Erneuerung 110 kV SK143 Nürnberg Flüssigbodenherstellung
Bekanntmachung vergebener Aufträge – Sektoren
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Bauauftrag
Abschnitt I: Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Nürnberg
NUTS-Code: DE254 Nürnberg, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 90441
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]1
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.n-ergie-netz.de
Abschnitt II: Gegenstand
Erneuerung 110 kV SK143 Nürnberg Flüssigbodenherstellung
Im Stadtgebiet Nürnberg wird in den kommenden Jahren die 110 kV Streckenleitung SK143 erneuert. Diese Ausschreibung beinhaltet den Teil 2 für das Jahr 2022. Leistungen: Versorgung und Einzäunung Herstellplatz, Herstellen und Liefern von Füssigboden.
Der Auftragnehmer ist für die Einrichtung und den Betrieb einer Mischanlage für Flüssigboden zuständig. Als Mischplatz ist eine durch die N-ERIGIE Netz GmbH angemietete Fläche in der Raiffeisenstraße mit einer Grundfläche von rund 1600 m² vorgesehen, die dem Auftragnehmer als Bereitstellungsfläche zur Verfügung
gestellt wird. Auf der Bereitstellungsfläche ist eine Mischanlage aufzustellen und die Betriebsfläche einzurichten.
Die erforderliche technische Einrichtung besteht im Wesentlichen aus:
- Mobile Mischanlage
- Mobile Siebanlage
- Schaufelseparator / Claymaster
- Bagger und/oder Radlader
Als Ausgangsmaterial für die Flüssigbodenherstellung dient der Grabenaushub der in den einzelnen Projektteilen anfällt. Dieser wird durch die jeweiligen Tiefbauunternehmer aufgenommen und zum Mischplatz/Bereitstellungsfläche transportiert. Der Auftragnehmer hat den Bodenaushub anzunehmen und fachgerecht zu lagern (siehe Angabe Fachplanung Flüssigboden Punkt 2.5.5) und Anlage A 4.1 Liste erforderlicher umweltrechtlicher Nachweise, Anlage A 5.1 RAL_GG_FB_Guetesicherung_FB RAL_GZ_507_02-19). Der angelieferte Bodenaushub muss auf Abweichungen von den erwarteten Eigenschaften (Bodengutachten) geprüft werden um, falls vorhanden, Rezepturanpassungen mit dem Fachplaner zu erarbeiten und im weiteren Herstellungsprozess umzusetzen. Der angelieferte Aushub ist durch den Auftragnehmer nach Vorgabe aufzubereiten und zu Flüssigboden gemäß Rezepturvorgabe zu verarbeiten. Im Verarbeitungsprozess anfallende Überschussmengen und Reststoffe durchs Aussieben sind durch den Auftragnehmer in Abstimmung mit dem Auftraggeber N-ERGIE Netz zu entsorgen. Die Entsorgung kann über die N-ERGIE Netz GmbH bei der Fa. Durmin, Antwerpener Straße 19, 90451 Nürnberg erfolgen. Der Transport ist dabei durch den Auftragnehmer zu organisieren. Für die Annahme erhält der Auftragnehmer eine Anlieferbescheinigung von der N-ERGIE-Netz GmbH zur Vorlage beim Entsorger. Nach Beendigung aller Maßnahmen ist der Auftragnehmer für den Rückbau sämtlicher Anlagen sowie die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Mischplatzes (Ackerland) zuständig.
Abschnitt IV: Verfahren
- Keine oder keine geeigneten Angebote/Teilnahmeanträge nach einem Verfahren mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb
Im Verhandlungsverfahren mit Aufruf zum Teilnahmewettbewerb Nr. 2022/S 008-016375 ging kein einziger Teilnahmeantrag ein.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Erneuerung 110 kV SK143 Nürnberg Flüssigbodenherstellung
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hetzles
NUTS-Code: DE257 Erlangen-Höchstadt
Postleitzahl: 91077
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Ansbach
Postleitzahl: 91522
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Ort: Ansbach
Land: Deutschland
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3, Satz 1, Nr. 4 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist zudem unzulässig, soweit der Antrag erst nach Zuschlagserteilung zugestellt wird (§168 Abs. 2, Satz 1 GWB). Die Zuschlagserteilung ist möglich 10 Tage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Fax oder auf elektronischem Weg bzw. 15 Tage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Post (§ 134 Abs. 2 GWB). Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße innerhalb von 10 Kalendertagen nach Kenntnis bzw. – soweit die Vergabeverstöße aus der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar sind –bis zum Ablauf der Teilnahme- bzw. Angebotsfrist gerügt wurden (§ 160 Abs. 3, Satz 1, Nr. 1 bis 3 GWB). Des Weiteren wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen.