Öffentlicher Dienstleistungsauftrag im Schienenpersonennahverkehr i.S.d. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung(EG) 1370/2007 vom 23.10.2007. Betrieb der S7 (Staatsgrenze nächst Lochau-Hörbranz - Lindau-Reutin)
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 81379
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.beg.bahnland-bayern.de
Abschnitt II: Gegenstand
Öffentlicher Dienstleistungsauftrag im Schienenpersonennahverkehr i.S.d. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung(EG) 1370/2007 vom 23.10.2007. Betrieb der S7 (Staatsgrenze nächst Lochau-Hörbranz - Lindau-Reutin)
Öffentlicher Dienstleistungsauftrag im Schienenpersonennahverkehr im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2007
Strecke: S7 (Staatsgrenze nächst Lochau-Hörbranz - Lindau-Reutin), Notmaßnahme im Sinne des Artikels 5 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 zum Betrieb ab dem 12.12.2021.
Am 12.12.2021 nahm die staatenübergreifende S-Bahn-Linie S7 S-Bahn-Linie S7 auf der Relation Romanshorn – Rorschach – Bregenz – Lindau-Reutin den Betrieb auf. Um die Weiterführung dieser Verkehre auf dem deutschen Abschnitt von Landesgrenze nächst Lochau-Hörbranz nach Lindau-Reutin zu realisieren, hat die Bayerische Eisenbahngesellschaft mbH diese Verkehrsleistung an das bereits auf dem österreichischen Abschnitt bis zur Landesgrenze D/A beauftragte Eisenbahnverkehrsunternehmen vergeben. Hierbei handelt es sich in den Fahrplanjahren 2022 und 2023 zunächst um ein an Wochenenden verkehrendes Angebot von 8 Zugpaaren.
Die Vergabe erfolgte auf Grund der kurzen Vorlauffrist in Form einer Notmaßnahme auf Grundlage des Artikels 5 Abs. 5 der VO (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße.
Auftragsvergabe im Wege einer Notmaßnahme gemäß Art. 5 Abs. 5 der VO 1370/2007
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
- Dringende Gründe im Zusammenhang mit für den öffentlichen Auftraggeber unvorhersehbaren Ereignissen, die den strengen Bedingungen der Richtlinie genügen
Gemäß Artikel 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 und des Umfangs des öffentlichen Dienstleistungsauftrags hat der öffentliche Auftraggeber beschlossen, auf eine vorherige Veröffentlichung der Informationen im Amtsblatt der Europäischen Union zu verzichten.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Linie S7 (Landesgrenze nächst Lochau-Hörbranz – Lindau-Reutin)
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Wien
NUTS-Code: AT130 Wien
Postleitzahl: 1100
Land: Österreich
Internet-Adresse: https://personenverkehr.oebb.at/
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die Eintragungen unter II.1.7) sowie V.2.4) entsprechen nicht den tatsächlichen Werten. Die entsprechenden Werte werden aus Gründen des Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nicht bekanntgegeben.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
Postleitzahl: 80534
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.regierung.oberbayern.bayern.de/behoerde/mittelinstanz/vergabekammer/
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Es gelten die Regelungen des § 135 GWB, namentlich diejenigen nach § 135 Abs. 2 und Abs. 3 GWB. Diese lauten wie folgt:
„(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrages, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntgabe der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist.
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstandes, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, dass den Zuschlag erhalten soll, umfassen.“