Beauftragung eines Labors anlässlich PCR-Pooltestungen (3) Referenznummer der Bekanntmachung: 2021/S 196-510651
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Muenchen
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 81667
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.stmgp.bayern.de
Abschnitt II: Gegenstand
Beauftragung eines Labors anlässlich PCR-Pooltestungen (3)
Beauftragung eines Labors anlässlich PCR-Pooltestungen (3)
Beauftragung von Laborleistungen im Zusammenhang mit der Durchführung von PCR-Pooltests an Grund- und Förderschulen im ersten Schulhalbjahr 2021/2022 in Bayern
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Beauftragung eines Labors anlässlich PCR-Pooltestungen (3)
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Gem. § 39 Abs. 6 Nr. 3 VgV wurde der genaue Auftragswert nicht veröffentlicht und aus technischen Gründen mit "1" angegeben, dies gilt entsprechend auch für die hier gegenständliche Auftragsänderung.
Ort: Muenchen
Land: Deutschland
Fragen zu Rechtsbehelfen bitte an das E-Mail-Postfach [gelöscht] richten. Auf § 135 Abs. 2 GWB i. V. m. § 160 Abs. 3 GWB wird hingewiesen.
§ 135 GWB: (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
§ 160 GWB: (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
Interimsweise Weiterbeauftragung von Laborleistungen im Rahmen von PCR-Pooltestungen
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Gegenstand ist die Erweiterung der Beauftragung für den Zeitraum an 07. März 2022 bis zum Abschluss des avisierten formstrengen europaweiten Vergabeverfahrens für die weitere Beauftragung
Einbindung neuer Labore hätte in fraglicher Projektphase inakzeptablen Mehraufwand v.a. durch Neukonzeption der Routenlogistik bedeutet. Dies und prozessseitige Anlaufschwierigkeiten bei neuen Auftragnehmern hätten Stabilität des Systems in einer Hochinzidenzphase akut gefährdet sowie erhebliche Mehrkosten ausgelöst. Zudem ergab eine im Dez. 2021 durchgeführte intensive Markterkundung aufgrund angespannter Marktlage wg. steigender Infektionszahlen keine zeitnah zur Verfügung stehenden weiteren Testkapazitäten mit dem erforderlichen Anforderungsprofil. Dies und die knappe Vorlaufzeit, in der die Fortführung der Testungen ab 07.03.2022 nach der diesbezüglichen politischen Entscheidung am 14.12.2021 implementiert werden musste, standen der Durchführung neuer Vergabeverfahren entgegen, zumal eine Anlieferung der Testmaterialien bereits bis Mitte Februar 2022 bei den teilnehmenden Laboren erfolgen musste, um anschließende Feinkommissionierung u. Auslieferung an die Schulen zu gewährleisten.