DOSB Wände und Schottendecke Referenznummer der Bekanntmachung: DOSB-02-EU-2021
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 80636
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.ifz-muenchen.de
Abschnitt II: Gegenstand
DOSB Wände und Schottendecke
Die hier ausgeschriebenen Leistungen sind Teil der Errichtung der neuen Dauerausstellung und betreffen den Ausstellungsbau. Insbesondere die Herstellung, Lieferung und Montage vor Ort von Wandelementen und Schottendecke. Hinzu kommen unter anderem Hinterleuchtungen in Wänden, Medieninstallationen inkl. Licht- und Medientechnik und Grafikproduktion (Direktdruck).
Weitere LVs zur Errichtung der Dauerausstellung folgen. Die Arbeiten erfolgen in zwei Abschnitten nach Abschluss der ersten Phase der Elektro- und Beleuchtungsarbeiten und am Ende (siehe Aufbauabfolge unter II.2.4 dieser Bekanntmachung).
Der Auftraggeber weist darauf hin, dass aufgrund der Besonderheiten des Leistungsgegenstandes besondere Anforderungen an die Referenzlage gestellt werden.
Dokumentation Obersalzberg, Salzbergstraße 41, 83471 Berchtesgaden
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
DOSB Wände und Schottendecke
Nationale Identifikationsnummer: DE 141294806
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Drebach OT Scharfenstein
NUTS-Code: DED42 Erzgebirgskreis
Postleitzahl: 09430
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
Postleitzahl: 80538
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Auf die Rügeobliegenheiten nach § 160 Abs. 3 GWB wird verwiesen.
Ein Nachprüfungsantrag ist nach § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB insbesondere dann unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, der Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Die Unwirksamkeit eines Vertrages nach § 135 Abs. 1 GWB kann nach § 135 Abs. 2 GWB nur festgestellt werden, wenn sie innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Veröffentlichung der vorliegenden Bekanntmachung im Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer gemäß Ziffer VI.3.1 der vorliegenden Bekanntmachung geltend gemacht wird.