFMRQMF
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.bundeskartellamt.de
Die Bieter haben etwaige Verstöße gegen Vergabevorschriften unter Beachtung der Regelungen in § 160 Abs.
3 GWB zu rügen. Ein Nachprüfungsantrag ist nach § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des
Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10
Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber
dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4)
mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen,
vergangen sind.
Diese Anforderungen gelten nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach
§ 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. Dieser lautet: "Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der
öffentliche Auftraggeber den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist." " Nach § 135 Abs. 2 GWB kann die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 GWB nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren
innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.