Laborkapazitäten (PCR- u. vPCR-Test), digit. Infrastruktur u. Hardware z. Datenverarbeitung Referenznummer der Bekanntmachung: 0270.ZV-11-22-1
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 80538
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: +49 8921760
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.auftraege.bayern.de
Abschnitt II: Gegenstand
Laborkapazitäten (PCR- u. vPCR-Test), digit. Infrastruktur u. Hardware z. Datenverarbeitung
Der Ministerrat hat zur Bewältigung der Corona-Pandemie eine Teststrategie für den Freistaat Bayern beschlossen. Am 21. Dezember 2021 hat der Ministerrat wiederum beschlossen, die in allen bayerischen Landkreisen und kreisfreien Städten eingerichteten lokalen Testzentren des öffentlichen Gesundheitsdienstes i. S. d. § 6 Abs. 1 Nr. 1 der Coronavirus-Testverordnung (im Folgenden: "ÖGD-Testzentren") bis zum 30. Juni 2022 fortzuführen.
Der Freistaat Bayern, vertreten durch das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege und das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (nachfolgend als "Auftraggeber" bezeichnet), beschafft Kapazitäten für Leistungen der Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR-Test) und variantenspezifische PCR-Testungen (vPCR-Test) (im Folgenden: "laborärztliche Leistungen") und zur Datenerfassung und Datenverarbeitung benötigte digitale Infrastruktur. Hierfür beauftragt er den Auftragnehmer, mit der Vorhaltung von Kapazitäten für laborärztliche Leistungen sowie, für den Fall des Abrufs dieser Kapazitäten und Leistungen, mit der Durchführung dieser beauftragten laborärztlichen Leistungen einschließlich der Bereitstellung der für die Datenerfassung und Datenverarbeitung notwendigen digitalen Infrastruktur und Hardware. Ebenso wird der Auftragnehmer mit der Vorhaltung eines Service Centers beauftragt.
Es handelt sich um eine Rahmenvereinbarung. Der Auftraggeber ist zur Inanspruchnahme der Kapazitäten nicht verpflichtet (d. h. keine Mindestabnahmemenge). Ansonsten siehe die Ziffer II.1.4) [Kurze Beschreibung].
Siehe hierzu grundsätzlich die Vergabeunterlagen.
Abschnitt IV: Verfahren
Nach § 15 Abs. 3 der Vergabeverordnung (VgV) - Fristverkürzung wegen Dringlichkeit - kann der öffentl. Auftraggeber, für den Fall, dass eine hinreichend begründete Dringlichkeit die Einhaltung der Frist gemäß § 15 Abs. 2 VgV unmöglich macht, eine Angebotsfrist festlegen, die 15 (Kalender-)Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Auftragsbekanntm., nicht unterschreiten darf. Das konkrete beschl. offene Verfahren ist grundsätzlich von etwa den "Leitlinien der Europäischen Kommission zur Nutzung des Rahmens für die Vergabe öffentlicher Aufträge in der durch die COVID-19-Krise verursachten Notsituation", ABl. EU Nr. C 108 I/01 vom 01.04.2020 gedeckt (Abwägung) ; die (Gesamt-)Maßnahme ist der Bewältigung der (beginnenden bzw. kalendertägl. zunehmenden) pandemischen Welle durch die SARS-CoV-2 Variante Omikron zugeeignet - Eilbedürftigkeit des Beschaffungsvorhabens -, wobei die die Dringlichkeit begründenden Umstände nicht dem öffentlichen Auftragg. zugeschrieben werden können.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Laborkapazitäten (PCR- u. vPCR-Test), digit. Infrastruktur u. Hardware z. Datenverarbeitung
Ort: Weiden
NUTS-Code: DE233 Weiden i. d. Opf, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 92637
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Eigenerklärungen im Formblatt L 124:
Der Wirtschaftsteilnehmer erklärt, dass keine Ausschlussgründe gemäß den §§ 123 und 124 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vorliegen, die die Zuverlässigkeit in Frage stellen. Der Wirtschaftsteilnehmer erklärt, dass er in den letzten zwei Jahren
• gem. § 21 Abs. 1 Satz 1 oder 2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz oder
• gem. § 21 Abs. 1 Arbeitnehmerentsendegesetz oder
• gem. § 19 Abs. 1 Mindestlohngesetz
keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder eine Geldbuße von mehr als [Betrag gelöscht] Euro verhängt wurde. Ab einer Auftragssumme von [Betrag gelöscht] Euro wird der Auftraggeber von den Bewerbern, welche zur Angebotsabgabe aufgefordert werden sollen bzw. von dem Bieter, auf dessen Angebot der Zuschlag erteilt werden soll, einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister gem. § 150a GewO beim Bundesamt für Justiz anfordern. Falls Sie die vorstehenden Erklärungen nur eingeschränkt abgeben können, ist auf einer eigens zu erstellenden gesonderten Anlage darzulegen, welche Ausschlussgründe betroffen sind und welche Maßnahmen zur Selbstreinigung im Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 1 und § 123 Abs. 4 Satz 2 GWB ergriffen wurden.
Angaben zu Insolvenzverfahren und Liquidation (Ausschlussgrund bei Nichterfüllung):
Der Wirtschaftsteilnehmer erklärt, dass ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzlich geregeltes Verfahren weder beantragt noch eröffnet wurde, ein Antrag auf Eröffnung nicht mangels Masse abgelehnt wurde und sich das Unternehmen nicht in Liquidation befindet. Wurde ein Insolvenzplan rechtskräftig bestätigt, wird dieser auf Verlangen eingereicht (Ausschlussgrund bei Nichterfüllung). Angabe zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung.
(Ausschlussgrund bei Nichterfüllung): Der Wirtschaftsteilnehmer erklärt, dass Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung, soweit sie der Pflicht zur Beitragszahlung unterfallen, ordnungsgemäß erfüllt wurden. Falls die Bewerbung/Angebot in die engere Wahl kommt, wird der Wirtschaftsteilnehmer eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der gesetzlichen Sozialversicherung (soweit der Betrieb beitragspflichtig ist), eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts (soweit das Finanzamt derartige Bescheinigungen ausstellt) sowie eine Freistellungsbescheinigung nach § 48 EStG jeweils auf gesondertes Verlangen der Zentralen Vergabestelle einreichen.
Angaben zur Mitgliedschaft bei der Berufsgenossenschaft (Ausschlussgrund bei Nichterfüllung): Der Wirtschaftsteilnehmer legt eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft des für ihn zuständigen Versicherungsträgers oder Gleichwertiges auf gesondertes Verlangen der Zentralen Vergabestelle vor.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
Postleitzahl: 80538
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Der Antrag ist zulässig, solange die Zentrale Vergabestelle noch keinen wirksamen Zuschlag erteilt hat. Ein wirksamer Zuschlag kann erst erteilt werden, nachdem die Zentrale Vergabestelle die unterlegenen Bieter über die beabsichtigte Zuschlagserteilung mit den nach § 134 GWB erforderlichen Angaben informiert hat und 15 Kalendertage bzw. bei der Versendung der Information per Fax oder auf elektronischem Weg 10 Kalendertage vergangen sind (§§ 134, 135 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, wenn der Antragsteller die geltend gemachten Verstöße gegen Vergabevorschriften bereits vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber der Zentralen Vergabestelle nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat bzw. wenn der Antragsteller Vergabeverstöße, die bereits aufgrund der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar waren, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe gerügt hat. Ferner ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, wenn mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 GWB).