VDV 3, Teilnetz Ringzug Ost (Nord)
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 81379
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.bahnland-bayern.de
Abschnitt II: Gegenstand
VDV 3, Teilnetz Ringzug Ost (Nord)
VDV 3, Verlängerung Teilnetz Ringzug Ost (Nord)
Der bestehende Verkehrsdurchführungsvertrag VDV 3 wurde dahingehend geändert, dass für die Linie RE 50 (Teilnetz Ringzug Ost (Nord)) eine Laufzeitverlängerung für den Zeitraum 12/2023 bis 12/2024 erfolgt ist.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
NUTS-Code: DE2 Bayern
Postleitzahl: 80634
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bei der hiesigen Bekanntmachung handelt es sich um eine ex-post Bekanntmachung nach § 132 Abs. 5 GWB.
Der Auftraggeber ist der Ansicht, dass diese Auftragsänderung ohne Durchführung eines erneuten Vergabeverfahrens nach § 132 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GWB zulässig ist, da zur durchgängigen Sicherstellung der Verkehrsleistungen zusätzliche Dienstleistungen erforderlich geworden sind, die nicht in den ursprünglichen Vergabeunterlagen vorgesehen waren und ein Wechsel des Auftragnehmers aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht erfolgen kann. Nach Kenntnis des Auftraggebers verfügt nur die DB Regio AG als bisheriger Betreiber über geeignete elektrische gebrauchte Fahrzeuge in ausreichender Anzahl. Selbst wenn eine Beschaffung geeigneter Fahrzeuge möglich sein sollte, wäre diese jedenfalls mit erheblichen Schwierigkeiten und Zusatzkosten verbunden. Denn die Vertragslaufzeit beträgt nur ein Jahr und steht damit in keinem Verhältnis zu Aufwand und Kosten einer Fahrzeugbeschaffung.
Die Angaben unter V.2.4), VII.1.6) und VII.2.3) sind nur erfolgt, weil die Eingabemaske des Supplement zum EU-Amtsblatt hier eine Angabe verlangt. Bei den angegebenen Werten handelt es sich nicht um den tatsächlichen Wert der Auftragsänderung.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
Postleitzahl: 80534
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.regierung.oberbayern.bayern.de/ueber_uns/zentralezustaendigkeiten/vergabekammer-suedbayern/index.html
Es gelten die Regelungen des § 135 GWB, namentlich diejenigen nach § 135 Abs. 2 und Abs. 3 GWB. Diese lauten wie folgt:
„(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrages, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntgabe der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist.
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstandes, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, dass den Zuschlag erhalten soll, umfassen.“
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
Es wird auf die Ausführungen unter Ziffer VII.2.1) verwiesen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
NUTS-Code: DE2 Bayern
Postleitzahl: 80634
Land: Deutschland
Beschreibung der Änderungen Art und Umfang der Änderungen (mit Angabe möglicher früherer Vertragsänderungen): Der bestehende Verkehrsdurchführungsvertrag VDV 3 wurde dahingehend geändert, dass für die Linie RE 50 (Teilnetz Ringzug Ost (Nord)) eine Laufzeitverlängerung für den Zeitraum 12/2023 bis 12/2024 erfolgt ist.
Der Betrieb der Linie RE 50 Regensburg – Nürnberg ist bis 12/2023 im VDV 3 Teilnetz Ringzug Ost enthalten, der zu diesem Zeitpunkt ausläuft. Ab 12/2024 ist die Linie Bestandteil der 2. Betriebsstufe des VDV „Regensburg / Donautal“. Aufgrund der Vorlaufzeiten für die Beschaffung von Neufahrzeugen kann die Inbetriebnahme der Betriebsstufe 2 erst im Dezember 2024 erfolgen. Für den Zeitraum 12/2023 bis 12/2024 wurde daher eine Laufzeitverlängerung des VDV 3 für die Linie RE 50 vereinbart. Die Linie RE 50 soll in diesem Zeitraum wie bislang im 2-StundenTakt angeboten werden, neu mit einer Einbindung in den Anschlussknoten zur vollen Stunde in Nürnberg. Die Verdichtung auf ein stündliches Angebot erfolgt erst mit der Integration in den VDV „Regensburg / Donautal“ und der Übernahme des Verkehrs durch agilis im Dezember 2024. Im verlängerten VDV 3 Teilnetz Ringzug Ost (Nord) kommen ET 442 aus dem 12/2023 auslaufenden VDV „E-Netz Franken“ zum Einsatz. Dieses Teilnetz umfasst einen Zwei-Stundentakt Regensburg – Nürnberg (832.214 Zugkm), ein Zugpaar Regensburg – München (Mo-Fr) (69.877 Zugkm) und einen „Radlzug“ Regensburg – Passau (Sa+So, April-Oktober) (15.280 Zugkm). Die Leistungen haben ein Volumen von insgesamt 917.371 Zkm im Fahrplanjahr 2024.
Es wird auf die Angaben unter Ziffer VI.3) verwiesen.