Betrieb der Regionalbuslinien 81, 82, 83, 84
Vorinformation für öffentliche Dienstleistungsaufträge
Abschnitt I: Zuständige Behörde
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Sonthofen
NUTS-Code: DE27E Oberallgäu
Postleitzahl: 87527
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.oberallgaeu.org
Abschnitt II: Gegenstand
Betrieb der Regionalbuslinien 81, 82, 83, 84
Landkreis Oberallgäu, Immenstadt
Linienweg:
81 Immenstadt – Rettenberg – Wertach;
Fahrplankilometer/a 215.000
82 Immenstadt – Diepolz – Missen – Sibratshofen – Seltmans – Weitnau
Fahrplankilometer/a 85.000
83 Immenstadt – Stein – Bräunlings – Eckarts – Niedersonthofen – Martinszell
Fahrplankilometer/a 128.000
84 Immenstadt - Rauhenzell – Greggenhofen – Rettenberg – Altach – Wagneritz – Untermaiselstein – Freidorf – Rottach - Wolfis
Fahrplankilometer/a 52.000
Standard-Linienbus (Niederflur), Tarif der Verkehrsgemeinschaft Oberallgäu soll zur Anwendung kommen, die qualitativen Standards lt. gültigem Nahverkehrsplan sind anzuwenden sowie auch hinsichtlich der Bedienzeiten zu erfüllen; die Clean Vehicle Directive soll soweit möglich zur Anwendung kommen
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
1. Zusätzliche Informationen zum personenbeförderungsrechtlichen Erteilungsverfahren und zur Möglichkeit der
Beantragung eines eigenwirtschaftlichen Genehmigungsantrages bei der Genehmigungsbehörde:
Für die von dieser Bekanntmachung erfassten Verkehrsdienste können innerhalb einer Frist von 3 Monaten
(Ausschlussfrist) ab dem Tag der Veröffentlichung dieser Vorabbekanntmachung im TED Genehmigungsanträge
für so genannte eigenwirtschaftliche Verkehrsleistungen bei der Genehmigungsbehörde beantragt
werden. Eine Definition, welche Verkehrsleistungen als eigenwirtschaftliche gelten, findet sich in § 8
Abs. 4 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG). Genehmigungsbehörde für eigenwirtschaftliche Verkehrsleistungen ist die Regierung von
Schwaben, Sachgebiet 23 – Personenbeförderung, 86145 Augsburg. Eigenwirtschaftliche Anträge, die nach
Ablauf der Ausschlussfrist bei der Genehmigungsbehörde eingehen, werden nicht mehr berücksichtigt.
Genehmigungsanträge, welche den Anforderungen dieser Vorabbekanntmachung nicht genügen, sind gemäß §
13 Abs. 2a PBefG ebenfalls nicht genehmigungsfähig.
2. Informationen zum Verfahren
Die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages im Sinne der VO (EG) Nr. 1370/2007 unterliegt gem.
§ 8a Abs. 7 PBefG der Nachprüfung nach Teil 4 Kapitel 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
(GWB). Zuständig für das Nachprüfungsverfahren ist die Vergabekammer Südbayern bei der Regierung von
Oberbayern, 80534 München Telefon +49 [gelöscht], Telefax +49 [gelöscht]. Ein Nachprüfungsantrag
ist schriftlich bei der Vergabekammer einzureichen und unverzüglich zu begründen. Er soll ein bestimmtes
Begehren enthalten (§ 160 Abs. 2 GWB).
3. Änderung und/oder Berichtigung dieser Vorabbekanntmachung
Sollten sich die dieser Vorabinformation zugrundeliegenden Informationen wesentlich ändern, so wird so schnell
wie möglich eine Berichtigung veröffentlicht.