Bereitstellung eines immisionsschutzrechtlich genehmigten Grundstücks zur Zwischenlagerung und Entsorgung von Erdaushubmaterial sowie deren Entsorgung
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Nürnberg
NUTS-Code: DE254 Nürnberg, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 90429
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]6
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.n-ergie-netz.de
Abschnitt II: Gegenstand
Bereitstellung eines immisionsschutzrechtlich genehmigten Grundstücks zur Zwischenlagerung und Entsorgung von Erdaushubmaterial sowie deren Entsorgung
Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber ein immissionsschutzrechtlich genehmigtes Grundstück in unmittelbarer Nähe zu den Aushubstellen
zur Zwischenlagerung Verfügung. Nach der vom Auftraggeber bestellten Deklarationsanalyse soll das Aushubmaterial dem fachgerechten
Entsorgungsweg zugeführt werden.
Nürnberg, Deutschland
Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber ein immissionsschutzrechtlich genehmigtes Grundstück in unmittelbarer Nähe zu den Aushubstellen
zur Zwischenlagerung Verfügung. Nach der vom Auftraggeber bestellten Deklarationsanalyse soll das Aushubmaterial dem fachgerechten
Entsorgungsweg zugeführt werden.
ca. 65.000 t Aushub / Jahr
Verlängerung um zwei Vertragsjahre
Abschnitt IV: Verfahren
- Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Der beabsichtigte Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber ein bundesimmissionsschutzrechtlich genehmigtes Grundstück in unmittelbarer Nähe
zu den Aushubstellen zur Zwischenlagerung und anschließenden Entsorgung des Aushubmaterials zur Verfügung.
Daher sieht der Auftraggeber eine allgemeine Ausnahme nach § 107 (1) Nr. 2 GWB (2016) gegeben.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Bereitstellung eines immisionsschutzrechtlich genehmigten Grundstücks zur Zwischenlagerung und Entsorgung von Erdaushubmaterial sowie deren Entsorgung
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Ansbach
Postleitzahl: 91522
Land: Deutschland
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung desAuftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3, Satz 1, Nr. 4 GWB). EinNachprüfungsantrag ist zudem unzulässig, soweit der Antrag erst nach Zuschlagserteilung zugestellt wird(§168 Abs. 2, Satz 1 GWB). Die Zuschlagserteilung ist möglich 10 Tage nach Absendung der Bekanntgabe derVergabeentscheidung per Fax oder auf elektronischem Weg bzw. 15 Tage nach Absendung der Bekanntgabeder Vergabeentscheidung per Post (§ 134 Abs. 2 GWB). Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setztferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße innerhalb von 10 Kalendertagen nach Kenntnisbzw. – soweit die Vergabeverstöße aus der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar sind –bis zum Ablauf der Teilnahme- bzw. Angebotsfrist gerügt wurden (§ 160 Abs. 3, Satz 1, Nr. 1 bis 3 GWB). DesWeiteren wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen.